O.M. 18.1.1967.
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret 1647/1997 vom 31. Oktober.
Versicherungsprinzip.
Beitragsabhängige Leistungen (Jubilación).
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Eine geringfügige Beschäftigung, die aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
15 Beitragsjahre, davon mindestens 2 während der 15 Jahre unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand.
Für den Anspruch auf eine volle Altersrente (Jubilación müssen 35 Beitragsjahre nachgewiesen werden.
Regelaltersrente
65 Jahre.
Vorzeitiger Rentenbezug
Zur Sicherung erworbener Ansprüche gilt als Übergangsregelung, daß Personen, die nach dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert waren, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten können.
Ferner können bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche Arbeiten verrichten, mit Giftstoffen in Kontakt kommen bzw. gefährliche oder gesundheitschädliche Arbeiten ausführen, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten.
Rentenaufschub
Es besteht die Möglichkeit, auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Keine allgemeine Höchstaltersgrenze, Festlegung durch Tarifvertrag.
Die Höhe der Rente (Jubilación) wird anhand der vom Arbeitsentgelt abhängigen Beitragsberechnungsgrundlage und der Anzahl der Beitragsjahre festgesetzt.
Die Höhe der Rente (Jubilación) ergibt sich durch Multiplikation der regulären Berechnungsgrundlage (siehe unten "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage") mit einem Prozentsatz, der sich nach der Anzahl der vom Versicherten nachgewiesenen Beitragsjahre richtet: 50% für 15 Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedes zusätzliche Beitragsjahr bis zum 25. Jahr und 2% für jedes zusätzliche Beitragsjahr ab dem 26. Jahr bis zum Höchstsatz von 100% für 35 Beitragsjahre.
Die gesetzliche Berechnungsgrundlage ergibt sich durch Division des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während der 180 Monate unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand durch 210. Die 156 ersten Beitragsmonate werden entsprechend der Entwicklung des zum Zeitpunkt der Beitragszahlungen gültigen Verbraucherpreisindex angepaßt, und zwar bis zum 25. Monat unmittelbar vor Entstehung des Rentenanspruchs.
Jahreseinkommensgrenze: ESP 4.135.446 (EUR 24.855).
Das erste Jahr des Elternurlaubs (Excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren wird als Beitragsjahr angerechnet.
Ehepartner
Keine allgemeine Rentenzuschläge für Empfänger mit unterhaltspflichtigem Ehegatten. Lediglich die Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestrenten (pensión minima) wird angepaßt.
Kinder
Keine Zuschläge.
Zweimal pro Jahr regelmäßige Zahlung eines Zuschlags in Höhe der monatlichen Rente.
Mindestrente (Pensión minima):
Ab dem Alter von 65 Jahren: ESP 56.990 (EUR 343) monatlich (14 Sätze pro Jahr) bzw. ESP 67.050 (EUR 403) für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.
Personen unter 65 Jahre: ESP 49.735 (EUR 299) monatlich (14 Sätze pro Jahr) bzw. ESP 58.690 (EUR 353) für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.
Höchstrente:
ESP 295.389 (EUR 1.775) monatlich.
Kürzung um 8% je vorgezogenes Ruhestandsjahr für Personen, die entsprechend dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert sind und mit 60 Jahren in den Ruhestand eintreten. Falls es sich bei dem Berechtigten um einen Arbeitnehmer handelt, der mindestens 40 Beitragsjahre nachweisen kann und unfreiwillig in den Ruhestand versetzt wird, Kürzung um 7%.
Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, wobei die Auszahlung der Rente ausgesetzt wird. Der für die reguläre Berechnungsgrundlage geltende Prozentsatz erhöht sich um 2% pro zusätzlichem Erwerbsjahr bis zur Höchstgrenze von 100% der regulären Berechnungsgrundlage.
Automatische Anpassung zu Beginn eines jeden Jahres entsprechend der für das betreffende Jahr erwarteten Erhöhung des Verbraucherpreisindex.
Ein Teilruhestand (Jubilación parcial) ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Der leistungsberechtigte Arbeitnehmer erhält die Hälfte der Rente, auf die er im Alter von 65 Jahren einen Anspruch hätte, und setzt gleichzeitig seine Tätigkeit im Unternehmen auf Teilzeitbasis fort.
Vollruhestand: Die Rentenzahlungen werden ausgesetzt, wenn weiterhin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird.
Teilruhestand: Kumulierung der aufgrund der Teilpensionierung gewährten Rente mit dem Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung.
Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig.
Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Keine.