Kapitel XII: Mindestsicherung

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

2. Nicht beitragsabhängige Minima

3. Beitragsabhängige Minima

 

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

Benennung; Grundlegende Gesetze; Ziel; Rechtlicher Status; Prinzip; Berechtigte Personen; Allgemeine Bedingungen; Festlegung des Mini- mums; Ebene der Bestimmung des Leistungsniveaus; Regionale Differenzierung; Haushaltseinheit für die Einkommensberechnung; Angerechnete Einkommensarten; Garantierter Betrag: - Kategorien; Mindestsicherung und Familienbeihilfen; Beispiele; Verhältnis der Leistungen zueinander; Rückgriff; Indexierung; Maßnahmen zur För- derung der sozialen Integration; Begleitende Ansprüche; Anzahl der Empfänger; Finanzieller Aufwand; Finanzierung

TopBenennung

Income Support.

TopGrundlegende Gesetze

(Allgemeine) Verordnung über die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support), 1987.

Gesetz zur Verwaltung der sozialen Sicherheit,1992.

TopZiel

Finanzielle Hilfe für Personen ohne Vollzeitbeschäftigung (16 Stunden oder mehr pro Woche für den Antragsteller, 24 oder mehr Stunden für dessen Partner), die sich nicht als arbeitslos melden müssen und deren Gesamteinkommen unter einem bestimmten Minimum liegt.

TopRechtlicher Status

Entscheidungen werden von unabhängigen Schiedsgerichtsbeamten (Adjudication Officers) getroffen, die die Bestimmungen auslegen.

TopPrinzip

Differentialbetrag.

TopBerechtigte Personen

Leistung kann für die Person und für im Haushalt lebende Partner und Kinder gewährt werden.

TopAllgemeine Bedingungen

1. Dauer

Unbeschränkt.

2. Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs; der EWR-Mitgliedstaaten sowie von Staaten, mit denen ein bilateraler Vertrag mit Gegenseitigkeitsklausel abgeschlossen wurde und die bestimmten Vorschriften hinsichtlich Einreise und ständigem Aufenthaltsort unterworfen sind.

3. Wohnsitz

Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.

4. Alter

Im allgemeinen ab 18 Jahren. Unter bestimmten Umständen sich auch 16- und 17jährige anspruchsberechtigt.

5. Bereitschaft zur Arbeit

Ab Oktober 1996 keine Bedingung mehr für die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support). Siehe auch Jobseeker’s Allowance.

6. Ausschöpfung anderer Ansprüche

Entfällt.

7. Andere Bedingungen

Vermögen (Hausbesitz ausgenommen) des Antragstellers oder seines evtl. Partners darf nicht mehr als GBP 8.000 (ECU 11.998) betragen bzw. GBP 16.000 (ECU 23.997) bei in Pflegeeinrichtungen lebenden Antragstellern.

TopFestlegung des Mini- mums

Die Sätze werden von der Regierung festgesetzt.

TopEbene der Bestimmung des Leistungsniveaus

Auf nationaler Ebene festgelegt.

TopRegionale Differenzierung

Keine regionale Differenzierung.

TopHaushaltseinheit für die Einkommensberechnung

Anspruchsberechtigter und "Familie", d. h. Ehepartner und jedes im Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind unter 16 Jahre oder unter 19 Jahre, sofern es sich noch nicht in einer weiterführenden Ausbildung befindet (wenn sie nicht selbst einer Kategorie angehören, die selbst anspruchsberechtigt ist).

TopAngerechnete Einkommensarten

Nahezu alle Einkünfte. Die meisten Sozialversicherungsleistungen und Renten werden voll angerechnet. Leistungen, die im allgemeinen nicht angerechnet werden, sind: Wohngeld, Gemeindesteuerbeihilfe und einige beitragsfreie Leistungen bei Behinderung.

Liegen Ersparnisse über GBP 3.000 (ECU 4.499) (bzw. über GBP 10.000 (ECU 14.998) für Personen in Pflegeeinrichtungen) vor, so wird für jeden weiteren angefangenen Teilbetrag von GBP 250 (ECU 375) GBP 1 (ECU 1,50) pro Woche von der sonst zu zahlenden Leistung abgezogen.

TopGarantierter Betrag: - Kategorien

Der anwendbare Schwellenbetrag, mit dem das Einkommen verglichen wird, ist die Summe aller individuellen Beihilfen (Personal Allowance) und der Zulagen für die Familie, zuzüglich bestimmter Kosten für die Unterbringung (nicht Miete). Zusätzliche Leistung für bestimmte Personen in Pflegeheimen und -kliniken.

Differenzierte individuelle Beihilfen (Personal Allowances) für:

Alleinstehende ab 25 Jahren:

GBP 49,15 (ECU 74)

Alleinerziehende ab 18 Jahren:

GBP 49,15 (ECU 74)

Ehepaare, ein Partner über 18 Jahre: GBP 77,15 (ECU 116)

Kind unter 11 Jahren: GBP 16,90 (ECU 25)

Kind von 11 bis 15 Jahren:

GBP 24,75 (ECU 37)

Kind von 16 bis 18 Jahren:

GBP 29,60 (ECU 44)

Ferner differenzierte Zulagen für:

Familien: GBP 10,80 (ECU 16)

Alleinerziehende: GBP 15,75 (ECU 24)

Rentner unter 75 Jahren (allein/Paar):

GBP 19,65/ 29,65 (ECU 29/ 44)

Rentner von 75 bis 80 Jahren (allein/Paar): GBP 21,85/ 32,75 (ECU 33/ 49)

Rentner über 80 Jahre (allein/Paare):

GBP 26,55/ 38,00 (ECU 40/ 57)

Paare, bei denen ein Partner behindert ist/ beide behindert sind:

GBP 20,95/ 29,90 (ECU 31/ 45)

Schwerbehinderte:

GBP 37,15 (ECU 56)

Paare, bei denen ein Partner schwerbehindert ist/beide schwerbehindert sind:

GBP 37,15/ 74,30 (ECU 56/ 111)

Behinderte Kinder: GBP 20,95 (ECU 31)

Pflegepersonen: GBP 13,35 (ECU 20).

TopMindestsicherung und Familienbeihilfen

Die grundlegenden Familienbeihilfen (z.B. das Kindergeld (Child Benefit)) und die Leistungen für erwerbstätige, die Beihilfe zur Einkommenssicherung für Familien mit niedrigem Einkommen (Family Credit), werden völlig unabhängig von der Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) gezahlt. Dennoch können in Verbindung mit der Beihilfe zur Einkommenssicherung Zulagen für Familien und Alleinerziehende bewilligt werden.

TopBeispiele

Monatliche Beträge (umgerechnete Wochenbeträge) einschließlich evtl. Familienbeihilfen und der vollen Sätze für Wohngeld und Gemeindesteuerbeihilfe in Höhe der durchschnittlichen Gemeindeabgaben für die Art und Größe der Familie (diese Ansprüche wären bei der Annahme von Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt im allgemeinen höher, aber niedriger, wenn keine unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt leben). Der Geldwert zusätzlicher Leistungen (z. B. kostenlose Verpflegung in der Schule, Erlaß von NHS-Gebühren) wird nicht berücksichtigt. Alle Zahlen sind Nettobeträge, die in der Regel nicht steuerpflichtig sind (vgl. jedoch zur Besteuerung Tabelle XI).

Alleinstehender, 25 Jahre alt: GBP 406,64 (ECU 610)

Ehepaar ohne Kinder: GBP 539,67 (ECU 809)

Ehepaar mit 10jährigem Kind: GBP 677,51 (ECU 1.016)

Ehepaar, 2 Kinder, 8 und 12 Jahre alt: GBP 802,06 (ECU 1.203)

Ehepaar, drei Kinder (9, 13 und 17 J.): GBP 930,32 (ECU 1.395)

Alleinerziehende(r), 18 Jahre und älter mit 10jährigem Kind: GBP 566,37 (ECU 847)

Alleinerziehende(r), 18 Jahre und älter, zwei Kinder, 8 und 10 Jahre alt: GBP 656,02 (ECU 984)

TopVerhältnis der Leistungen zueinander

Verhältnis entspricht den oben erwähnten Beispielen:

Alleinstehende(r): 100 %

2. Erwachsener eines Paares: + 57 %

1. Kind (0 - 10 Jahre): + 56 %

2. Kind (11 - 15 Jahre): + 50 %

3. Kind (16 - 17 Jahre): + 60 %

TopRückgriff

Entfällt.

TopIndexierung

Anpassung normalerweise einmal jährlich in Verbindung mit der Preisentwicklung.

TopMaßnahmen zur För- derung der sozialen Integration

Bei der Einkommensermittlung für die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) werden wöchentliche Einkünfte von GBP 5 (ECU 7,5) bei alleinstehenden Antragstellern bzw. GBP 10 (ECU 15) bei Paaren und GBP 15 (ECU 22) bei bestimmten Gruppen (z.B. Alleinerziehende, Kranke, Behinderte) nicht angerechnet.

Das Steuer- und Leistungssystem soll sicherstellen, daß Arbeitnehmer über mehr Mittel als Arbeitslose verfügen und nicht abgehalten werden, ihr Einkommen zu erhöhen. So gibt es als Leistungen für Arbeitnehmer die Beihilfe zur Einkommenssicherung für Familien mit niedrigem Einkommen (Family Credit) (FC), den Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (DWA), das Wohngeld (HB) und die Gemeindesteuerbeihilfe (CTB). Beim Wohngeld werden von den Einkünften Alleinerziehender, die keine Sozialhilfe (IS) beziehen, pro Woche GBP 25 (ECU 37) nicht angerechnet. Bei FC, HB, CTB und DWA bleiben GBP 15 (ECU 22) der Unterhaltszahlungen an Alleinerziehende ohne Anrechnung, bei Empfängern mit Kindern können bis zu wöchentlich GBP 60 (ECU 90) für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt bleiben. Bei FC und DWA wird bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden eine Prämie von GBP 10,80 (ECU 16) gewährt.

Ein von der Regierung eingeführtes Programm, das als "New Deal" bezeichnet wird, bietet alleinstehenden Eltern, jungen Arbeitslosen, Langzeitarbeitslosen sowie behinderten Menschen oder Menschen mit langfristigen gesundheitlichen Problemen Möglichkeiten und Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung.

TopBegleitende Ansprüche

1. Krankheit

Kostenlose NHS-Rezepte.

Kostenlose NHS-Zahnbehandlung.

Kostenlose NHS-Sehtests und Gutscheine für Brillengläser.

Hilfe für Fahrtkosten zum Krankenhaus für NHS-Behandlung.

Kostenlose Milch und Vitamine für Kinder unter 5 Jahren und für Schwangere.

Kostenlose Schulmahlzeiten.

2. Unterkunft

Die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) kann bei bestimmten Unterbringungskosten, wie z.B. Hypothekenzinsen, Kosten für die Unterbringung in Altersheimen oder Pflegeheimen, die nicht vom Wohngeld aufgefangen werden können, gewährt werden. Angemessene Mieten sind durch das Wohngeld gedeckt.

TopAnzahl der Empfänger

4,1 Mio. Personen (1997/98), schätzungsweise.

TopFinanzieller Aufwand

GBP 8.745 Mio. (ECU 13,1 Mrd.) (geschätzte Kosten für 1997/98).

TopFinanzierung

100 % Staat.

2. Nicht beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Invalidität; III. Arbeitslosigkeit; IV. Familien von Alleinerziehenden; V. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

 

TopI. Alter

1. Benennung

Altersrente (Retirement Pension), Kategorie C (Personen, die bei Einführung des nationalen Versicherungssystems 1948 das Rentenalter erreicht hatten) und Kategorie D (Personen, die 80 Jahre und älter sind).

2. Prinzip

Nicht beitragsabhängige Pauschalrente.

3. Berechtigte Personen

Männer und Frauen der Kategorie C (65 bzw. 60 Jahre und älter am 5.7.48) sowie die hinterbliebenen Frauen solcher Männer.

Männer und Frauen der Kategorie D, die 80 Jahre und älter sind.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Kategorie C: Wohnsitz in Großbritannien am 2.11.70 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung und Wohnsitz im Vereinigten Königreich für 10 Jahre zwischen dem 5.7.48 und dem 1.11.70.

Kategorie D: Wohnsitz in Großbritannien und Aufenthalt im Vereinigten Königreich 10 Jahre oder länger in einem ununterbrochenen Zeitraum von 20 Jahren nach dem 60. Geburtstag. Aufenthaltszeiträume in Gibraltar oder in anderen EG-Mitgliedstaaten können angerechnet werden.

Kein Anspruch auf eine andere Kategorie der Altersrente mit gleich hoher oder höherer Leistung.

5. Höhe der Leistung

GBP 37,60 (ECU 46) pro Woche (einschließlich GBP 0,25 = ECU 0,40 Alterszulage).

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Anspruch auf eine andere Kategorie der Altersrente.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

C und D gesamt: 27.000 Personen (Schätzungen für 1997/87).

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopII. Invalidität

1. Benennung

Schwerstbehindertenbeihilfe (Severe Disablement Allowance).

Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte (Disability Living Allowance).

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowance).

Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter (Attendance Allowance).

2. Prinzip

Schwerstbehindertenbeihilfe: für diejenigen, die erwerbsunfähig sind, deren Beiträge jedoch nicht für einen Anspruch auf beitragsabhängige Arbeitsunfähigkeitsleistungen ausreichen (siehe Tabelle VI).

Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte:

beitrags- und einkommensunabhängige, steuerfreie Leistung für Personen, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres behindert waren und auch den Antrag auf diese Hilfe vor diesem Zeitpunkt gestellt haben haben. Sie besteht aus einer Pflegekomponente für diejenigen, die der persönlichen Pflege bedürfen, und einer Mobilitätskomponente für diejenigen, die Schwierigkeiten bei der Fortbewegung haben (siehe Tabelle VI).

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: Verbessert die Einkünfte jener, deren körperliche oder geistige Behinderung zur Benachteiligung bei der Arbeitsuche führt. Sie ist besonders dafür gedacht, denjenigen, die Leistungen für langfristige Erwerbsunfähigkeit erhalten, die aber eine beschränkte Erwerbsfähigkeit besitzen, den Übergang ins Arbeitsleben zu erleichtern.

Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: einkommensunabhängige und steuerfreie Beihilfe für Personen über 65 Jahren, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung auf Pflege oder Betreuung angewiesen sind.

3. Berechtigte Personen

Schwerstbehindertenbeihilfe: siehe Tabelle VI "Invalidität", weitere Leistungen.

Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte: siehe Tabelle VI "Invalidität", weitere Leistungen.

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: Personen ab 16 Jahren mit einer Krankheit oder Behinderung, die sich nachteilig auf die Arbeitsplatzsuche im Sinne der Bestimmungen auswirkt. Sie müssen im Durchschnitt mindestens 16 Stunden pro Woche arbeiten.

Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: siehe Tabelle VI "Invalidität", weitere Leistungen.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowance): einkommensbezogene Leistung, die kranken oder behinderten Menschen - ob mit Kindern oder ohne - gewährt wird, um ihnen die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder die Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 16 Stunden pro Woche zu erleichtern. Diese Hilfe kann von Personen in Anspruch genommen werden, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung bei der Arbeitsplatzsuche benachteiligt sind, sofern sie den Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte (Disability Living Allowance) oder eine vergleichbare Leistung, den höheren Satz der Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Benefit) oder die Schwerstbehindertenbeihilfe (Severe Disablement Allowance) beziehen, oder falls sie Anspruch auf eine Behindertenzulage zur Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support), zur einkommensabhängigen Leistung für Arbeitssuchende (JSA), zum Wohngeld (Housing Benefit) oder zur Gemeindesteuerbeihilfe (Council Tax Benefit) haben.

Bedingungen bezüglich Einkommen und Vermögen.

Zu den weiteren Leistungen siehe Tabelle VI "Invalidität".

5. Höhe der Leistung

Schwerstbehindertenbeihilfe: GBP 37,15 (ECU 56) pro Woche plus zusätzliche Leistungen abhängig vom Alter des Beginns der Erwerbsunfähigkeit: Höherer Satz (Alter unter 40) GBP 13,15 (ECU 20), mittlerer Satz (Alter zwischen 40 und 50) GBP 8.30 (ECU 12), unterer Satz (Alter zwischen 50 und 60) GBP 4,15 (ECU 6.2). Siehe Tabelle VI "Invalidität".

Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte: Für die Pflegekomponente sind drei Sätze vorgesehen, die zwischen GBP 13,15 (ECU 20) und GBP 49,50 (ECU 74) pro Woche liegen. Bei der Mobilitätskomponente gibt es zwei Sätze: GBP 13,15 (ECU 20) oder GBP 34,60 (ECU 52) pro Woche (siehe Tabelle VI "Invalidität").

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowance):

Paar oder Alleinerziehende(r): GBP 77,55 (ECU 116);

Alleinstehende(r): GBP 49,55 (ECU 74)

Kind unter 11 Jahren: GBP 12,05 (ECU 18)

Kind 11 - 15 Jahre: GBP 19,95 (ECU 30)

Kind 16 - 18 Jahre: GBP 24,80 (ECU 37)

Behindertes Kind: GBP 20,95 (ECU 31)

Zulage für eine Beschäftigung mit 30 oder mehr Wochenstunden: GBP 10,55 (ECU 16)

Die Leistungen werden jeweils für 26 Wochen gezahlt, wobei Veränderungen der Umstände unberücksichtigt bleiben.

Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: GBP 33,10 (ECU 50) oder GBP 49,50 (ECU 74) (siehe Tabelle VI).

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Schwerstbehindertenbeihilfe: Alter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit.

Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte: Grad der Hilfsbedürftigkeit.

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: einkommensabhängig, je nach Familiengröße und Alter der Kinder.

Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: Grad der Hilfsbedürftigkeit.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Geschätzte Zahlen für 1997/98:

Schwerstbehindertenbeihilfe: 395.000.

Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte:

2.017.000.

Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: ca. 16.000.

Pflegebeihilfe/-geld im Alter: 1.287.000

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopIII. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Income-based Jobseeker’s Allowance (einkommensabhängige Leistung für Arbeitssuchende)

2. Prinzip

Leistung für Arbeitslose, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

3. Berechtigte Personen

Arbeitslose.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Personen, die keine ausreichenden Beiträge für die beitragsbezogene Leistung für Arbeitssuchende (contribution-based Jobseeker’s Allowance, siehe Tabelle XI) entrichtet haben und nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügen. Dies kann auch auf Empfänger der beitragsbezogenen JSA zutreffen, falls sie Familienmitglieder unterhalten müssen.

5. Höhe der Leistung

Siehe Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support, Tabelle XII.I).

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Verfügbarkeit; aktive Bemühung um Arbeit; arbeitsfähig.

Alter des Antragstellers, Vorhandensein von Unterhaltsberechtigten.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

1.538.000 (Prognose für 1997/98).

8. Finanzierung

Staat.

TopIV. Familien von Alleinerziehenden

1. Benennung

D-XII-63-UK

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch allgemeine Familienleistungen (family benefits) und Beihilfe zur Einkommensssicherung (Income Support).

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Leistungshöhe

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopV. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

Wohngeld (Housing Benefit): Soll Beschäftigte und Arbeitslose unterstützen, die wegen eines niedrigen Einkommens Schwierigkeiten haben, ihre Miete zu entrichten. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit (Einkommen, Vermögen). Keine Leistung bei Vermögen über GBP 16.000 (ECU 23.997). Der Höchstsatz beträgt bis zu 100 % der angemessenen Miete des Antragstellers sowie der Nebenkosten vermindert um Abzüge, falls eine nicht unterhaltsberechtigte Person im Haushalt lebt. Der Höchstsatz des Wohngeldes wird im allgemeinen gezahlt, wenn der Antragsteller die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) bezieht oder sein Einkommen diese Schwelle nicht übersteigt (z.B. alleinstehende Personen über 25 Jahre: GBP 49.15 (ECU 74) p.W., Paar ohne Kinder GBP 77,15 (ECU 116) p.W., Paar mit zwei Kindern, davon eines unter 11, eines 11-15 Jahre, GBP 118,80 (ECU 178) p.W.). Übersteigt das Einkommen diese Schwellen, so wird der Höchstsatz um 65 % des übersteigenden Betrages.

Die Beihilfe zu den örtlichen Gemeindesteuern (Council Tax Benefit) hilft Personen mit niedrigem Einkommen bis zu 100 % ihren Verpflichtungen nachzukommen, sich an den Kosten der Dienstleistungen der örtlichen Verwaltung zu beteiligen. Diese Beihilfe folgt ungefähr den gleichen Strukturen und Regeln wie die für das oben beschriebene Wohngeld, wobei bei zu hohen Einkünften eine Kürzung der Leistungen um 20 %, bezogen auf die überschrittene Summe, erfolgt.

Sozialfonds: festgelegte Regelungen für Mutterschaftszahlungen (Maternity Payment) (siehe Tabelle X, Familienleistungen) Bestattungsgeld (Funeral Payment) und Kaltwettergeld (Cold Weather Payment), auf Ermessenssache basierende Regelungen bei Gemeinschaftspflegebeihilfen (Community Care Grants), Darlehen für unerwartete Ausgaben (Budgeting Loans) und Darlehen für kritische Situationen (Crisis loan).

3. Beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Hinterbliebene; III. Invalidität; IV. Arbeitslosigkeit

 

TopI. Alter

1. Benennung

Basisaltersruhegeld, Kategorie A oder Kategorie B.

Siehe Tabelle VII.

2. Prinzip

Beitragsabhängige Pauschalleistungen.

Kategorie A: beruht auf eigenen Beiträgen.

Kategorie B: beruht auf Beiträgen des Ehepartners.

Siehe Tabelle VII.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VII.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VII.

5. Höhe der Leistung

Standardhöhe Kategorie A:

GBP 62,45 (ECU 94).

Standardhöhe Kategorie B:

GBP 37,35 (ECU 56).

Siehe Tabelle VII.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Der volle Rentensatz wird gezahlt, wenn die erforderlichen Beitragsjahre, d.h. 90 % des Arbeitslebens, nachgewiesen werden. Ansonsten werden anteilige Renten gewährt, wobei mindestens 25 % der erforderlichen Beitragsjahre erfüllt sein müssen.

Siehe Tabelle VII.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

10.620.000 (Schätzung für 1997/98).

8. Finanzierung

Beiträge.

TopII. Hinterbliebene

1. Benennung

Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".

2. Prinzip

Siehe Tabelle VIII.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VIII.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VIII.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle VIII.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Siehe Tabelle VIII.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

294.000 (Schätzung für 1997/98).

8. Finanzierung

Beiträge.

TopIII. Invalidität

1. Benennung

Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Siehe Tabelle VI.

2. Prinzip

Pauschalleistung.

Siehe Tabelle VI.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VI.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Zahlbar nach 364 Tagen der Erwerbsunfähigkeit, abhängig von medizinischer Untersuchung. Siehe Tabelle VI.

5. Höhe der Leistung

Grundbetrag: GBP 62,45 (ECU 94) pro Woche.

Ergänzungsleistungen für Unterhaltsberechtigte.

Zuschläge abhängig vom Alter zu Beginn der Erwerbsunfähigkeit.

Siehe Tabelle VI.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Siehe Tabelle VI.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

1.471.000 (1997/98).

8. Finanzierung

Beiträge.

TopIV. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Contribution-based Jobseeker’s Allowance (beitragsabhängige Leistung für Arbeitssuchende): siehe Tabelle XI.

2. Prinzip

Siehe Tabelle XI.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle XI.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Siehe Tabelle XI.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle XI.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Alter.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

263.000 (Schätzung für 1997/98)

8. Finanzierung

Beiträge.