Kapitel VI: Alter

Frankreich VI

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale).

Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993.

Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993.

Dekret Nr. 93.1024 vom 27. August 1993.

TopGrundprinzipien

Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.

Pflichtzusatzrentensysteme (Versicherungsprinzip) für alle Arbeitnehmer, die Mitglied in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der Sozialversicherung für Landwirte sind. Versicherungsprinzip.

TopAnwendungsbereich

Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht

Keine.

TopBedingungen

1. Wartezeit

Entstehung des Anspruches durch Beitragszahlungen, so daß mindestens ein Versicherungsquartal angerechnet werden kann (Erwerb eines Versicherungsquartals durch Nachweis eines Arbeitsentgelts in Höhe von 200 Mindestlohn-Stundensätzen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres).

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

Der volle Satz wird entweder bei Nachweis einer bestimmten Versicherungszeit (160 Quartale am 1. Januar 2003), bei Erreichen eines bestimmten Alters (65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie (arbeitsunfähige Versicherte usw.) gewährt.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

60 Jahre.

Vorzeitiger Rentenbezug

Keine.

Rentenaufschub

Ab 65 Jahre (zu den Leistungen siehe "Leistungen. 9. Aufschub").

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Durchschnittliches Arbeitsentgelt, Versicherungsdauer und ggf. Alter des Versicherten bei Beginn des Rentenbezugs.

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Betrag

Rentenformel:

Bezugslohn x t x n/150

t = Rentenberechnungssatz. Richtet sich nach dem Alter des Versicherten und der Anzahl der Versicherungsjahre. Voller Satz von 50% für Versicherte, die 1939 geboren wurden und 156 Versicherungsquartale nachweisen können. Für spätere Jahrgänge erhöht sich die Mindestversicherungszeit je Geburtsjahr um ein Jahr. Ab 2003 sind unabhängig vom Geburtsjahr 160 Versicherungsquartale erforderlich. Pro Quartal, das bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. an der vom Geburtsjahr abhängigen Mindestversicherungszeit fehlt, wird der Rentenberechnungssatz um 1,25% gekürzt.

Unabhängig von der Versicherungszeit wird für einige Personengruppen (z.B. Beschäftigte mit einer Erwerbsminderung von 50%, Arbeiterinnen, die mindestens drei Kinder aufgezogen haben, Kriegsveteranen und Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die bei Festsetzung der Rente das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, ein Satz von 50% zugrunde gelegt.

n = Anzahl der Versicherungsquartale, die bei der Rentenberechnung angerechnet werden (höchstens 150).

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze der Sozialversicherung von FRF 173.640 (EUR 26.471) pro Jahr, wird jährlich per Erlaß angepaßt. Bei Versicherten des Jahrgangs 1939 Durchschnitt der 16 besten Jahre. Für jeden späteren Jahrgang wird jeweils ein zusätzliches Jahr berücksichtigt, bis im Jahr 2008 unabhängig vom Geburtsjahr des Versicherten 25 Jahre zugrunde gelegt werden.

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität oder Berufsunfällen (Rente bei Erwerbsminderung von mehr als 66,66%) bezogen wurden;

Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug;

Militärdienst und Untersuchungshaft (unter bestimmten Voraussetzungen);

Mütter (Anrechnung von 2 Jahren pro Kind);

Elternurlaubszeiten bis zu 3 Jahren;

Zeiten, in denen die Leistung zur Vorbereitung auf den Ruhestand bezogen wurde, die arbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmer in Nordafrika erhalten.

5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte

Ehepartner

Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahre bei Erwerbsunfähigkeit): höchstens FRF 4.000 (EUR 610) pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweis des Ehegatten - siehe Tabelle XI).

Kinder

Keine.

6. Besondere Zulagen

Kinderzulage (Bonification pour enfant): 10% der Rente für Rentenempfänger mit mindestens 3 Kindern, einschließlich der Kinder, die er vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres mindestens 9 Jahre lang aufgezogen hat (Kumulierung mit Familienleistungen möglich). Diese Zulage wird jedem Elternteil gewährt, der eine Altersrente (pension de vieillesse) bezieht.

7. Mindestrente

Mindestrente (Pension minimale): FRF 39.416,05 (EUR 6.009) pro Jahr. Die Altersrente erhält jeder, der wie auch immer einen Anspruch auf den vollen Satz (50%) hat. Bei weniger als 150 Versicherungsquartalen wird sie u.U. anteilig berechnet.

Minimum (Bedürftigkeitsprüfung): FRF 17.545 (EUR 2.675) pro Jahr für Alleinstehende, kann bei Bedürftigkeit durch eine zusätzliche Beihilfe auf FRF 42.485 (EUR 6.477) pro Jahr für Alleinstehende aufgestockt werden.

8. Höchstrente

50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung = FRF 86.820 (EUR 13.236) pro Jahr).

9. Vorgezogene Rente

Keine.

10. Aufgeschobene Rente

Nur bei Feststellung der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres: Werden 150 Versicherungsquartale nicht erreicht, Heraufsetzung der Versicherungszeit um 2,50% pro aufgeschobenem Quartal.

TopRentenanpassung

Jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise mit Wirkung zum 1. Januar, Festlegung des Steigerungskoeffizienten durch Verordnung.

TopTeilrente

Bei Vollendung des 60. Lebensjahres kann der Versicherte die Auszahlung eines Rententeilbetrages beantragen, wenn er die für den Bezug einer Rente zum Höchstsatz erforderliche Mindestversicherungszeit nachweist:

30% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die 60 bis 80% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht;

50% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die 40 bis 60% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht;

70% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die weniger als 40% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.

TopKumulierung mit Lohn

Kumulierung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Keine Auszahlung der Rente, wenn die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber fortgesetzt wird.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Die Leistungen sind nach Abzug eines Freibetrages von 10% und 20% steuerpflichtig.

Der Zuschlag für Pflege durch einen Dritten (majoration pour l'assistance d'une tierce personne), die Ergänzungsleistung (allocation supplémentaire) sowie die Rentenzulage von 10% für die Erziehung von mindestens 3 Kindern sind nicht steuerpflichtig.

Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Beschäftigte von FRF 17.336 (EUR 2.643) nicht überschreitet und die sonstigen Einkünfte eines Alleinstehenden FRF 42.658 (EUR 6.503) bzw. eines Ehepaares FRF 74.720 (EUR 11.391) nicht übersteigen (Erklärung über Einkünfte nicht erforderlich).

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Besteuerung ab einer bestimmten, steuerpflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze.

Alleinstehende: FRF 41.961 (EUR 6.397)

Paar ohne Kind: FRF 68.061 (EUR 10.376)

Paar mit 1 Kind: FRF 81.111 (EUR 12.365)

Paar mit zwei Kindern: FRF 94.161 (EUR 14.355)

3. Sozialabgaben von der Rente

Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich:

CSG (contribution sociale généralisée, allgemeine Abgabe): 6,2% (reduzierter Satz: 3,8%).

CRDS (contribution pour le remboursement de la dette sociale, Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld): 0,5%.

keine Beiträge auf Grundrenten jedoch Beitrag von 1% auf Zusatzrenten.

Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben: Beitrag von 2,8% für die Grundrente und von 3,8% für die Zusatzrente.