Kapitel IX: Familienbeihilfen

Österreich IX

Geltende Rechtsgrundlage

Kindergeld

Sonstige Leistungen

Sonderfälle

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999.

Karenzgeld: Karenzgeldgesetz vom 24.4.1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998.

Sondernotstandshilfe: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) vom 14. November 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998.

TopKindergeld

1. Erstes berechtigtes Kind

Erstes Kind.

2. Bedingungen

Keine Bedingungen.

3. Altersgrenzen

Normal: 19 Jahre (Volljährigkeit).

Berufsausbildung/-fortbildung: 26 Jahre (Ausnahme: Schwangere, Frauen mit Kind, Präsenzdiener, Behinderte).

Arbeitssuchende Kinder: 21 Jahre.

Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt.

Kein Anspruch besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und eigene Einkünfte beziehen, die eine monatliche Höhe von ATS 3.899 (EUR 283) übersteigen.

4. Monatsbeträge

Für jedes Kind pro Monat:

ATS 1.425 (EUR 104);

ATS 1.675 (EUR 122) ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet;

ATS 1.975 (EUR 144) ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.

Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich ATS 1.775 (EUR 129) pro Monat.

Mehrkindzuschlag:

Ab 1.1.1999 steht ein Mehrkindzuschlag von ATS 200 (EUR 15) monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet (Ausnahme: EWR-Raum) dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu. Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Die Einkommensgrenze 1998 beträgt ATS 504.000 (EUR 36.627).

5. Abstufung nach Familieneinkommen

Keine einkommensabhängige Abstufung.

6. Abstufung nach Alter

Siehe Monatsbeträge.

TopSonstige Leistungen

1. Geburtsbeihilfe

Mutter-Kind-Paß-Bonus:

Eine einmalige Zahlung von ATS 2.000 (EUR 145) wird nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes dem Elternteil gewährt, der das Kind überwiegend betreut. Voraussetzung ist, daß alle bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres vorgesehenen Mutter-Kind-Paß Untersuchungen durchgeführt worden sind, und daß das jährlich zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr der Geburt des Kindes eine bestimmte Höhe von ATS 504.000 (EUR 36.627) (1998) nicht übersteigt.

2. Leistungen an Alleinerziehende

Keine.

3. Sonderleistungen für behinderte Kinder

Für erheblich behinderte Kinder, das sind solche, bei denen der Grad der Behinderung zumindest 50% beträgt oder die dauernd erwerbsunfähig sind, wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe die erhöhte Familienbeihilfe von ATS 1.775 (EUR 129) pro Monat gewährt.

Ist die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wird Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe unbegrenzt geleistet.

4. Wohnungs und Umzugsbeihilfen

Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer unter Bedürftigkeitsprüfung (Familienangehörige erhöhen die Beihilfe).

5. Sonstige Leistungen

Kleinkindbeihilfe: Anspruch auf monatlich ATS 1.000 (EUR 73) hat ein Elternteil, der das Kind im 1. Lebensjahr überwiegend selbst betreut, für die Dauer dieses Jahres. Das monatliche Familieneinkommen darf ATS 11.574 (EUR 841) nicht übersteigen, wobei sich das mögliche Familieneinkommen um ATS 864 (EUR 63) pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht, und der Elternteil weder Wochengeld, Karenzgeld, Betriebshilfe, Teilzeitbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht.

Karenzgeld: Anspruchsberechtigt sind Mütter bzw. Väter, die der Arbeitslosenversicherungspflicht (siehe Tabelle X) unterliegen. Bedingungen: 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate und Vorliegen eines Karenzurlaubes oder Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen der Entbindung, sofern Anspruch auf Wochengeld besteht und Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes; daneben der Bezug von Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser; daneben wenn binnen zwölf Wochen nach Ende eines Karenzgeldbezuges oder einer speziellen Krankenversicherung zwischen dem 18. und 24. Lebensmonat des Kindes neuerlich Wochengeld bezogen wird; weiters im Falle der Adoption oder der Übernahme in die Pflege eines Kindes, das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dauer: Ab Ende des Wochengeldbezuges bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes (16 Monate). Betrag: ATS 185,50 (EUR 13) täglich. Anspruch bis max. zur Vollendung des 2. Lebensjahres, wenn der andere Elternteil (Vater) einen mindestens dreimonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Alleinstehende erhalten einen Zuschuß zum Karenzgeld in Höhe von ATS 2.500 (EUR 182) monatlich, der vom anderen Elternteil (Vater) zurückzubezahlen ist.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung: Bis max. zur Vollendung des 3. Lebensjahres, bis zum 4. Lebensjahr, wenn der Vater ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Das Karenzurlaubsgeld wird analog der Teilzeitbeschäftigung gekürzt.

Sondernotstandshilfe: Bedingungen: Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft; wegen der Betreuung des Kindes kann keine Beschäftigung angenommen werden, da keine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht; mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe gegeben (siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit"). Dauer: 12 Monate, höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Betrag: wie Notstandshilfe (siehe Tabelle X).

TopSonderfälle

1. Arbeitslose

Keine Sonderregelung.

2. Rentenempfänger

Keine Sonderregelung.

3. Waisen

Keine Sonderregelung.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind nicht steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Nicht anwendbar.

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Keine.