Allgemeines System. Siehe Tabelle III.
Selbständige haben Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsfürsorge wie alle anderen Einwohner.
Siehe Tabelle III.
Siehe Tabelle III.
Nationaler Gesundheitsdienst (NHS).
Alle Einwohner.
Siehe Tabelle III.
Ja, siehe Tabelle III.
Keine besonderen Bedingungen.
Erstversorgung, ambulante und stationäre Behandlung sind kostenlos beim NHS, ausgenommen sind besondere Versorgungswünsche des Patienten oder zusätzliche Behandlung, die klinisch nicht erforderlich ist. Zu Einzelheiten siehe Tabelle III.
82,1 % Allgemeine Steuereinnahmen;
12,2 % Beiträge;
4,8 % Gebühren;
0,9 % Sonstige.
Zahlen von 1995/96
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System mit Sonderregeln.
Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit für Selbständige der Beitragsklasse 2, jedoch kein Arbeitgeber-Krankengeld.
Sonderregeln für alle Selbständigen innerhalb des allgemeinen Systems.
Siehe Tabelle IV.
Leistungsbehörde.
Pflichtbeiträge für Versicherungspflichtige.
Siehe Tabelle IV.
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wie in Tabelle IV. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Krankengeld.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wie in Tabelle IV. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Krankengeld.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wie in Tabelle IV. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Krankengeld.
Nationaler Versicherungsträger. Umlageverfahren.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern leisten Selbständige Sozialversicherungsbeiträge auf folgender Basis:
Beiträge der Klasse 2 betragen pauschal GBP 6,15 (ECU 9,2) pro Woche.
Selbständige mit einem Einkommen von weniger als GBP 3.480 (ECU 5.219) im laufenden Jahr können sich von der Beitragszahlung befreien lassen.
Beiträge der Klasse 4 sind zusätzlich zu Klasse 2 als Prozentsatz (6,0%) des Einkommens zwischen unterer und oberer Einkommensgrenze (GBP 7.010 (ECU 10.514) und GBP 24.180 (ECU 36.265) p.a.) zu entrichten.
Diese Zahlungen ergeben keinen zusätzlichen Anspruch auf Klasse 2: Sie dienen dazu, die Kosten für Leistungen an Selbständige gerechter aufzuteilen.
Allgemeines System. Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle I.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle II.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System für Selbständige (siehe Tabelle V), soweit sie Mitglied sind.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Beitragsamt.
Pflichtmitgliedschaft für alle Beitragspflichtigen.
Siehe Tabelle V.
Mutterschaftsbeihilfe wie in Tabelle V. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsbeihilfe wie in Tabelle V.
Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsbeihilfe wie in Tabelle V. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Mutterschaftsgeld.
Siehe "Krankheit - Sachleistungen".
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System mit Sonderregeln bzgl. Versicherungsleistungen und -beiträgen für versicherte Selbständige.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Beitragsamt.
Pflichtversicherungsbeiträge für alle Versicherungspflichtigen.
Keine.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit - wie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bei II.
Beitragsfreie Leistungen, staatlich finanziert.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System. Sonderregeln bzgl. Leistungen und Beiträgen für versicherte Selbständige.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Leistungsamt.
Pflichtbeiträge für alle Versicherungspflichtigen.
Kein allgemeiner Anspruch auf einkommensabhängige Rente.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersrente wie Leistungen bei Krankheit.
Beitragsunabhängige Altersrente vom Staat finanziert.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System.
Sonderregeln bzgl. Leistungen und Beiträgen für versicherte Selbständige.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Leistungsamt.
Pflichtbeiträge für Versicherungspflichtige.
Siehe Tabelle VIII.
Keine
Basisleistungen für Witwen: siehe Tabelle VIII.
Kein Anspruch auf einkommensabhängige Leistungen.
Basisleistungen für Witwen: siehe Tabelle VIII.
Basisleistungen für Witwen: siehe Tabelle VIII.
Siehe "Krankheit - Geldleistungen".
Siehe Tabelle II.
Für Selbständige kein Anspruch auf Leistungen wegen Beeinträchtigungen aufgrund von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten.
Anspruch auf andere Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit wie bereits in dieser Tabelle beschrieben.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Allgemeines System. Siehe Tabelle X.
Keine Sonderregeln für Selbständige.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle II.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System. Siehe Tabelle III.
Selbständige haben Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsfürsorge wie alle anderen Einwohner.
Siehe Tabelle III.
Siehe Tabelle III.
Nationaler Gesundheitsdienst (NHS).
Alle Einwohner.
Siehe Tabelle III.
Ja, siehe Tabelle III.
Keine besonderen Bedingungen.
Erstversorgung, ambulante und stationäre Behandlung sind kostenlos beim NHS, ausgenommen sind besondere Versorgungswünsche des Patienten oder zusätzliche Behandlung, die klinisch nicht erforderlich ist. Zu Einzelheiten siehe Tabelle III.
82,1 % Allgemeine Steuereinnahmen;
12,2 % Beiträge;
4,8 % Gebühren;
0,9 % Sonstige.
Zahlen von 1995/96.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System mit Sonderregeln.
Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit für Selbständige der Beitragsklasse 2, jedoch kein Arbeitgeber-Krankengeld.
Sonderregeln für alle Selbständigen innerhalb des allgemeinen Systems.
Siehe Tabelle IV.
Leistungsbehörde.
Pflichtbeiträge für Versicherungspflichtige.
Siehe Tabelle IV.
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wie in Tabelle IV. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Krankengeld.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wie in Tabelle IV. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Krankengeld.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wie in Tabelle IV. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Krankengeld.
Nationaler Versicherungsträger. Umlageverfahren.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern leisten Selbständige Sozialversicherungsbeiträge auf folgender Basis:
Beiträge der Klasse 2 betragen pauschal GBP 6,15 (ECU 9,2) pro Woche.
Selbständige mit einem Einkommen von weniger als GBP 3.480 (ECU 5.219) im laufenden Jahr können sich von der Beitragszahlung befreien lassen.
Beiträge der Klasse 4 sind zusätzlich zu Klasse 2 als Prozentsatz (6,0 %) des Einkommens zwischen unterer und oberer Einkommensgrenze (GBP 7.010 (ECU 10.514) und GBP 24.180 (ECU 36.265) p.a.) zu entrichten.
Diese Zahlungen ergeben keinen zusätzlichen Anspruch auf Klasse 2: Sie dienen dazu, die Kosten für Leistungen an Selbständige gerechter aufzuteilen.
Allgemeines System. Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle I.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle II.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System für Selbständige siehe Tabelle V), soweit sie Mitglied sind.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Beitragsamt.
Pflichtmitgliedschaft für alle Beitragspflichtigen.
Siehe Tabelle V.
Mutterschaftsbeihilfe wie in Tabelle V. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsbeihilfe wie in Tabelle V.
Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsbeihilfe wie in Tabelle V. Kein Anspruch auf Arbeitgeber-Mutterschaftsgeld.
Siehe "Krankheit - Sachleistungen".
Siehe Tabelle V.
Allgemeines System mit Sonderregeln bzgl. Versicherungsleistungen und -beiträgen für versicherte Selbständige.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Beitragsamt.
Pflichtversicherungsbeiträge für alle Versicherungspflichtigen.
Siehe Tabelle VI.
Keine Sonderbestimmungen.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit - wie bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit bei II.
Beitragsfreie Leistungen, staatlich finanziert.
Siehe Tabelle II.
Allgemeines System. Sonderregeln bzgl. Leistungen und Beiträgen für versicherte Selbständige.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Leistungsamt.
Pflichtbeiträge für alle Versicherungspflichtigen.
Siehe Tabelle VII.
Kein allgemeiner Anspruch auf einkommensabhängige Rente.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersgrundrente: siehe Tabelle VII.
Altersrente wie Leistungen bei Krankheit.
Beitragsunabhängige Altersrente vom Staat finanziert.
Allgemeines System.
Sonderregeln bzgl. Leistungen und Beiträgen für versicherte Selbständige.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Leistungsamt.
Pflichtbeiträge für Versicherungspflichtige.
Siehe Tabelle VIII.
Keine.
Basisleistungen für Witwen: siehe Tabelle VIII.
Kein Anspruch auf einkommensabhängige Leistungen.
Basisleistungen für Witwen: siehe Tabelle VIII.
Basisleistungen für Witwen: siehe Tabelle VIII.
Siehe "Krankheit - Geldleistungen".
Siehe Tabelle II.
Für Selbständige kein Anspruch auf Leistungen wegen Beeinträchtigungen aufgrund von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten.
Anspruch auf andere Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit wie bereits in dieser Tabelle beschrieben.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Kein Sicherungssystem für Berufsunfälle oder Berufskrankheiten.
Allgemeines System. Siehe Tabelle X.
Keine Sonderregeln für Selbständige.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle II.
Siehe Tabelle II.