Volksrente (Folkepension):
Gesetz vom 16. Mai 1984, mit Änderungen.
Zusatzrente (ATP):
Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen.
Teilrente (Delpension):
Gesetz vom 4. Juni 1986.
Allgemeines Sicherungssystem (Volksrente) und Versicherungssystem (Zusatzrente) aufgrund einer Beschäftigung.
Volksrente (Folkepension):
Pflichtmitgliedschaft für alle Einwohner mit dänischer Staatsangehörigkeit.
Zusatzrente:
Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 66 Jahren mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie für Personen, die Krankentagegeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen bzw. an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.
Personen, die eine Frührente oder die Übergangsleistung der Arbeitslosenversicherung beziehen, können dem System ebenso wie die Empfänger einer Invaliditätsrente, einer vorgezogenen Altersrente oder einer Teilrente (Delpension) auf freiwilliger Basis beitreten.
Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können nach vorausgegangener dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystem bleiben.
Personen, die Leistungen im Rahmen der Mindestsicherung beziehen.
Zusatzrente:
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit (siehe auch "Anwendungsbereich").
Volksrente (Folkepension):
Mindestens drei Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter von 15 bis 67 Jahren.
Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in Dänemark, davon 5 Jahre unmittelbar vor dem Rentenantrag.
Zusatzrente:
Keine.
Volksrente (Folkepension):
Volle Rente, falls der Empfänger ab Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zum Alter von 65 Jahren mindestens 40 Jahre in Dänemark ansässig war.
Zusatzrente:
Das System wurde zum 1. April 1964 eingeführt. Von 1964 bis 1997 müssen die Beitragszahlungen vollständig erfolgt sein.
Regelaltersrente
67 Jahre.
Vorzeitiger Rentenbezug
Vorgezogene Rente für Personen über 50 Jahre, wenn soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen (siehe Tabelle V "Invalidität").
Rentenaufschub
Im Rahmen des Zusatzrentensystems ist ein Aufschub um 3 Jahre möglich.
Volksrente (Folkepension):
Dauer des Wohnsitzes in Dänemark im Alter zwischen 15 und 67 Jahren.
Zusatzrente:
Mitgliedschaft seit dem 1. April 1964.
Volksrente (Folkepension):
Grundrente: DKK 48.024 (EUR 6.445) pro Jahr. Dieser Betrag wird gekürzt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der vollen Rente (40 Jahre Wohnsitz in Dänemark) nicht erfüllt werden. In diesem Fall wird für jedes Jahr, in dem der Empfänger nach Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zum Alter von 67 Jahren in Dänemark ansässig war, 1/40 der vollen Rentenhöhe gezahlt.
Zusatzrente:
DKK 17.976 (EUR 2.413) pro Jahr, falls der Empfänger seit dem 1. April 1964 im Zusatzrentensystem versichert ist und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen einer Vollzeitbeschäftigung nachging.
Zusatzrenten unter DKK 1.190 (EUR 160) pro Jahr werden durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst.
Keine.
Zusatzrente: siehe "Anwendungsbereich".
Ehepartner
Keine.
Kinder
Volksrente (Folkepension):
Keine. Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger": Sonderbeihilfen für Rentenempfänger.
Zusatzrente:
Keine.
Volksrente (Folkepension):
Rentenzuschlag: Falls das Einkommen des Rentenempfängers und seines Partners eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet, wird ein Rentenzuschlag von DKK 21.468 (EUR 2.881) pro Jahr gezahlt. Für Alleinlebende: DKK 47.616 (EUR 6.391).
Individuelle Zulage: Rentenempfänger, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, erhalten u.U. eine individuelle Zulage (z.B. für Arzneimittel- oder Heizkosten).
Volksrente (Folkepension):
3/40 der vollen Rente = DKK 5.181 (EUR 695).
Zusatzrente:
DKK 1.190 (EUR 160).
Volksrente (Folkepension):
40/40 = Grundbetrag von DKK 48.024 (EUR 6.445) + Rentenzuschlag DKK 21.468 (EUR 2.881) (kann je nach Einkommen des Rentenempfängers und seines Partners gekürzt werden) = DKK 69.492 (EUR 9.327).
Zusatzrente:
DKK 17.976 (EUR 2.413) pro Jahr.
Leistungen: Grundrente, Rentenzuschlag, Leistung bei Frührente (falls der Rentenempfänger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, siehe Tabelle V "Höhe der Rente".)
Volksrente (Folkepension):
kein Aufschub möglich.
Zusatzrente:
nach Vollendung des 67. Lebensjahres alle 6 Monate Erhöhung der Rente um 5%, insgesamt jedoch höchstens um 30%.
Volksrente (Folkepension):
Der Anpassungssatz für Sozialrenten und andere "Transfereinkommen" wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung festgelegt.
Zusatzrente:
Anpassung nur bei ausreichenden Rücklagen.
Bedingungen für die Teilrente (Delpension):
Altersvoraussetzung 60 bis 67 Jahre;
wohnhaft in Dänemark;
Arbeitnehmer: während der vorangegangenen 20 Jahre mindestens 10 Jahre Mitgliedschaft im Zusatzrentensystem (ATP); während der vorangegangenen 12 Monate mindestens 9 Monate Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Dänemark. Selbständige: während der vorangegangenen fünf Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit; davon mindestens 4 Jahre und darüber hinaus während der letzten 12 Monate mindestens 9 Monate Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe; Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 18,5 Stunden.
Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens 7 Stunden bzw. ein Viertel; verbleibende wöchentliche Arbeitszeit zwischen 12 und 30 Stunden.
Betrag: 1/37 eines Grundbetrages pro Stunde, um die sich die Wochenarbeitszeit verringert, oder DKK 3.178,41 (EUR 427) pro Jahr und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht 82% des Krankengeldhöchstsatzes und wird einmal jährlich angepaßt. Für Selbständige beträgt die Teilrente DKK 58.800 (EUR 7.892) pro Jahr (entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden).
Finanzierung: Die Teilrente wird nicht über Beiträge, sondern aus Steuermitteln finanziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat eine Kostenerstattung in Höhe von 100%.
Volksrente (Folkepension):
Der Grundbetrag der Rente hängt vom Erwerbseinkommen des Rentenempfängers ab. Er wird jeweils um DKK 60 (EUR 8,05) für jedes Erwerbseinkommen von DKK 100 (EUR 13) oberhalb der jährlichen Grenze von DKK 204.100 (EUR 27.392) bei Alleinstehenden bzw. von DKK 138.000 (EUR 18.521) pro Person bei Verheirateten gekürzt.
Der Rentenzuschlag wird um 30% der Einkünfte (sowohl des Rentners wie seines Partners) oberhalb der jährlichen Grenze von DKK 90.300 (EUR 12.119) pro Person bei Verheirateten bzw. von DKK 45.000 (EUR 6.039) bei Alleinstehenden gekürzt.
Zusatzrente:
Kumulierung ohne Einschränkung zulässig.
Steuerpflichtige Renten werden ebenso behandelt wie Arbeitseinkommen.
Volksrente (Folkepension):
Grundbetrag und Rentenzuschlag sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Zusatzrente:
In voller Höhe steuerpflichtig.
Keine Einkommensgrenze, keine Steuerermäßigung.
Keine.