Kapitel VII: Hinterbliebene

Italien VII

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Berechtigte Personen

Bedingungen

Leistungen

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz vom 23. April 1981, Nr. 155.

Gesetz vom 29. Mai 1982, Nr. 297.

Gesetz vom 11. November 1983, Nr. 638.

Gesetz vom 15. April 1985, Nr. 140.

Gesetz vom 9. März 1989, Nr. 88.

Gesetzgebende Verordnung vom 30. Dezember 1992, Nr. 503.

Gesetz vom 8. August 1995, Nr. 335.

Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449.

Gesetz vom 23. Dezember 1998, Nr. 448.

TopGrundprinzipien

Versicherungsprinzip.

Beitragsabhängige Leistungen.

TopAnwendungsbereich

Pflichtversicherung für alle in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute existiert ein vom INPS verwaltetes Sondersystem.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht

Keine.

TopBerechtigte Personen

Hinterbliebener Ehegatte

Kinder

Andere Personen

Hinterbliebener Ehepartner;

geschiedener früherer Partner;

hinterbliebene Kinder;

Eltern und Geschwister in bestimmten Fällen.

TopBedingungen

1. Verstorbener Versicherter

Normale Rente: 5 Jahre Versicherungszeit, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre.

Privilegierte Rente (im Fall, daß sich der Tod im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignete, aber keine Entschädigung wegen Arbeitsunfall gewährt wurde): Keine Beitragsvoraussetzungen.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Witwe oder Witwer. Ein/e geschiedene/r Witwe/r, der/ die Unterhaltsrente bezogen hat, kann aufgrund richterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente erhalten.

Weitere Bedingungen: der berechtigte Ehepartner darf seit dem 1. September 1995 keine von der I.N.A.I.L. gewährten Rente für ein und denselben Grund beziehen, um eine Hinterbliebenenrente aus der allgemeinen Pflichtversicherung (A.G.O.) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit beziehen zu können.

3. Kinder

Keine Bedingungen.

4. Andere Personen

Eltern oder Geschwister des Verstorbenen können nur dann anspruchsberechtigt sein, falls kein Ehepartner oder Kind hinterblieben ist.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

60% der Invaliden- oder Altersrente des Verstorbenen unter Berücksichtigung der für diese vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze.

Seit dem 1.9.1995 steigt der Satz auf 70%, falls die/der Hinterbliebene ein Kind hat. Wenn im Haushalt der berechtigten Person mehr als ein minderjähriges, studierendes oder behindertes Kind lebt, ist diese Rente mit anderen Rente ohne Grenzen kumulierbar.

2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat

Wegfall der Rente.

Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen der Rente.

3. Waisen

Halbwaisen

Vollwaisen

Halbwaisen:

Wenn der überlebende Ehepartner Hinterbliebenenrente bezieht: Die Leistung beträgt bis zu zwei Kindern 20% pro Kind, ab drei Kindern 40% geteilt durch die Zahl der Kinder. Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn der überlebende Ehepartner erwerbstätig ist.

Wenn der überlebende Ehegatte keine Rente bezieht: die Leistung beträgt pro Kind 40%, ab drei Kindern 100% der Rente geteilt durch die Zahl der Kinder.

Vollwaisen:

40% je Kind.

Ab 3 Kindern:

100% geteilt durch die Zahl der Kinder.

4. Andere Berechtigte

Für Eltern oder Geschwister: 15% der Rente des Versicherten, sofern es keine anderen Hinterbliebenen gibt.

5. Höchstbetrag für alle Berechtigten

100% der Rente des Versicherten.

6. Andere Leistungen

Falls der Verstorbene noch keine Rente bezog, während der letzten 5 Jahre vor seinem Tod jedoch mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt hat, erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung in Höhe des 45-fachen der Summe der gezahlten Beiträge.

Minimum: ITL 43.200 (EUR 22)

Maximum: ITL 129.600 (EUR 67)

Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder. Verwandte in aufsteigender Linie.

7. Mindestrente

Mindestrente: ITL 709.550 (EUR 366) im Monat.

8. Höchstrente

Keine Höchstrente.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig.

Einkommen bis zur Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist steuerfrei.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Besteuerung je nach individuellem Jahreseinkommen bzw. Familieneinkommen. Jährliche Steuerfreigrenze für eine alleinstehende Person: ITL 9.100.000 (EUR 4.700).

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (EUR 0,01) an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu entrichten.