Königlicher Erlaß Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlaß vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlaß vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert.
Umlageverfahren, in erster Linie durch Beiträge finanziert und durch eine Unterstützung des Staates.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Keine.
Überlebender Ehepartner.
Mitgliedschaft in der Sozialversicherung.
Die Ehe muß seit mindestens einem Jahr bestehen (außer wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder ein Kind unterhalten wird oder wenn der Tod Folge eines Unfalls oder einer nach der Eheschließung eingetretenen Berufskrankheit ist).
Der Ehegatte muß entweder mindestens 45 Jahre alt sein oder ein Kind erziehen oder erwerbsunfähig sein.
Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit (außer genehmigte Arbeit) ausüben. Die Einkommensgrenzen einer genehmigten Arbeit sind bei Personen unter 65 Jahren, die nur eine Hinterbliebenenrente (pension de survie) beziehen, höher als bei den Beziehern einer Altersrente (pension de vieillesse) (siehe Tabelle VI "Alter", Kumulierung mit Lohn).
Entfällt.
Entfällt.
80% des tatsächlichen Altersrente (pension de retraite) oder der hypothetischen Rente zu dem für Verheiratete mit unterhaltenem Ehepartner geltenden Satz.
Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben: BEF 334.252 (EUR 8.286) im Jahr. Anteiliger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden.
Wegfall der Rente bei Wiederheirat.
Vollwaisen
Keine Waisenrente; siehe besondere Kindergeldregelung für Waisen.
Keine.
Nicht anwendbar.
Bewilligung oder Fortzahlung einer Hinterbliebenenrente (pension de survie) für eine bestimmte Zeit:
Bewilligung einer Rente für 12 Monate an einen hinterbliebenen Ehegatten, der die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente nicht erfüllt.
Fortzahlung einer Rente für höchstens 12 Monate, wenn der überlebende Ehegatte unter 45 Jahren nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die einen vorzeitigen Bezug der Hinterbliebenenrente ermöglicht hatten. In diesem Fall kann ab dem 13. Monat ein gekürzter Betrag gewährt werden.
Zum Sterbegeld siehe auch Tabelle III.
Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben: BEF 334.252 (EUR 8.286) im Jahr. Anteiliger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden.
Kein gesetzlich fixierter Höchstbetrag. Eine Obergrenze ergibt sich jedoch daraus, daß das berücksichtigte Einkommen des verstorbenen Partners nach oben begrenzt ist. Bemessungsgrenze für 1997: BEF 1.386.533 (EUR 34.371).
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigung bei Einkommen unter einer bestimmten Grenze.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung entspricht der Steuer, die ein Leistungsempfänger ohne sonstiges steuerpflichtiges Einkommen und ohne Unterhaltspflicht zu zahlen hätte, wobei jedoch zwischen alleinstehenden und verheirateten Empfängern unterschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkommen und Familienstand (Alleinstehende, Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuerermäßigung unbegrenzt, so daß die Sozialleistung folglich nicht besteuert wird.
Beitrag von 3,55%, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von monatlich BEF 45.939 (EUR 1.139) (Paar) oder BEF 38.762 (EUR 961) (alleinstehend) sinkt.
Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité) zwischen 0% bis 2% je nach den Unterhaltsverpflichtungen und dem monatlichen Bruttobetrag aller gesetzlichen und sonstigen Renten. Die Rente darf dadurch nicht unter den Betrag von BEF 53.061 (EUR 1.315) (mit Angehörigen) oder BEF 42.448 (EUR 1.052) (alleinstehend) sinken.