Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) mit Änderungen.
Beitragsabhängiges Sozialversicherungssystem.
Mit wenigen Ausnahmen alle Personen von 16 bis 66 Jahren, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
Auch Selbständige von 16 bis 66 Jahren.
Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als IEP 30 (EUR 38) und Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter IEP 2.500 (EUR 3.174). Andere Personen, die eine Nebenbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit geringfügigem Einkommen ausüben.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswochen, für die Beträge entrichtet wurden; durchschnittlich mindestens 24 (entrichtete oder angerechnete) Wochenbeiträge pro Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versicherungspflichtiger Beschäftigung, falls dies später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
Versicherungsbeginn vor Vollendung des 56. Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswochen für die Beiträge entrichtet wurden; durchschnittlich mindestens 10 (entrichtete oder angerechnete) Wochenbeiträge pro Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versicherungspflichtiger Beschäftigung, falls dies später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres vor Vollendung des 66. Lebensjahres. Bei einem Jahresdurchschnitt von 10 bis 19 Beiträgen müssen insgesamt 260 Beiträge entrichtet werden.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Wie die Mindestrente, jedoch mit durchschnittlich 48 geleisteten oder angerechneten Beträgen pro Jahr.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
Wie die Mindestrente, jedoch mit durchschnittlich 48 geleisteten oder angerechneten Beiträgen pro Jahr.
Regelaltersrente
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
65 Jahre.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
66 Jahre.
Vorzeitiger Rentenbezug
Nicht anwendbar.
Rentenaufschub
Nicht anwendbar.
Mindestanzahl an geleisteten Beiträgen seit Versicherungsbeginn.
Durchschnittlich (entrichtete oder angerechnete) Anzahl von Beiträgen pro Jahr.
Sozialversicherungsbeginn mindestens 10 Jahre vor Rentenalter.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
(max.) IEP 83 (EUR 105) pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 24) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird die Rente gekürzt.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
(max.) IEP 83 (EUR 105) pro Woche.
Bei weniger als 48 (aber mindestens 10) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird das Altersruhegeld gekürzt.
Mindestanzahl geleisteter Beiträge und durchschnittlich geleistete Beiträge pro Jahr seit Sozialversicherungsbeginn. Erwerbseinkünfte sind nicht ausschlaggebend.
Beiträge werden angerechnet für:
Personen ab dem 16. bis zum 66. Lebensjahr, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, dauernder Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestandsrente erhalten.
Versicherte Personen, die arbeitslos oder krank gemeldet sind, aber keine Leistung erhalten.
Versicherte Person, die während bis zu 20 Jahren Pflege bei Kindern unter 12 Jahren oder bei invaliden Personen jeden Alters Pflege leistet. Dieser Zeitraum kann von der Berechnung des Anspruchs auf beitragsabhängiges Altersruhegeld ausgenommen werden.
Ehepartner
Ruhestandsrente (Retirement Pension) und (beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
Ehepartner unter 66 Jahren:
IEP 52,50 (EUR 67) pro Woche.
Ehepartner ab 66 Jahren:
IEP 56,90 (EUR 72) pro Woche.
Kinder
Für jedes Kind:
IEP 15,20 (EUR 19) pro Woche.
Beihilfe für Alleinstehende (Living Alone Allowance):
Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 6,00 (EUR 7,62) pro Woche für alleinstehende Rentner ab 66 Jahren.
Beihilfe für über 80jährige (Over 80 Allowance):
Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 5,00 (EUR 6,35) pro Woche für Rentner ab 80 Jahren.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Minimum: IEP 78,10 (EUR 99) pro Woche.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
Minimum: IEP 41,50 (EUR 53) pro Woche.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Maximum: IEP 83,00 (EUR 105) pro Woche.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
Maximum: IEP 83,00 (EUR 105) pro Woche.
Nicht anwendbar.
Kein Aufschub möglich.
Die Renten werden normalerweise einmal im Jahr erhöht.
Nicht anwendbar.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Keine Kumulierung möglich, wenn der Empfänger 65 Jahre alt ist, andernfalls ist Kumulierung möglich.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old-Age (contributory) Pension):
Kumulierung möglich
Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder eingeschlossen).
Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamteinkommen des Einzelnen oder der Familie ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren
Alleinstehende(r): IEP 4.100 (EUR 5.206).
Ehepaar ohne Kind: IEP 8.200 (EUR 10.412).
Ehepaar mit 1 Kind: IEP 8.650 (EUR 10.983).
Ehepaar mit 2 Kindern: IEP 9.100 (EUR 11.555).
Ehepaar mit 4 Kindern: IEP 10.400 (EUR 13.205).
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
Alleinstehende(r): IEP 5.000 (EUR 6.349).
Ehepaar: IEP 10.000 (EUR 12.697).
Personen ab 75 Jahren:
Alleinstehende(r): IEP 5.500 (EUR 6.984).
Ehepaar: IEP 11.000 (EUR 13.967)
Keine. Eine Abgabe für Leistungen bei Krankheit in Höhe von 1,25% und eine Beschäftigungs- und Ausbildungsabgabe in Höhe von 1% aller Einkünfte wird erhoben, wenn die Gesamteinkünfte exklusive Rente IEP 207 (EUR 263) pro Woche überschreiten.