Königlicher Erlaß Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlaß vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlaß vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert.
Umlageverfahren, in erster Linie beitragsfinanziert.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Keine.
Keine.
41 Jahre (Frauen) bzw. 45 Jahre (Männer) Erwerbstätigkeit.
Regelaltersrente
Frauen: 61 Jahre (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung auf 65 Jahre);
Männer: 65 Jahre.
Vorzeitiger Rentenbezug
Für Männer und Frauen ab 60 Jahre, sofern sie eine Erwerbstätigkeit von 24 Jahren nachweisen können (progressive Erhöhung auf 35 Jahre bis 2005).
Rentenaufschub
Keine.
Höhe des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts, Versicherungsdauer, Familienstand und Geschlecht (bis 2009).
Für jedes anrechnungsfähige Jahr wird folgender Teil der Rente gezahlt:
Alleinstehende und Verheiratete ohne unterhaltsberechtigten Ehepartner:
Männer: S x 60% x 1/45.
Frauen: S x 60% x 1/41 (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung der Erwerbsjahre auf 45 Jahre).
Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner:
Männer: S x 75% x 1/45.
Frauen: S x 75% x 1/41 (schrittweise Anhebung, siehe oben).
S = Bezugslohn (siehe unten).
Berechnung des Bezugslohnes:
Für Jahre vor dem 1. Januar 1955:
S = pauschal BEF 418.275 (EUR 10.369).
Für die Jahre von 1955 - 1980:
Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemessungsgrenze.
Angestellte: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemessungsgrenze (mit Ausnahme der Jahre 1955-1957: pauschal BEF 2.035 (EUR 50) pro Tag, an dem für mindestens vier Stunden eine Beschäftigung ausgeübt wurde).
Für Jahre nach 1980:
Bruttoarbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze von BEF 1.386.533 (EUR 34.371).
Sofern bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sind, werden im allgemeinen folgende Nichterwerbszeiten berücksichtigt: unfreiwillige Arbeitslosigkeit, tarifvertragliche Frührente, bestimmte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub, Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannter Streik, Untersuchungshaft, geregelte Studienzeiten usw.
Ehepartner
Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten erhalten den Haushaltssatz von 75% (siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel").
Kinder
Keine Zuschläge.
(Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. Rentenempfänger": Sonderzuschläge für Rentenempfänger).
Keine.
Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit gibt es einen Anspruch auf ein Minimum, das auf der Basis eines garantierten Mindesteinkommens von BEF 520.113 (EUR 12.893) für ein volles Erwerbsleben berechnet wird.
Bedingungen:
Mindestens 15 Jahre Beschäftigung mit Zugehörigkeit zum Sicherungssystem für Arbeitnehmer;
der Rentenbetrag darf bei einem vollen Erwerbsleben den Betrag von BEF 428.399 (EUR 10.620) pro Jahr für einen Alleinstehenden bzw. von BEF 535.499 (EUR 13.275) für einen Haushalt nicht übersteigen.
Garantierte Mindestrente (Pension minimale garantie) nach vollem Erwerbsleben sowie nach 2/3 des vollen Erwerbslebens (anteilig):
Haushaltssatz:
BEF 424.828 (EUR 10.531).
Satz für Alleinstehende:
BEF 339.960 (EUR 8.427).
Theoretisch vorhanden, da die Jahresarbeitsverdienstgrenze bei Festlegung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wird: Alleinstehende Männer: BEF 604.052 (EUR 14.974) pro Jahr, alleinstehende Frauen: BEF 795.027 (EUR 19.708) pro Jahr.
Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente (pension de retraite) bei Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern ein Erwerbsleben von mindestens 24 Jahren nachgewiesen wird (Berechnung wie bei der normalen Altersrente; siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel").
Keine.
Automatische Anpassung der Renten um 2%, sobald sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresindex um 2% ändert.
Anpassung der Renten an die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Steigerungskoeffizienten oder Anpassung in Form einer Pauschalleistung.
Ein Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der gesetzlichen Rentensysteme schafft die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Teilzeitrente. Die Durchführungsbestimmungen stehen noch aus.
Wird die Rente erstmals 1998 ausgezahlt, ist eine Kumulierung gestattet, sofern das Erwerbseinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht mehr als BEF 287.760 (EUR 7.133) pro Jahr (Bruttoeinkommen bei abhängiger Beschäftigung) bzw. BEF 230.207 (EUR 5.707) pro Jahr (Nettoeinkommen bei selbständiger Tätigkeit) beträgt. Bei unterhaltsberechtigten Kindern erhöhen sich diese Grenzen auf BEF 431.640 (EUR 10.700) bzw. BEF 345.311 (EUR 8.560).
Liegt das Erwerbseinkommen um weniger als 15% über diesen Grenzen, wird die Rente um den Prozentsatz gekürzt, um den die jeweilige Grenze überschritten wird. Liegt das Erwerbseinkommen mehr als 15% über den Grenzen, wird die Rente nicht ausgezahlt.
Leistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigung bei Einkommen unter einer bestimmten Grenze.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung entspricht der Steuer, die ein Leistungsempfänger ohne sonstiges steuerpflichtiges Einkommen und ohne Unterhaltspflicht zu zahlen hätte, wobei jedoch zwischen alleinstehenden und verheirateten Empfängern unterschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkommen und Familienstand (Alleinstehende, Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuerermäßigung unbegrenzt, so daß die Sozialleistung folglich nicht besteuert wird.
Solidaritätsbeitrag von 0 bis 2%, der auf sämtliche gesetzlichen und sonstigen Renten erhoben wird.
Abzug von 3,55%, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von monatlich BEF 45.939 (EUR 1.139) oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, von BEF 38.762 (EUR 961) sinkt.