Gesetz vom 14. Juni 1951.
Gesetz Nr 1902/92 zuletzt geändert durch Gesetz Nr 2676/99 vom 5.1.1999.
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte.
Rentenempfänger.
Arbeitslose.
Keine Pflichtgrenze.
Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder des Versicherten.
Keine Sonderbestimmungen.
50 beitragspflichtige Arbeitstage im vorausgegangenen Jahr bzw. in den ersten 12 Monaten innerhalb der letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn.
Von Beginn der Krankheit an.
Unbegrenzt.
Zulassung
Alle vom Versicherungsträger (IKA) angestellten Ärzte.
Vergütung
Vergütung der Ärzte durch den Versicherungsträger.
Öffentliche Krankenhäuser, private Vertragskliniken und Krankenhäuser des Versicherungsträgers (IKA).
Freie Arztwahl besteht nicht. Der Versicherte läßt sich von dem örtlich zuständigen Arzt des Versicherungsträgers behandeln. Keine Honorierung durch den Versicherten.
Keine Selbstbeteiligung.
Der Versicherte hat Anrecht auf Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus, in einer vom Versicherungsträger bestimmten Vertragsklinik oder in einem IKA-Krankenhaus.
Keine Kosten für den Versicherten im Falle einer Aufnahme im Krankenhaus.
Siehe "Krankenhauspflege".
Teil der Kosten zu Lasten des Versicherten.
Siehe ärztliche Behandlungskosten, jedoch 25% Selbstbeteiligung für Prothesen.
Selbstbeteiligung von 25% für ärztlich verordnete Arzneimittel.
Beteiligung von 10% für verschriebene Medikamente gegen bestimmte Krankheiten (Parkinson, Paget-Krankheit, Morbus Crohn etc.).
Beteiligung von 10% an Medikamenten für Rentner, die die Mindestrente beziehen.
Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen, für Medikamente während der Schwangerschaft und bei chronischen Krankheiten (Krebs, Diabetes etc.).
Selbstbeteiligung begrenzt auf maximal 25%.
Bestimmte unterschiedliche Leistungen wie z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung der Transportkosten für Patienten aus entlegenen Gebieten.