Kapitel VI: Alter

Niederlande VI

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz über die allgemeine Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW).

TopGrundprinzipien

Allgemeines Sicherungssystem, finanziert durch Beiträge von Erwerbseinkommen.

Zusatzrentensysteme durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern: Versicherungspflicht für Arbeitnehmer.

TopAnwendungsbereich

Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängig von der Höhe des Einkommens oder der Nationalität. Alle Personen unter 65 Jahren, die in den Niederlanden arbeiten und der Lohnsteuer unterliegen, sind ebenfalls versichert.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht

Keine.

TopBedingungen

1. Wartezeit

Keine Wartezeit.

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

Anspruch auf eine volle Rente besteht, wenn eine Person zwischen dem 15. und dem 65. Geburtstag versichert war. Für jedes fehlende Versicherungsjahr erfolgt eine Kürzung um jeweils 2%.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

65 Jahre.

Vorzeitiger Rentenbezug

Keine.

Rentenaufschub

Aufschub nicht möglich.

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Versicherungsdauer, Familienstand.

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Betrag

Rente:

für Alleinstehende: NLG 1.684,70 (EUR 764) monatlich;

für verheiratete und unverheiratete (auch in einem gemeinsamen Haushalt lebende gleichgeschlechtliche) Paare, sofern beide Partner das 65. Lebensjahr vollendet haben: monatlich NLG 1.162,27 (EUR 527) pro Person;

für Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahre:

bei Bewilligung der AOW-Rente vor dem 1. Februar 1994: NLG 1.684,70 (EUR 764);

bei Bewilligung der AOW-Rente ab dem 1. Februar: NLG 1.162,27 (EUR 527).

Anspruch auf die volle Rente nach 50 Versicherungsjahren. Für jedes fehlende Versicherungsjahr wird der volle Rentensatz um 2% gekürzt.

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

Nicht anwendbar.

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Nicht anwendbar.

5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte

Ehepartner

Rentenzuschlag (toeslag) je nach Einkommen des Ehegatten, sofern dieser das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kinder

Keine.

6. Besondere Zulagen

Zuschlag (toeslag):

Bei Bewilligung der AOW-Rente vor dem 1. Februar 1994: Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahren, dessen monatliches Bruttoarbeitsentgelt weniger als NLG 1.319,43 (EUR 599) beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 30% des Mindestlohnes = brutto NLG 639,84 (EUR 290).

Bei Bewilligung der AOW-Rente ab dem 1. Februar 1994: Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahren, dessen monatliches Bruttoarbeitsentgelt weniger als NLG 2.103,06 (EUR 954) beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 50% der Brutto-AOW-Rente für Verheiratete von NLG 1.162,27 (EUR 527).

Monatliche Rente zzgl. Rentenzuschlag (Höchstsatz): NLG 2.324,54 (EUR 1.055). Alleinerziehende: NLG 2.088,14 (EUR 948) monatlich.

Ferner Urlaubszuschuß (vakantie-uitkering) von monatlich NLG 132,70 (EUR 60) für Paare, also NLG 66,35 (EUR 30) je Partner, NLG 92,88 (EUR 42) für Alleinstehende und NLG 119,42 (EUR 54) für Alleinerziehende.

7. Mindestrente

Nicht anwendbar, Pauschalrente.

8. Höchstrente

Nicht anwendbar, Pauschalrente.

9. Vorgezogene Rente

Keine.

10. Aufgeschobene Rente

Aufschub nicht möglich.

TopRentenanpassung

Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Tariflöhne jeweils zum 1.1. und 1.7.

TopTeilrente

Keine.

TopKumulierung mit Lohn

Kumulierung möglich. Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich nach dem Erwerbseinkommen des Partners unter 65 Jahre.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Im allgemeinen sind Leistungen wie andere Einkommensarten, z.B. Löhne, voll steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Progressive Einkommensteuer. In der Regel Besteuerung bei Überschreitung des festgesetzten Mindesteinkommens.

3. Sozialabgaben von der Rente

Von der Rente werden Beitrage zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) und in einigen Fällen zur Krankenversicherung abgezogen.