Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) modifiziert insbesondere durch das Gesetz vom 27. Juli 1992.
Versicherungssystem.
Pflichtversicherung für alle Personen, die einen Beruf ausüben (abhängig beschäftigt oder selbständig). Freiwillige Versicherung möglich.
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes entspricht.
Hinterbliebener Ehepartner.
Geschiedene Ehepartner, sofern sie nicht wieder verheiratet sind.
Kinder (eheliche, als ehelich anerkannte, adoptierte, leibliche) ebenso wie Vollwaisen, wenn der Verstorbene während der 10 Jahre vor dem Tode für deren Unterhalt und Erziehung Sorge trug.
Personen, die dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt sind (Eltern und Verwandte in gerader Linie, Verwandte der Seitenlinie bis zum 2. Grad und adoptierte minderjährige Kinder, wobei bestimmte Bedingungen gelten).
12 Versicherungsmonate in den 3 letzten Jahren vor dem Tod. Falls in diese Frist von 3 Jahren gleichgestellte Zeiten fallen, so verlängert sie sich entsprechend.
Die Wartezeit entfällt bei Tod aufgrund eines Unfalls (gleich aus welcher Ursache) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist.
Hinterbliebener Ehepartner, falls die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat (diese Einschränkung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn der Tod durch Unfall eingetreten ist).
Geschiedener Ehepartner: nur wenn keine neue Ehe eingegangen wurde.
18 Jahre oder 27 Jahre wenn der Waise studiert. Keine Altersbegrenzung für behinderte Waisen.
Für die dem Ehepartner gleichgestellten Person: verschieden Bedingungen.
Aus versicherungszeitlichen, von der Dauer abhängigen pauschalen Leistungen (majorations forfaitaires) (1/40 pro versichertem Jahr, maximal 40) und einkommensbezogenen, von den Beiträgen abhängigen Leistungen (majorations proportionelles) zusammengesetzte Rente (siehe Tabelle VI).
Alle versicherungszeitabhängigen pauschalen Rentenanteile (majorations forfaitaires) und die pauschalen Sonderzulagen (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
3/4 der einkommensabhängigen Rentenanteile (majorations proportionelles) und der einkommensabhängigen Sonderzulagen (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Wegfall der Rente. Bei Wiederheirat im Alter unter 50 Jahren Abfindung in Höhe von 60 Monatsbeträgen bzw. im Alter von 50 und mehr Jahren in Höhe von 36 Monatsbeträgen der Rente ohne Berücksichtigung der besonderen pauschalen und einkommensabhängigen Zuschlägen.
Vollwaisen
Halbwaisen:
1/3 des versicherungszeitabhängigen pauschalen Rentenanteils (majorations forfaitaires) und der pauschalen Sonderzulagen (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
1/4 der einkommensabhängigen Rentenanteile (majorations proportionnelles) und der Sonderzulagen (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Vollwaisen:
Das Doppelte der Halbwaisenrente. Wenn Rentenansprüche von beiden Elternteilen vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt.
Kumulation mit Kindergeld möglich.
Berechnung nach den allgemeinen Regeln ohne Sonderbestimmungen.
100% der Rente des Versicherten. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden sie anteilsmäßig gekürzt.
Die volle Rente der versicherten Person wird für drei Monate an Hinterbliebene gezahlt, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
War der Verstorbene noch nicht Bezieher einer Rente, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Versicherten zusammengelebt haben, in dem Monat des Todes und den 3 folgenden Monaten auf die Höhe der Rente aufgestockt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Die Mindestrente (complément de la pension minimum), auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte, wird zu 3/4 dem hinterbliebenen Ehepartner und zu 1/4 dem hinterbliebenen Kind gewährt.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Höchstbetrages der Rente der versicherten Person.
Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
Erwerbstätigen und Rentenempfängern werden dieselben spezifischen Steuerermäßigungen eingeräumt.
Beitragserhebung für Sachleistungen bei Krankheit.