Kapitel III: Krankheit - Geldleistungen

Luxemburg III

Geltende Rechtsgrundlage

Berechtigte

Bedingungen

Karenztage

Leistungen

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 27. Juli 1992.

TopBerechtigte

1. Anwendungsbereich

Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger, die eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Versicherungspflichtgrenze

Keine Versicherungspflichtgrenze.

TopBedingungen

Weder Voraussetzung von Beschäftigungs- noch von Versicherungszeiten.

TopKarenztage

Keine Karenztage.

TopLeistungen

1. Dauer der Leistungen

Höchstens 52 Wochen. Die Zahlung der Leistung endet, wenn eine Invalidenrente gezahlt wird.

2. Höhe der Leistungen

100% des Einkommens, das der Versicherte bei Fortsetzung der Arbeit erzielt hätte.

3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für den Monat des Beginns der Erkrankung und die drei anschließenden Monate. Keine Lohnfortzahlung für Arbeiter.

4. Andere Leistungen

Sterbegeld (Indemnité funéraire):

LUF 38.407 (EUR 952).

Für Kinder unter 6 Jahren:50%.

Für Totgeburten:20%.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungen der Sozialversicherung wie Lohn oder Gehalt behandelt.

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit und für die Rentenversicherung.