Koordinierte Gesetze (Königlicher Erlaß vom 19. Dezember 1939).
Erstes Kind.
Ausübung einer Berufstätigkeit oder gleichwertige Situation.
Normal: 18 Jahre.
Berufsausbildung: 25 Jahre.
Studium: 25 Jahre.
Schwerbehinderte: 21 Jahre (keine Altersbegrenzung für Personen, die am 1. Juli 1987 das 21. Lebensjahr vollendet hatten).
1. Kind: BEF 2.706 (EUR 67).
2. Kind: BEF 5.007 (EUR 124).
3. Kind und folgende: BEF 7.476 (EUR 185).
Keine einkomensabhängige Abstufung.
Ab dem 1.1.1991 geborene Kinder:
Zuschlag für das älteste Kind, das den normalen Satz erhält (nicht behindertes Kind):
von 6 bis 12 Jahren: BEF 471 (EUR 12)
von 12 bis 18 Jahren:BEF 718 (EUR 18)
ab 18 Jahren: BEF 758 (EUR 19)
Zuschlag für ein zwischen dem 1.1.1991 und dem 31.12.1996 geborenes Kind, das an die erste Rangstelle gelangt, indem es ein Kind ersetzt, für das Alterszulage gewährt wurde:
ab dem Alter von 6 Jahren:BEF 940 (EUR 23)
Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder):
von 6 bis 12 Jahren: BEF 940 (EUR 23)
von 12 bis 18 Jahren:BEF 1.436 (EUR 36)
ab 18 Jahren: BEF 1.756 (EUR 44)
Vor dem 1.1.1991 geborene Kinder:
Zuschläge für das älteste Kind, das den normalen Satz erhält (nicht behindertes Kind):
geboren zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1990:BEF 940 (EUR 23)
zwischen dem 1.1.1981 und dem 31.12.1984:BEF 1.436 (EUR 36)
vor dem 1.1.1981: BEF 1.515 (EUR 38)
Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder):
von 6 bis 12 Jahren: BEF 940 (EUR 23)
von 12 bis 18 Jahren:BEF 1.436 (EUR 36)
ab 18 Jahren: BEF 1.756 (EUR 44)
BEF 36.660 (EUR 909) für die 1. Geburt; BEF 27.583 (EUR 684) für die 2. und jede weitere Geburt.
Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum bezogen werden.
Adoptionsprämie (prime d'adoption):
BEF 36.660 (EUR 909) je adoptiertes Kind.
Keine.
Zusätzliche Leistung für behinderte Kinder unter 21 Jahren mit einem Behinderungsgrad ab 66%.Pro Monat und Kind:
BEF 12.173 (EUR 302) bei 0, 1, 2 oder 3 Autonomiepunkten des Kindes;
BEF 13.325 (EUR 330) bei 4, 5 oder 6 Autonomiepunkten des Kindes;
BEF 14.245 (EUR 353) bei 7, 8 oder 9 Autonomiepunkten des Kindes.
Keine.
Keine.
Arbeitslose haben, sofern die Arbeitslosenunterstützung (indemnité de chômage) das Haupteinkommen des Haushalts bildet, ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit Anspruch auf das normale Kindergeld (einschl. Alterszulagen) und auf folgende Zulagen:
1. Kind: BEF 1.378 (EUR 34)
2. Kind: BEF 854 (EUR 21)
3. Kind und folgende:BEF 150 (EUR 3,72)
Rentner, deren Rente das Haupteinkommen des Haushalts darstellt, erhalten zu den Familienleistungen die gleichen Zulagen wie Arbeitslose.
Anerkannte arbeitsunfähige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Mutterschaftsurlaubs oder Invalide bzw. Frauen im Mutterschaftsurlaub haben Anspruch auf folgende Zulagen zum normalen Kindergeld:
1. Kind: BEF 2.964 (EUR 73)
2. Kind: BEF 854 (EUR 21)
3. Kind und folgende: BEF 150 (EUR 3,72)
Beihilfen für Waisen (allocations d'orphelins):
BEF 10.395 (EUR 258) für jedes Kind.
Altersabhängige Zuschläge.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Nicht anwendbar.
Keine Beiträge.