Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO).
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ).
Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong).
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO):
Leistung an Arbeitnehmer mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit im Alter unter 65 Jahren, wenn sie nach einer Erwerbsunfähigkeit von 52 Wochen in der angenommenen Beschäftigung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ):
Versicherungsleistung im Falle der Invalidität für diejenigen Personen, die keine abhängig Beschäftigten im eigentlichen Sinne sind, aber ein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen.
Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong):
Mindestleistung für behinderte junge Menschen.
WAO:
Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.
WAZ:
Selbständige, mithelfende Ehegatten und Freiberufler, Geschäftsführer bzw. Organvertreter einschließlich derjenigen mit einer wesentlichen Beteiligung.
Wajong:
Junge Behinderte und Studenten.
Keine.
Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer infolge von Krankheit oder Behinderungen nicht mehr imstande ist, dasjenige zu verdienen, was gesunde Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise in seiner jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich (Invalidität oder Arbeitsunfall).
WAO: 15%
WAZ: 25%
Wajong: 25%
WAO:
Nach dem Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wird.
Anfängliche Leistung (loondewingsuitkering): Leistungsdauer abhängig vom Alter des Arbeitnehmers bei Beginn des WAO-Leistungsbezugs.
Alter bei
Beginn Dauer der
der WAO-Leistungs-
Leistunggewährung
bis 32 J.keine
33 - 376 Monate
38 - 421 Jahr
43 - 471,5 Jahre
48 - 522 Jahre
53 - 573 Jahre
586 Jahre
59 u. älterbis z. Alter v. 65 J.
Fortgesetzte Leistung (vervolguitkering): Diese Leistung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden.
WAZ:
Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis zum Alter von 65 Jahren.
Wajong:
Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis zum Alter von 65 Jahren.
Keine einschränkenden Bedingungen.
WAO:
Anfängliche Leistung: Grad der Erwerbsminderung, letztes Arbeitseinkommen und Alter zu Beginn des Leistungsbezugs.
Fortgesetzte Leistung: Pauschaler Grundbetrag plus altersabhängiger Pauschbetrag.
WAZ:
Grad der Erwerbsminderung und eingetretener Einkommensverlust. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit entspricht der Grundbetrag dem gesetzlichen Mindestlohn.
Wajong:
Grad der Erwerbsminderung und festgesetzter Grundbetrag (gesetzlicher Mindestlohn für junge Menschen).
WAO:
Anfängliche Leistung:
Tagegeld bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von:
15-25%:14,00% v. 100/108 x L
25-35%:21,00% v. 100/108 x L
35-45%:28,00% v. 100/108 x L
45-55%:35,00% v. 100/108 x L
55-65%:42,00% v. 100/108 x L
65-80%:50,75% v. 100/108 x L
ab 80%:70,00% v. 100/108 x L
L = Arbeitseinkommen pro Tag.
Fortgesetzte Leistung:
Für jedes Jahr, das der Empfänger bei Beginn des WAO-Leistungsbezugs über 15 Jahre alt ist, erhöht sich die Leistung zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn um jeweils 2% der Differenz zwischen dem früheren Einkommen und dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Betrag dient als Grundlage für die Leistungsberechnung. Der Prozentsatz der Leistung hängt vom Grad der Erwerbsminderung ab. Zusätzlich wird im Mai jeden Jahres eine Urlaubszulage von 8% gezahlt.
WAZ:
Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von:
25-35%:21,00% x ML
35-45%:28,00% x ML
45-55%:35,00% x ML
55-65%:42,00% x ML
65-80%:50,75% x ML
80% und mehr:70,00% x ML
ML = Arbeitsverdienst bis maximal zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von NLG 108,24 (EUR 49) pro Tag.
Wajong:
Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von:
25-35%:21,00% x MLJ
35-45%:28,00% x MLJ
45-55%:35,00% x MLJ
55-65%:42,00% x MLJ
65-80%:50,75% x MLJ
80% und mehr:70,00% x MLJ
MLJ = gesetzlicher Mindestlohn für junge Menschen.
WAO:
Anfängliche Leistung:
Netto-Arbeitsverdienst bis zur Grenze von NLG 81.157,95 (EUR 36.828) im Jahr bzw. NLG 310,95 (EUR 141) täglich.
Fortgesetzte Leistung:
Gesetzlicher Mindestlohn.
WAZ:
Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".
Wajong:
Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".
Keine.
Ehepartner
Kinder
Keine.
WAO:
Anfängliche Leistung:
Keine Mindestleistung.
Fortgesetzte Leistung:
Keine Mindestleistung.
WAZ:
Keine Mindestrente.
Wajong:
Keine Mindestrente.
Wenn die Invaliditätszulage und die Arbeitslosenunterstützung zusammen niedriger sind als das Existenzminimum, kann aufgrund des Zulagengesetzes (Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag gezahlt werden (Einkommensvorbehalt). Der Höchstbetrag dieses Zuschlags beträgt 30% des Mindestlohns pro Paar, 27% des Mindestlohns für Alleinerziehende und 21% für Alleinstehende. Für Alleinstehende unter 23 Jahren gelten niedrigere Sätze.
WAO:
Anfängliche Leistung:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% von 100/108 von NLG 310,95 (EUR 141) pro Tag.
Fortgesetzte Leistung:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindestlohns plus altersabhängige Zulage.
WAZ:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindestlohns.
Wajong:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindestlohns für junge Menschen.
Sterbegeld (Overlijdensuitkering):
WAO, WAZ und Wajong:
Das Sterbegeld entspricht dem Brutto-Betrag einer Monatsleistung, auf die der Verstorbene Anspruch hatte.
Jährlich zum 1. Januar und 1. Juli Anpassung an die Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne.
WAO, WAZ und Wajong:
Kürzung der Invaliditätsrente, wenn gleichzeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeit eine Leistung aufgrund der Gesetzgebung eines anderen Staates gewährt wird.
WAO, WAZ und Wajong:
Wenn ein Leistungsbezieher eine geeignete Beschäftigung gefunden hat, kann sein Grad der Erwerbsminderung geändert werden, was eine Revision der Leistungshöhe zur Folge haben kann.
Reintegrationsgesetz (Wet op de (re)integratie arbeidsgehandicapten, REA):
Ein Arbeitgeber, der einen behinderten Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm einen anderen geeigneteren Arbeitsplatz zuweist, kann eine beträchtliche finanzielle Kompensation der ihm hieraus entstehenden Kosten erhalten. Nach diesem Gesetz ist es auch möglich, behinderten Arbeitnehmern Hilfsmittel zu gewähren, die seine Arbeitsfähigkeit erhalten, wiederherstellen oder verbessern.
Behinderten-Leistungs-Gesetz (Wet voorzieningen gehandicapten, WVG):
Nach diesem Gesetz ist es möglich, Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebenssituation zu gewähren.
Leistungen sind in der Regel voll steuerpflichtig.
Progressive Einkommensteuer. In der Regel erfolgt die Besteuerung bei Überschreitung eines bestimmten Mindesteinkommens.
WAO:
Von der WAO-Leistung sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Werkloosheidswet, WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen zur Krankenversicherung zu entrichten.
WAZ:
Von der WAZ-Leistung sind Beiträge zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen zur Krankenversicherung zu entrichten. Ferner wird von der WAZ-Leistung ein Betrag in der Höhe des entsprechenden WW-Beitrags (Arbeitslosenversicherung) abgezogen.
Wajong:
Von der Wajong-Leistung sind Beiträge zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen zur Krankenversicherung zu entrichten. Ferner wird von der Wajong-Leistung ein Betrag in der Höhe des entsprechenden WW-Beitrags (Arbeitslosenversicherung) abgezogen.