Kapitel II: Krankheit - Sachleistungen

Finland II

Geltende Rechtsgrundlage

Berechtigte

Bedingungen

Organisation

Leistungen

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz über die grundlegende medizinische Versorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Januar 1972 mit Änderungen.

Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen.

Krankenhausgesetz (Erikoissairaanhoitolaki) vom 1. Dezember 1989 mit Änderungen.

Gesetz über die Selbstbeteiligung der Patienten (Asiakasmaksulaki) vom 3. August 1992 mit Änderungen.

TopBerechtigte

1. Anwendungsbereich

Alle Einwohner sind individuell versichert.

2. Versicherungspflichtgrenze

Keine Pflichtgrenze.

3. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder

Alle Einwohner sind individuell versichert, insofern gibt es keine Familienversicherten.

4. Sonderbestimmungen für Rentenempfänger

Keine Sonderbestimmungen.

TopBedingungen

1. Wartezeit

Keine Wartezeit.

2. Beginn der Kostenübernahme

Von Beginn der Krankheit an.

3. Dauer der Kostenübernahme

Unbegrenzt.

TopOrganisation

1. Ärzte

Zulassung

Alle Ärzte müssen von der zuständigen Nationalen Behörde zugelassen werden.

Vergütung

Ärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren beziehen ein Gehalt von den Gemeinden.

Privatärzte arbeiten auf Honorarbasis.

2. Krankenhäuser

Für die grundlegende medizinische Versorgung wird in den lokalen Gesundheitszentren gesorgt; fachärztliche Behandlung erfolgt in öffentlichen Krankenhäuser der Gemeinden. Es gibt lediglich eine kleine Anzahl privater Krankenhäuser.

TopLeistungen

1. Arztwahl und Vergütung des Arztes

Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheitszentren:

Freie Arztwahl ist nur begrenzt möglich. Die Ärzte sind bei den Gemeinden fest angestellt. Selbstbeteiligung: siehe unten.

Privatärzte: Freie Wahl, der Patient kommt direkt für die gesamten Arztkosten auf.

2. Kostenbeteiligung des Patienten

Gesundheitszentren:

Für die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner je nach Gemeinde entweder bis zu FIM 50 (EUR 8,41) für die ersten drei Konsultationen in einem Kalenderjahr oder eine Jahresgebühr von höchstens FIM 100 (EUR XX); die meisten anderen Dienste sind kostenlos. Kinder bis zu 15 Jahren sind von der Selbstbeteiligung befreit.

Krankenhäuser:

Selbstbeteiligung bei ambulanter Behandlung: FIM 100 (EUR 17) pro Konsultation und bei ambulanter Chirurgie von FIM 250 (EUR 42). Bei stationärer Behandlung: FIM 125 (EUR 21) pro Tag. Stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung: FIM 70 (EUR 12).

Privatärzte:

Der Patient übernimmt das Grundhonorar, das im Rahmen eines festgesetzten Tarifs zu 60% von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Bei verordneten Behandlungen durch anderes medizinisches Personal beträgt die Beteiligung des Patienten FIM 70 (EUR 12) zzgl. 25% des einen festgesetzten Tarif überschreitenden Betrags.

3. Krankenhauspflege

Öffentliche Krankenhäuser:

Selbstbeteiligung an den Krankenhauskosten in Höhe von FIM 125 (EUR 21) pro Tag. Patienten bis 18 Jahre zahlen nur die ersten sieben Behandlungstage pro Kalenderjahr. Die Selbstbeteiligung bei Langzeitpflege (über drei Monate) wird entsprechend des Einkommens festgelegt, darf jedoch nicht mehr als 80% des monatlichen Nettoeinkommens des Patienten ausmachen.

Privatkliniken:

Ein Teil des Arzthonorars und Kosten für Untersuchungen und Pflege werden von der Krankenversicherung erstattet.

4. Sanatorium

Siehe "Krankenhauspflege".

5. Kuraufenthalt

Siehe "Beteiligung an den Kosten".

6. Zahnbehandlung

Gesundheitszentren:

Der Patient zahlt in der Regel eine Grundgebühr und eine Behandlungsgebühr nach einem Tarif, den die Gesundheitszentren innerhalb gewisser Grenzen selbst festlegen können. Diese Tarife liegen generell unter denen privater Zahnärzte. Für Personen unter 19 Jahren und Kriegsveteranen sind Zahnbehandlungen kostenlos.

Krankenversicherung:

Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet, wenn der Patient nach 1955 geboren ist. Für Untersuchungen und Vorsorgebehandlungen beträgt die Erstattungsrate 75% , für andere Behandlungen 60% des Honorars, das eine festgesetzte Grenze nicht überschreitet. Keine Erstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen und Zahnersatz.

Anderen Personen wird ein Teil der Kosten für eine Zahnbehandlung nur dann erstattet, wenn diese im Zusammenhang mit der Behandlung einer anderen Erkrankung notwendig war. Darüber hinaus einmal alle drei Kalenderjahre Rückerstattung der Kosten für Untersuchungen und Präventivbehandlungen an Personen, die bis einschließlich 1955 geboren sind.

7. Arzneimittel

Öffentliche Krankenhäuser:

Die Kosten sind in der Selbstbeteiligung enthalten.

Krankenversicherung:

Die Selbstbeteiligung des Patienten liegt bei FIM 50 (EUR 8,41) plus 50% der weiteren Kosten für vom Arzt verschriebene Medikamente. Bei schweren und chronischen Krankheiten werden die Kosten für bestimmte, in einer Liste benannten pharmazeutischen Produkte nach Abzug einer pauschalen Selbstbeteiligung von FIM 25 (EUR 4,20) zu 75% bzw. 100% erstattet. Die Selbstbeteiligung des Patienten an den Kosten für pharmazeutische Produkte ist auf einen Höchstbetrag von FIM 3.283 (EUR 552) im Laufe eines Kalenderjahres begrenzt, übersteigende Beträge werden voll erstattet.

8. Prothesen, Brillen, Hörgeräte

Gesundheitszentren:

In einigen Fällen kostenlos.

Krankenversicherung:

Keine Rückerstattung.

9. Sonstige Leistungen

Erstattung aller Fahrt- und Transportkosten durch die Krankenversicherung nach Abzug einer Selbstbeteiligung von FIM 45 (EUR 7,57)

Überschreitet der Fahrtkostenanteil des Patienten im Kalenderjahr die Grenze von FIM 900 (EUR 151), werden weitere Kosten voll erstattet.

Erstattung der Unterbringungskosten bis zu FIM 120 (EUR 20) pro Übernachtung.