Gesetz von 1962 über die Allgemeine Soziale Sicherheit und Änderungen.
Gesetz von 1998 über die einkommensbezogene Altersrente.
Teilrentengesetz von 1979.
Die ersten Renten nach dem neuen System werden ab Januar 2001 gezahlt werden. Da das neue System schrittweise eingeführt wird, gelten Übergangsrelgungen. Erst ab 2015 werden neue Renten ausschließlich nach dem neuen System berechnet werden.
Das öffentliche Altersrentensystem (ålderspension) ist ein Pflichtsystem und von universeller Deckung. Rentenanwartschaften können ab dem Alter von 16 Jahren erworben werden, nach oben besteht keine Altersgrenze.
Das Altersrentensystem besteht aus drei Teilen:
Ein auf dem Umlageverfahren beruhendes einkommensbezogenes Rentensystem (inkomstgrunded ålderspension) mit einem festen Beitragssatz von 16% des versicherungspflichtigen Einkommens bis 7,5 fachen des Grundbetrags (basbelopp);
eine zweite Säule des einkommensbezogenen Systems bildet ein entsprechend herkömmlichen Versicherungsprinzipien auf Kapitaldeckung beruhendes Reservesystem (premierservsystem), für das Beiträge in Höhe von 2,5% des versicherungspflichtigen Einkommens entrichtet werden;
drittens eine garantierte Rente (garantipension) für alle Einwohner, die keine oder nur geringe Ansprüche auf die einkommensbezogene Altersrente haben.
Versicherungspflicht für alle Einwohner ab dem Alter von 16 Jahren. Ab dem Alter von 61 Jahren gilt eine flexible Grenze für den Rentenbeginn.
Einkommen unter SEK 1000 (EUR 106) führen zu keinen Anwartschaften im einkommensbezogenen Altersrentensystem. Einkommen oberhalb des 7,5fachen Grundbetrags (basbelopp) werden weder bei der Rente noch bei der Beitragsentrichtung berücksichtigt.
Keine Bedingungen für das einkommensbezogene Altersrentensystem.
Für die garantierte Rente sind mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich.
Die einkommensbezogene Rente kann ab der flexiblen Altersgrenze von 61 Jahren bezogen werden. Die Rentenhöhe ist von der Gesamtheit der versicherungspflichtigen Einkünfte ab dem Alter von 16 Jahren abhängig, wobei es grundsätzlich keine Obergrenze gibt und damit der Begriff einer "vollen" Rente in diesem System nicht existiert.
Eine garantierte Rente kann ab dem Alter von 65 Jahren bezogen werden. Für eine volle Rente ist ein Wohnsitzdauer von 40 Jahren in Schweden erforderlich. Maximal beträgt diese Rente das 2,13-fache des Grundbetrags (basbelopp). Die garantierte Rente wird proportional zur Höhe einer einkommensbezogenen Rente gekürzt. Beträgt diese mehr als das 3-fache des Grundbetrags, so entfällt die garantierte Rente.
Regelaltersrente
Flexible Altersgrenze ab 61 Jahre. Die Rente wird ja nach dem Rentenzugangsalter versicherungsmathematisch angepaßt.
Vorzeitiger Rentenbezug
Es gibt keine besondere vorgezogene Rente. Siehe oben.
Rentenaufschub
Es gibt keine obere Altersgrenze. Anwartschaften können so lange erworben werden, wie die Person versicherungspflichtige Einkünfte bezieht.
Einkommensbezogene umlagefinanzierte Altersrente:
Summe des gemeldeten Lebenseinkommens ab dem Alter von 16 Jahren ohne obere Altersgrenze.
Alter bei Beginn des Ruhestands.
Lebenserwartung der Alterskohorte.
Allgemeine wirtschaftliche Entwicklung.
Kapitalstockfinanzierte Reserverente:
Allgemeine Versicherungsprinzipien.
Garantierte Rente:
Für eine volle Rente muß der Wohnsitz in Schweden 40 Jahre bestanden haben. Der Höchstbetrag beträgt das 2,13-fache des Grundbetrags (basbelopp). Die garantierte Rente wird entsprechend der Höhe der einkommensbezogenen Renten gekürzt (siehe oben).
Die im umlagefinanzierten einkommensbezogenen Rentensystem erworbenen Anwartschaftsrechte werden jährlich nach einem Index bewertet, der auf der Entwicklung der durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkünfte beruht. Dabei werden auch Erwerbsunfähigkeitsrenten einbezogen.
In die Rentenformel geht ein Annuitätsfaktor ein, der drei Faktoren berücksichtigt: die durchschnittliche Lebenserwartung der Alterskohorte, das individuelle Rentenzugangsalter und eine "Norm" für den voraussichtlichen durchschnittlichen Anstieg der Löhne.
Für die durchschnittliche Lebenserwartung werden aktuelle Sterbetafeln für eine Periode von 5 Jahren zugrunde gelegt.
Die "Norm" für den Lohnanstieg beträgt 1,6%. Diese geht sowohl in den Index für die jährliche Anpassung als auch in die Berechnung der Rente für das erste Bezugsjahr ein. Der Annuitätsfaktor wird wie folgt angewendet: Die für das erste Jahr festgesetzte Rente wird entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung - abzüglich der "Norm" - indexiert. Für das erste Jahr berührt die "Norm" den Annuitätsfaktor in der Weise, daß der kapitalisierte Rentenwert einer Person, die so lange lebt, wie es der durchschnittlichen Lebenserwartung ihrer Kohorte entspricht, der Höhe entspricht, die sich bei einer Rentenberechnung für das erste Jahr ohne Berücksichtigung dieser Norm (und damit deutlich niedriger als nach den geltenden Regelungen) und der direkten Anwendung eines Lohnindex ergäbe.
In dem voll auf Kapitaldeckung beruhenden Reservesystem werden die üblichen Versicherungsprinzipien angewendet. Es ist ausschließlich Rentenzahlung möglich.
Siehe oben.
Zeiten der Kindererziehung,
Wehrdienst oder gleichgestellte Zeiten,
bestimmte Einkünfte von Beziehern von Erwerbsunfähigkeitsrenten,
Leistungen der sozialen Sicherung.
Für einige dieser Zeiten ist vorgesehen, daß ein Beitrag zu entrichten ist, wobei der Staat jeweils den Differenzbetrag bis zu einem Satz von 18,5% zahlt.
Ehepartner
Übergangsregelung: Ehegattinnenzuschlag (hustrutillägg) für Frauen, die vor 1934 geboren sind. Dieser Zuschlag zu einer Grundrente (folkpension) wird gemäß einem Gesetz gewährt, das zum 1. Januar 1995 außer Kraft gesetzt wurde.
Kinder
Kinderzuschlag (barntillägg) für Personen, die bereits im Dezember 1989 Anspruch auf diese Leistung hatten. Zahlbar für jedes Kind unter 16 Jahre. Der Zuschlag wird nur in Verbindung mit der Grundrente gezahlt (folkpension).
Rentenzuschlag (pensionstillskott): Diesen Zuschlag erhalten Personen, die eine geringe oder gar keine Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP) beziehen. Der Höchstzuschlag zur Altersrente entspricht 55,5% des Grundbetrags (basbelopp).
Wohngeldzulage (bostadstillägg) für Rentenempfänger: 85% der Wohnkosten zwischen SEK 100 (EUR 11) und SEK 4.000 (EUR 422). Die Zulage ist einkommensabhängig.
Kein Sondersystem. Die bisherige Mindestrente (Grundrente, folkpension, zzgl. Rentenzuschlag, pensionstillskott) wird ab 2001 durch die garantierte Rente ersetzt.
Grundrente (folkpension): Jährliche Höchstsätze (sofern die Wartezeit in bezug auf den Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit erfüllt ist):
Alleinstehende: SEK 34.944 (EUR 3.690)
Verheiratete je SEK 28.574 (EUR 3.017)
Höchstzuschlag: SEK 20.202 (EUR 2.133).
Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP): Höchstsatz SEK 141.960 (EUR 14.991) pro Jahr.
Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung.
Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um 0,5% je Kalendermonat gekürzt.
Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Altersrente um 0,7% je Kalendermonat.
Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung.
Die Anpassungsrate wird jedes Jahr entsprechend der Preisentwicklung festgesetzt (Grundbetrag, basbelopp).
Die Anpassung der Zusatzrenten (allmän tilläggspension, ATP) erfolgt entsprechend den Änderungen des Grundbetrages.
Eine Teilrente (delpension) gemäß Teilrentengesetz kann im Alter von 61 bis 64 Jahren bezogen werden.
Hierzu muß der Versicherte seine Arbeitszeit unter gewissen Voraussetzungen reduzieren. Die verkürzte, durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Teilrentenempfängers muß zwischen 17 und 35 Stunden liegen.
Die Verkürzung, für die eine Teilrente gewährt wird, ist auf zehn Wochenstunden begrenzt.
55% des Einkommensverlustes werden erstattet. Mit der Teilrente werden lediglich Einkommensverluste bis zum 7,5fachen des Grundbetrags (basbelopp) ausgeglichen.
Kumulierung möglich, da Erwerbseinkünfte keinen Einfluß auf den Rentenanspruch haben.
Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind der Wohngeldzuschlag (bostadstillägg), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und der Teil des Pflegegeldes (vårdbidrag), mit dem spezielle Kosten gedeckt werden.
Wenn das Renteneinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, finden spezielle Steuerfreibeträge Anwendung. Dies heißt, daß das Renteneinkommen steuerfrei ist, solange lediglich die Grundrente (folkpension) zzgl. des Rentenzuschlags (pensionstillskott) bezogen wird. Bei höherem Renteneinkommen wird der spezielle Steuerfreibetrag um 65% des über die Grundrente zzgl. Rentenzuschlag (gleich Mindestrente) hinausgehenden Teils gekürzt. Dies bedeutet, daß bei einem Renteneinkommen über SEK 109.000 (EUR 11.511) kein spezieller Steuerfreibetrag Anwendung findet.
Keine Beitragspflicht für Rentenempfänger.