Kapitel VII: Hinterbliebene

Frankreich VII

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Berechtigte Personen

Bedingungen

Leistungen

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale).

Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993.

Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993.

Dekret Nr. 93.1024 vom 27. August 1993.

TopGrundprinzipien

Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.

TopAnwendungsbereich

Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht

Kein Ausnahmen.

TopBerechtigte Personen

Hinterbliebener Ehegatte

Kinder

Andere Personen

Witwe oder Witwer im Alter von 55 oder mehr Jahren oder erwerbsunfähige(r) Witwe oder Witwer.

Keine Waisenrente, sondern besondere Familienleistungen (allocation de soutien familial), siehe Tabelle IX "Familienleistungen".

Keine anderen Personen.

TopBedingungen

1. Verstorbener Versicherter

Bezug einer Rente oder Erfüllung der hierfür notwendigen Bedingungen zum Zeitpunkt des Todes.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer (pension de réversion): Bedürftigkeit. Alter von 55 oder mehr Jahren. Bestand der Ehe seit mindestens zwei Jahren (außer wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist).

Invalidenrente für Witwen/Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren.

Altersrente für Witwen/Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren.

3. Kinder

Keine.

4. Andere Personen

Keine.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

Hinterbliebenenrente (pension de réversion):

54% der Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer und Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve):

54% der Invaliden- oder Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte.

Die Invalidenrente und die Altersrente für Witwer und Witwen werden pauschal erhöht, wenn der überlebende Ehegatte mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 16 Jahren hat: Erhöhung um FRF 502,74 (EUR 77) pro Monat und pro Kind.

2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat

Wegfall der Invalidenrente für Witwen und Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve). Kein Wegfall der Hinterbliebenenrente (pension de réversion) und der Altersrente für Witwen und Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve).

3. Waisen

Halbwaisen

Vollwaisen

Keine Waisenrente sondern Zahlung einer Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation de soutien familial) im Rahmen von Familienleistungen. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".

4. Andere Berechtigte

Keine.

5. Höchstbetrag für alle Berechtigten

Kein Höchstbetrag.

6. Andere Leistungen

Ein degressives Witwer- bzw. Witwengeld (allocation de veuvage) kann drei Jahre lang nach dem Tode oder bis zum Alter von 55 Jahren, wenn der (die) Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Sterbefalles 50 Jahre alt war, geleistet werden: FRF 3.144 (EUR 479) im 1. Jahr; FRF 2.065 (EUR 315) im 2. Jahr; FRF 1.573 (EUR 240) im 3. Jahr. Anspruchsberechtigter: Bedürftigkeit; Alter unter 55 Jahren; 9 Jahre lang Erziehungsleistung für mindestens ein Kind bis zu seinem 16. Lebensjahr; keine Wiederheirat oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebend. Keinerlei Bedingung hinsichtlich des Geschlechts. Diese Bedingungen werden mit Wirkung ab dem 1.3.1999 geändert.

Todesfallversicherung (assurance décès): Kapitalleistung (capital-décès) im Todesfall in Höhe des 90fachen des Tagesverdienstes an die Hinterbliebenen (Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie) eines Versicherten mit einer bestimmten Mindestanzahl von Arbeitsstunden bzw. Beitragszahlungen oder eines Beziehers einer Invaliditätsrente oder einer Arbeitsunfallrente, die einer Erwerbsminderung von mindestens 66,66% entspricht. Mindestbetrag: 1% der jährlichen Einkommensbemessungsgrenze = FRF 1.736,40 (EUR 265). Höchstbetrag: das 3fache der monatlichen Einkommensbemessungsgrenze = FRF 43.410 (EUR 6.618).

7. Mindestrente

Hinterbliebenenrente (pension de réversion):

Mindestbetrag: FRF 17.683 (EUR 2.696) pro Jahr, wenn der Verstorbene 60 Versicherungsquartale nachweisen kann. Bei geringerer Versicherungsdauer Kürzung des Betrags um 1/60. Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat.

Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer und Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve):

Mindestbetrag: FRF 17.545 (EUR 2.675) pro Jahr. Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat.

8. Höchstrente

Hinterbliebenenrente (pension de réversion),

Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer und Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): die Höchstrente entspricht 54% des Rentenbetrags, der dem Verstorbenen zustand.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Die Leistungen sind nach einem Abzug von 10% und 20% steuerbar.

Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Beschäftigte von FRF 17.336 (EUR 2.643) nicht überschreitet und die sonstigen Einkünfte eines Alleinstehenden FRF 42.658 (EUR 6.503) nicht übersteigen (Erklärung über Einkünfte nicht erforderlich).

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Besteuerung ab einer bestimmten, steuerpflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze. Grenze für Alleinstehende: FRF 41.961 (EUR 6.397).

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich: keine Beiträge, jedoch Zahlung der CSG (contribution sociale généralisée, allgemeine Sozialabgabe) von 6,2% (reduzierter Satz 3,8%) und CRDS (contribution pour le remboursement de la dette sociale, Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld) von 0,5%.

Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich: Beitrag von 2,8%.