Kapitel VI: Alter

Irland VI

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) mit Änderungen.

TopGrundprinzipien

Beitragsabhängiges Sozialversicherungssystem.

TopAnwendungsbereich

Mit wenigen Ausnahmen alle Personen von 16 bis 66 Jahren, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

Auch Selbständige von 16 bis 66 Jahren.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht

Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als IEP 30 (EUR 38) und Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter IEP 2.500 (EUR 3.174). Andere Personen, die eine Nebenbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit geringfügigem Einkommen ausüben.

TopBedingungen

1. Wartezeit

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswochen, für die Beträge entrichtet wurden; durchschnittlich mindestens 24 (entrichtete oder angerechnete) Wochenbeiträge pro Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versicherungspflichtiger Beschäftigung, falls dies später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

Versicherungsbeginn vor Vollendung des 56. Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswochen für die Beiträge entrichtet wurden; durchschnittlich mindestens 10 (entrichtete oder angerechnete) Wochenbeiträge pro Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versicherungspflichtiger Beschäftigung, falls dies später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres vor Vollendung des 66. Lebensjahres. Bei einem Jahresdurchschnitt von 10 bis 19 Beiträgen müssen insgesamt 260 Beiträge entrichtet werden.

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

Wie die Mindestrente, jedoch mit durchschnittlich 48 geleisteten oder angerechneten Beträgen pro Jahr.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

Wie die Mindestrente, jedoch mit durchschnittlich 48 geleisteten oder angerechneten Beiträgen pro Jahr.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

65 Jahre.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

66 Jahre.

Vorzeitiger Rentenbezug

Nicht anwendbar.

Rentenaufschub

Nicht anwendbar.

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Mindestanzahl an geleisteten Beiträgen seit Versicherungsbeginn.

Durchschnittlich (entrichtete oder angerechnete) Anzahl von Beiträgen pro Jahr.

Sozialversicherungsbeginn mindestens 10 Jahre vor Rentenalter.

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Betrag

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

(max.) IEP 83 (EUR 105) pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 24) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird die Rente gekürzt.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

(max.) IEP 83 (EUR 105) pro Woche.

Bei weniger als 48 (aber mindestens 10) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird das Altersruhegeld gekürzt.

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

Mindestanzahl geleisteter Beiträge und durchschnittlich geleistete Beiträge pro Jahr seit Sozialversicherungsbeginn. Erwerbseinkünfte sind nicht ausschlaggebend.

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Beiträge werden angerechnet für:

Personen ab dem 16. bis zum 66. Lebensjahr, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, dauernder Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestandsrente erhalten.

Versicherte Personen, die arbeitslos oder krank gemeldet sind, aber keine Leistung erhalten.

Versicherte Person, die während bis zu 20 Jahren Pflege bei Kindern unter 12 Jahren oder bei invaliden Personen jeden Alters Pflege leistet. Dieser Zeitraum kann von der Berechnung des Anspruchs auf beitragsabhängiges Altersruhegeld ausgenommen werden.

5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte

Ehepartner

Ruhestandsrente (Retirement Pension) und (beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

Ehepartner unter 66 Jahren:

IEP 52,50 (EUR 67) pro Woche.

Ehepartner ab 66 Jahren:

IEP 56,90 (EUR 72) pro Woche.

Kinder

Für jedes Kind:

IEP 15,20 (EUR 19) pro Woche.

6. Besondere Zulagen

Beihilfe für Alleinstehende (Living Alone Allowance):

Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 6,00 (EUR 7,62) pro Woche für alleinstehende Rentner ab 66 Jahren.

Beihilfe für über 80jährige (Over 80 Allowance):

Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 5,00 (EUR 6,35) pro Woche für Rentner ab 80 Jahren.

7. Mindestrente

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

Minimum: IEP 78,10 (EUR 99) pro Woche.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

Minimum: IEP 41,50 (EUR 53) pro Woche.

8. Höchstrente

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

Maximum: IEP 83,00 (EUR 105) pro Woche.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

Maximum: IEP 83,00 (EUR 105) pro Woche.

9. Vorgezogene Rente

Nicht anwendbar.

10. Aufgeschobene Rente

Kein Aufschub möglich.

TopRentenanpassung

Die Renten werden normalerweise einmal im Jahr erhöht.

TopTeilrente

Nicht anwendbar.

TopKumulierung mit Lohn

Ruhestandsrente (Retirement Pension):

Keine Kumulierung möglich, wenn der Empfänger 65 Jahre alt ist, andernfalls ist Kumulierung möglich.

(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):

Kumulierung möglich

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder eingeschlossen).

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamteinkommen des Einzelnen oder der Familie ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:

Personen unter 65 Jahren

Alleinstehende(r): IEP 4.100 (EUR 5.206).

Ehepaar ohne Kind: IEP 8.200 (EUR 10.412).

Ehepaar mit 1 Kind: IEP 8.650 (EUR 10.983).

Ehepaar mit 2 Kindern: IEP 9.100 (EUR 11.555).

Ehepaar mit 4 Kindern: IEP 10.400 (EUR 13.205).

Personen zwischen 65 und 74 Jahren:

Alleinstehende(r): IEP 5.000 (EUR 6.349).

Ehepaar: IEP 10.000 (EUR 12.697).

Personen ab 75 Jahren:

Alleinstehende(r): IEP 5.500 (EUR 6.984).

Ehepaar: IEP 11.000 (EUR 13.967)

3. Sozialabgaben von der Rente

Keine. Eine Abgabe für Leistungen bei Krankheit in Höhe von 1,25% und eine Beschäftigungs- und Ausbildungsabgabe in Höhe von 1% aller Einkünfte wird erhoben, wenn die Gesamteinkünfte exklusive Rente IEP 207 (EUR 263) pro Woche überschreiten.