Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Buch V.
Gesetz Nr. 96-604 vom 5. Juli 1996.
Erstes und zweites Kind.
Kindergeld im eigentlichen Sinne ab dem
2. Kind.
Das Kind muß sich in Frankreich aufhalten.
Normal: 20 Jahre, wenn das Einkommen des Kindes nicht 55% des Mindestlohnes (SMIC) übersteigt.
1. Kind: Siehe unten "Geburtsbeihilfe".
2 Kinder: FRF 687 (EUR 105)
3 Kinder: FRF 1.567 (EUR 239)
4 Kinder: FRF 2.447 (EUR 373)
5 Kinder: FRF 3.328 (EUR 507)
6 Kinder: FRF 4.208 (EUR 642)
Folgende Kinder: FRF 880 (EUR 134).
Einkommen ohne Einfluß auf die Leistungssätze.
Zuschläge variieren mit dem Alter:
Kinder über 11 Jahre: FRF 193 (EUR 29)
Kinder über 16 Jahre: FRF 343 (EUR 52)
Ausgenommen das 1. Kind in Familien mit weniger als 3 Kindern.
Beihilfe für Kleinkinder (allocation pour jeune enfant, APJE): FRF 986 (EUR 150) monatlich je Kind. Zahlbar mit Bedürftigkeitsprüfung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Adoptionsbeihilfe (allocation d'adoption):
FRF 986 (EUR 150) monatlich bei Aufnahme eines adoptierten Kindes in die Familie. Die Zahlung erfolgt nach Bedürftigkeitsprüfung und über einen Zeitraum von höchstens 21 Monaten.
Beihilfe für Alleinerziehende (Allocation de parent isolé, API): Garantie eines Mindestfamilieneinkommens für Personen, die alleine mindestens ein Kind aufziehen oder im Falle einer Schwangerschaft ohne andere unterhaltsberechtigte Kinder. Monatsbetrag: FRF 3.220 (EUR 491) plus FRF 1.073 (EUR 164) je Kind. Die Beihilfe ist so hoch wie die Differenz zwischen obigem Betrag und den Einkünften des Leistungsempfängers.
Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation de soutien familial): Kinder, die nicht von beiden Elternteilen anerkannt sind oder deren Vater oder Mutter der Verpflichtung zu Unterhaltszahlung nicht nachkommt; wird je nach Bedürftigkeit gewährt. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen", Sonderfälle, 3.
Sondererziehungsbeihilfe (allocation d'éducation spéciale) für Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: FRF 687 (EUR 105) pro Monat. Bedürftigkeitsnachweis nicht erforderlich.
Zuschlag für behinderte Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80% oder 50 - 80%, wenn sie von besonderen Institutionen betreut werden.
1. Kategorie: nicht ständige Dritthilfe oder Ausgaben entsprechend der Höhe des Zuschlagsbetrags: FRF 515 (EUR 79);
2. Kategorie: ständige Dritthilfe oder Ausgaben entsprechend der Höhe des Zuschlagsbetrags: FRF 1.546 (EUR 236);
3. Kategorie: Schwerbehinderte, die dauernder und hochqualifizierter Hilfe bedürfen, sofern die einzige Alternative zu häuslicher Pflege ein Vollzeitkrankenhausaufenthalt ist: FRF 5.726 (EUR 873). Sie erfordert die Einstellung der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils oder die Pflege durch eine dritte Person.
Wohngeld (allocation de logement) für Bezieher einer der verschiedenen Familienleistungen. Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Wohnkosten (innerhalb der festgelegten Grenzen), der Familiensituation und der Einkommensquellen festgesetzt. Bei geringem Einkommen sind Zuschläge möglich.
Zulage bei Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren: FRF 426 (EUR 65) Pauschalbetrag nach Bedürftigkeitsprüfung.
Erziehungsgeld (allocation parentale d'éducation, APE): Für Elternteile, die ihre Erwerbstätigkeit für die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren teilweise oder ganz aufgeben und mindestens 3 Kinder betreuen. Satz bei vollständiger Arbeitsaufgabe: FRF 3.061 (EUR 467). Reduzierte Sätze bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 50% der gesetzlichen Arbeitszeit FRF 2.024 (EUR 309) bzw. bei Arbeitszeit zwischen 50% und 80% FRF 1.530 (EUR 233).
Familienzulage (complément familial) bei Bedürftigkeit: FRF 894 (EUR 136) für Familien mit mindestens 3 Kindern über 3 Jahren.
Beschäftigungshilfen für die Einstellung von Betreuungskräften:
Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung (allocation de garde d'enfant à domicile AGED): für die häusliche Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren. Der Höchstsatz entspricht 75% der Sozialbeiträge = höchstens FRF 9.733 (EUR 1.484) pro Quartal, falls die Familie ungeachtet ihrer Zusammensetzung jährlich nicht mehr als FRF 218.376 (EUR 33.291) netto zur Verfügung hat. Bei einem Familieneinkommen, das diese Grenze überschreitet, liegt der Höchstsatz bei FRF 6.489 (EUR 989). Für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren gilt ein Satz von FRF 3.244 (EUR 495) pro Quartal.
Hilfe für Familien, die einen geprüften Betreuungshelfer (aide à la famille pour l'emploi d'une assistante maternelle agréée AFEAMA) für ein Kind unter 6 Jahren beschäftigen: Übernahme sämtlicher Sozialabgaben für einen Bruttoverdienst von höchstens 5 Mindeststundenlöhnen (SMIC) pro Kind und pro Tag.
AFEAMA-Geld-Leistung bei Kindern unter 3 Jahren: FRF 826 (EUR 126); über 3 Jahren: FRF 413 (EUR 63) pro Quartal.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation de soutien familial):
FRF 644 (EUR 98) monatlich für Vollwaisen.
FRF 483 (EUR 74) je Monat und Kind bei Alleinerziehung durch nur einen Elternteil.
Siehe oben "Sonstige Leistungen".
Familienleistungen sind jedoch einkommensteuerfrei.
Nicht anwendbar.
Mit Ausnahme der AFEAMA, der Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung (AGED), der Beihilfe für Alleinerziehende (API) und der Sondererziehungsbeihilfe einschließlich Zuschlag unterliegen die Familienleistungen der Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) in Höhe von 0,5%