Kapitel VII: Hinterbliebene

Finland VII

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Berechtigte Personen

Bedingungen

Leistungen

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz vom 17. Januar 1969

Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL)

Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL)

Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL)

Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte (LEL)

Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KvTEL)

Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL)

Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evangelisch-lutherische Kirche (KiEL)

Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL)

Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL)

Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und bestimmte andere Gruppen (TaEL).

TopGrundprinzipien

Duales System: Versicherungssystem (Rente nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbspersonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte) sowie allgemeines System (Volksrente), das eine Mindestrente garantiert. Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft, so daß keine Volksrente gewährt wird, wenn das sonstige Renteneinkommen eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet.

TopAnwendungsbereich

Volksrente:

alle Einwohner.

Rente nach Erwerbstätigkeit:

Alle Arbeitnehmer ab 14 Jahren und alle Selbständigen ab 18 Jahren.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht

Arbeitnehmer:

keine Ausnahmen.

Selbständige, Landwirte:

Nach viermonatiger Selbständigkeit muß eine Versicherung abgeschlossen werden, sofern das versicherungspflichtige Einkommen die Jahresgrenze von FIM 28.415 (EUR 4.779) (Selbständige) bzw. FIM 14.207 (EUR 2.389) (Landwirte) überschreitet.

TopBerechtigte Personen

Hinterbliebener Ehegatte

Kinder

Andere Personen

Hinterbliebener Ehegatte.

Kinder (eigene; Pflegekinder; Kinder,.für die der Verstorbene Unterhalt zahlte; im gleichen Haushalt lebende Kinder, wenn der Verstorbene mit einem Elternteil verheiratet war).

Rente nach Erwerbstätigkeit: der frühere Ehepartner.

TopBedingungen

1. Verstorbener Versicherter

Volksrente:

Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre und zum Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Finnland.

Rente an hinterbliebenen Ehepartner:

Der Verstorbene muß zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 65 Jahre gewesen sein.

Rente nach Erwerbstätigkeit:

Versicherung zum Zeitpunkt des Todes.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Volksrente:

Die Witwe bzw. der Witwer muß jünger als 65 Jahre sein, und

nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre den ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben, und

ein gemeinsames Kind mit dem/der Verstorbenen haben oder

zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt gewesen sein, die Ehe mit dem/ der Verstorbenen vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingegangen sein und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein.

Rente nach Erwerbstätigkeit:

Ehepartner mit gemeinsamem Kind: muß die Ehe mit dem/der Verstorbenen eingegangen sein, bevor diese(r) das Alter von 65 Jahren erreicht hatte;

Ehepartner ohne Kind: muß mindestens 50 Jahre alt sein, die Ehe muß wenigstens 5 Jahre gedauert haben und geschlossen worden sein, bevor der/die Verstorbene das Alter von 65 Jahren, die Witwe bzw. der Witwer das Alter von 50 Jahren erreicht hatten.

3. Kinder

Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18 und 20 Jahren, wenn sie ausschließlich studieren).

4. Andere Personen

Früherer Ehepartner (Rente nach Erwerbstätigkeit): Rentenberechtigt, wenn der/die Verstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlt hat.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

Volksrente:

Während der ersten 6 Monate erhält der Ehegatte/die Ehegattin FIM 1.160 (EUR 195) - FIM 1.393 (EUR 234) monatlich. Je nach sonstigem Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin kann sich dieser Betrag bis auf FIM 2.206 (EUR 371) - FIM 2.626 (EUR 442) erhöhen. Nach Ablauf der 6 Monate wird die Rente weitergezahlt, falls der hinterbliebene Ehegatte für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren aufkommen muß. Sofern kein Kind vorhanden ist, hängen der Rentenanspruch sowie die Höhe der Rente vom sonstigen Einkommen sowie vom vorhandenen Vermögen ab.

Rente nach Erwerbstätigkeit:

Die Rente beträgt zwischen 17% und 50% der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat, je nach der Anzahl der Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben. Wenn die Witwe bzw. der Witwer und zwei Kinder anspruchsberechtigt sind, ist die Höhe der Rente gleich der Rente, die der/ die Verstorbene bezogen hat. Wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht im Ruhestand war, wird zur Berechnung der Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrente herangezogen, auf die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat

Beide Rentensysteme:

Wegfall der Rente, wenn die Witwe bzw. der Witwer unter 50 Jahren ist. Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen der Rente.

3. Waisen

Halbwaisen

Vollwaisen

Halbwaisen:

Volksrente:

Grundbetrag: FIM 272 (EUR 46) monatlich für Kinder unter 18 Jahren bzw. für Kinder zwischen 18 und 20 Jahren, wenn sie ausschließlich studieren.

Eine Zulage zum Grundbetrag wird nur an Kinder unter 18 Jahren gezahlt. Der volle Betrag von FIM 363 (EUR 61) pro Monat wird gekürzt, wenn gleichzeitig andere Hinterbliebenenrenten bezogen werden.

Rente nach Erwerbstätigkeit:

Altersgrenze: 18 Jahre. Die Rentenhöhe entspricht 33% bis 83% der Rente, die der/ die Verstorbene bezogen hat, je nach der Anzahl der Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben. Siehe Punkt 1. "Hinterbliebener Ehegatte".

Vollwaisen:

Volksrente:

Gesonderte Rente für jeden Elternteil.

Rente nach Erwerbstätigkeit:

Gesonderte Rente für jeden Elternteil. Zulage in Höhe von 2/12 des Gesamtbetrags aus beiden Renten für alle Kinder zusammen.

4. Andere Berechtigte

Geschiedener früherer Ehepartner (Rente nach Erwerbstätigkeit):

Die Witwenrente wird geteilt. Der Teil, der an den früheren Ehepartner geht, hängt von der Höhe der bisherigen Unterhaltszahlung ab.

5. Höchstbetrag für alle Berechtigten

Volksrente: Keine Begrenzung.

Rente nach Erwerbstätigkeit: Die Renten beider Systeme insgesamt dürfen höchstens 100% der Rente des/der Verstorbenen betragen.

6. Andere Leistungen

Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrund von Tarifvereinbarungen eine Gruppenlebensversicherung. Die altersabhängige Leistung beträgt FIM 66.900 (EUR 11.252), falls der Tod vor Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und verringert sich dann schrittweise bis auf FIM 17.820 (EUR 2.997), falls der Tod zwischen 60 und 65 Jahren eintritt.

Kinderzulage in Höhe von FIM 29.000 (EUR 4.877) für jedes Kind unter 18 Jahren.

Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungen um 50%.

7. Mindestrente

Keine.

Während der ersten 6 Monate erhält der Ehegatte eine Übergangsleistung. Sie oben "Leistungen. 1. Ehepartner".

8. Höchstrente

Keine.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Renten sind steuerpflichtig. Wohngeld und Leistungen der Gruppenlebensversicherung sind steuerfrei.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen geltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt aus:

Kommunale Steuern:

Alleinstehende: FIM 34.400 (EUR 5.786)

Verheiratete: FIM 29.100 (EUR 4.894)

Staatliche Steuern:

FIM 23.000 (EUR 3.868) sowohl für Alleinstehende als auch für Verheiratete.

Liegt das Renteneinkommen über dem vollen Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des darüberliegenden Einkommens gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über folgenden Beträgen, entfällt der Freibetrag:

Kommunale Steuern:

Alleinstehende:FIM 83.543 (EUR 14.051)

Verheiratete:FIM 70.671 (EUR 11.886)

Staatliche Steuern: FIM 55.857 (EUR 9.394).

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Die Krankenversicherungsprämie für Rentenempfänger beträgt 2,40% des steuerpflichtigen Einkommens.

Keine sonstigen Beiträge.