Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 27. Juli 1992.
Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger, die eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Keine Versicherungspflichtgrenze.
Weder Voraussetzung von Beschäftigungs- noch von Versicherungszeiten.
Keine Karenztage.
Höchstens 52 Wochen. Die Zahlung der Leistung endet, wenn eine Invalidenrente gezahlt wird.
100% des Einkommens, das der Versicherte bei Fortsetzung der Arbeit erzielt hätte.
Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für den Monat des Beginns der Erkrankung und die drei anschließenden Monate. Keine Lohnfortzahlung für Arbeiter.
Sterbegeld (Indemnité funéraire):
LUF 38.407 (EUR 952).
Für Kinder unter 6 Jahren:50%.
Für Totgeburten:20%.
Leistungen sind steuerpflichtig.
Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungen der Sozialversicherung wie Lohn oder Gehalt behandelt.
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit und für die Rentenversicherung.