Arbeitsunfälle:
Neufassung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni 1956.
Berufskrankheiten:
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 2609 vom 24. September 1982.
Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Oktober 1997.
Gesetz Nr. 50 über steuerliche, administrative und die Sozialordnung betreffende Maßnahmen vom 30. Dezember 1998.
Arbeitnehmer.
Jede Körperverletzung, die der Arbeitnehmer infolge oder während der von ihm für Rechnung eines Dritten ausgeübten Arbeit erleidet, und alle Krankheiten, die nicht als Berufskrankheiten bezeichnet werden und die sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit zugezogen hat.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Liste der Berufskrankheiten in Verbindung mit den diese verursachenden Tätigkeiten (Königliche Verordnung Nr. 1955 vom 12. Mai 1978).
Betriebe und Beschäftigungsart
Nur in Ausnahmefällen.
Mindesteinwirkungs- dauer der Krankheits- ursachen
Keine Dauer vorgesehen.
Frist für die Feststellung der Krankheit
Keine Frist vorgesehen.
Meldefrist
Keine Frist vorgesehen.
Krankheiten, die nicht in der Liste genannt werden, sind nur gedeckt, wenn sie als Arbeitsunfall gelten, d.h. als bei der Ausübung der Arbeit zugezogene und ausschließlich durch die Arbeit verursachte Krankheit anerkannt werden.
freie Arzt- und Krankenhauswahl
Freie Wahl des Arztes, jedoch nicht des Krankenhauses.
Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten
Übernahme aller Kosten durch die Soziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche Behandlung für alle Ärzte und medizinischen Hilfskräfte, die den Gesundheitsdiensten der sozialen Sicherheit nicht direkt bzw. vertraglich angeschlossen sind.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten, auch nicht für Erhalt und Ersatz von Rollstühlen und Prothesen.
Dauer der Leistung
Unbegrenzt.
Karenzzeit
Keine Karenzzeit.
Dauer
12 Monate, die um 6 Monate verlängert werden können; danach beginnt die dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung
Leistung in Höhe von 75% des Referenzbetrags.
Mindestsatz für den Rentenanspruch
33%.
Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Gutachterausschüsse (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI).
Erneute Feststellung
Revision jederzeit möglich bis zum Mindestrentenalter.
Bemessungsgrundlage der Rente
Tatsächliches Arbeitsentgelt für einen normalen Arbeitstag zum Zeitpunkt des Unfalls multipliziert mit 365 zuzüglich des Jahresgesamtbetrages von Gratifikationen, außerordentlichen Vergütungen und Zuschlägen.
Rentenbeträge
Dauernde Minderung der Berufsfähigkeit (Incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): 24 Monatsbeträge des Bezugslohns.
Dauernde Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente total para la profesión habitual): 55% des Bezugslohns. Für Arbeitnehmer über 55 Jahre erhöht sich dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen um 20% des Bezugslohns.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta): 100% des Bezugslohns.
Schwerbehinderte (Gran invalidez): 100% des Bezugslohns plus Zuschlag von 50% für die Pflegeperson.
Familienzulagen
Keine (siehe Mindestrente).
Zuschläge bei Pflege durch Dritte
Zusätzlich 50% wie bei Schwerstbehinderten (Gran invalidez). Sie können auf Antrag des Betreffenden oder seiner gesetzlichen Vertreter und nach Genehmigung des zuständigen Trägers oder der Krankenkasse des Betriebes durch die Unterbringung des Schwerstbehinderten in einem Pflegeheim zu Lasten der sozialen Sicherung ersetzt werden.
Abfindung
Einmaliger Pauschalbetrag bei dauernder teilweiser Minderung der Berufsfähigkeit (Incapacidad permanente parcial para la profesión habitual) (siehe Tabelle V).
In bestimmten Fällen kann die Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente total para la profesión habitual) durch eine einmalige Zahlung in Höhe von 84 Monatsbeträgen (unter 54jährige) oder 12 Monatsbeträgen (unter 59jährige) abgefunden werden.
Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst
Dauernde teilweise (Incapacidad permanente parcial para la profesión habitual) oder vollständige (Incapacidad permanente total para la profesión habitual Minderung der Berufsfähigkeit:
Kumulierung zulässig.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerbehinderung (Gran invalidez):
Tätigkeiten, die mit dem Grad der Invalidität vereinbar sind, zulässig und führen zu keiner Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit.
Kumulation mit anderen Renten
Kumulierung mit Hinterbliebenenrente (Pensión de viudedad) möglich.
Entschädigungen für dauernde Beeinträchtigungen, die nicht zur Invalidität führen: Nach einer Tabelle festgesetzter Betrag unter Berücksichtigung der physischen Beeinträchtigung von ESP 36.000 (EUR 216) bis ESP 672.000 (EUR 4.039).
Der Bezugsbetrag bei einer Arbeitsunfallrente bleibt unverändert. War der Verstorbene Arbeitnehmer, so wird der Bezugsbetrag entsprechend dem tatsächlichen Gehalt des letzten Jahres berechnet. Bezog der Verstorbene eine Alters- oder Invaliditätsrente, gilt der der Rentenfestsetzung zugrunde gelegte Bezugsbetrag. Er wird erhöht um die bei den Altersrenten festgestellten Anhebungen in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt in den Ruhestand bzw. dem Eintritt der Invalidität und dem Zeitpunkt des Todes. Der auf den Bezugsbetrag anzuwendende Satz beträgt 45%.
Der Bezugsbetrag berechnet sich nach den Angaben in der Tabelle VII oder wie bei der Witwenrente (Pensión de viudedad).
Prozentsatz und Mindestbetrag: Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Bezugsbetrag, Prozentsatz und Mindestleistung: Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Der Referenzbetrag berechnet sich nach den obigen Angaben.
100% des in den einzelnen Fällen geltenden Referenzbetrages.
Sterbegeld (auxilio de defunción):
ESP 5.000 (EUR 30).
Einmalige Sonderzahlungen von 6 Monatsbeträgen des Referenzbetrages für die Witwen- oder Witwerrente; von einem Monatsbetrag für jede rentenberechtigte Waise (falls es keinen hinterbliebenen Ehegatten mit Anspruch auf die Leistung gibt, wird der entsprechende Betrag an die Waisen gezahlt) und 9 Monatsbeträge bei einem einzelnen hinterbliebenen Elternteil (bzw. 12 Monatsbeträge für zwei hinterbliebene Elternteile), wenn keiner von beiden und kein anderer Familienangehöriger Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.
Automatische Anpassung zum Beginn des Kalenderjahres entsprechend der für dieses Jahr prognostizierten Preissteigerung.
Dauernde teilweise oder vollständige Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente para la profesión habitual):
Leistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Dauernde teilweise oder vollständige Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente para la profesión habitual):
Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Nicht anwendbar.
Keine Beiträge.
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Neben den Einrichtungen für Wiedereingliederung und Wiederanpassung gibt es besondere Einrichtungen für die von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Betroffenen.
Behinderten kann ein Kontingent von geeigneten Arbeitsplätzen vorbehalten werden. In Betrieben mit mehr als 50 Dauerbeschäftigten 2% der Arbeitsplätze.
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit können bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ermäßigt werden. Betriebliche Pläne zur Errichtung von geschützten Werkstätten und Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsplätzen werden durch Zuschüsse oder Steuer-/Beitragserleichterungen unterstützt.
Vorgesehene Fälle
Zeigen sich bei einer ärztlichen Untersuchung Anzeichen einer Berufskrankheit, die zwar keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, deren Fortschreiten jedoch durch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Risiko verhindert werden kann, muß eine innerbetriebliche Versetzung erfolgen.
Entschädigung
Im bestimmten Fällen gleicht die Sozialversicherung bei Berufskrankheiten Einkommensverluste infolge des Arbeitsplatzwechsels und gegebenenfalls den Fehlbetrag zwischen dem früheren Einkommen und den Leistungen bei Beendigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorübergehend aus.