Income Support.
(Allgemeine) Verordnung über die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support), 1987.
Gesetz zur Verwaltung der sozialen Sicherheit,1992.
Finanzielle Hilfe für Personen ohne Vollzeitbeschäftigung (16 Stunden oder mehr pro Woche für den Antragsteller, 24 oder mehr Stunden für dessen Partner), die sich nicht als arbeitslos melden müssen und deren Gesamteinkommen unter einem bestimmten Minimum liegt.
Entscheidungen werden von unabhängigen Schiedsgerichtsbeamten (Adjudication Officers) getroffen, die die Bestimmungen auslegen.
Differentialbetrag.
Leistung kann für die Person und für im Haushalt lebende Partner und Kinder gewährt werden.
Unbeschränkt.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs; der EWR-Mitgliedstaaten sowie von Staaten, mit denen ein bilateraler Vertrag mit Gegenseitigkeitsklausel abgeschlossen wurde und die bestimmten Vorschriften hinsichtlich Einreise und ständigem Aufenthaltsort unterworfen sind.
Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.
Im allgemeinen ab 18 Jahren. Unter bestimmten Umständen sich auch 16- und 17jährige anspruchsberechtigt.
Ab Oktober 1996 keine Bedingung mehr für die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support). Siehe auch Jobseekers Allowance.
Entfällt.
Vermögen (Hausbesitz ausgenommen) des Antragstellers oder seines evtl. Partners darf nicht mehr als GBP 8.000 (ECU 11.998) betragen bzw. GBP 16.000 (ECU 23.997) bei in Pflegeeinrichtungen lebenden Antragstellern.
Die Sätze werden von der Regierung festgesetzt.
Auf nationaler Ebene festgelegt.
Keine regionale Differenzierung.
Anspruchsberechtigter und "Familie", d. h. Ehepartner und jedes im Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind unter 16 Jahre oder unter 19 Jahre, sofern es sich noch nicht in einer weiterführenden Ausbildung befindet (wenn sie nicht selbst einer Kategorie angehören, die selbst anspruchsberechtigt ist).
Nahezu alle Einkünfte. Die meisten Sozialversicherungsleistungen und Renten werden voll angerechnet. Leistungen, die im allgemeinen nicht angerechnet werden, sind: Wohngeld, Gemeindesteuerbeihilfe und einige beitragsfreie Leistungen bei Behinderung.
Liegen Ersparnisse über GBP 3.000 (ECU 4.499) (bzw. über GBP 10.000 (ECU 14.998) für Personen in Pflegeeinrichtungen) vor, so wird für jeden weiteren angefangenen Teilbetrag von GBP 250 (ECU 375) GBP 1 (ECU 1,50) pro Woche von der sonst zu zahlenden Leistung abgezogen.
Der anwendbare Schwellenbetrag, mit dem das Einkommen verglichen wird, ist die Summe aller individuellen Beihilfen (Personal Allowance) und der Zulagen für die Familie, zuzüglich bestimmter Kosten für die Unterbringung (nicht Miete). Zusätzliche Leistung für bestimmte Personen in Pflegeheimen und -kliniken.
Differenzierte individuelle Beihilfen (Personal Allowances) für:
Alleinstehende ab 25 Jahren:
GBP 49,15 (ECU 74)
Alleinerziehende ab 18 Jahren:
GBP 49,15 (ECU 74)
Ehepaare, ein Partner über 18 Jahre: GBP 77,15 (ECU 116)
Kind unter 11 Jahren: GBP 16,90 (ECU 25)
Kind von 11 bis 15 Jahren:
GBP 24,75 (ECU 37)
Kind von 16 bis 18 Jahren:
GBP 29,60 (ECU 44)
Ferner differenzierte Zulagen für:
Familien: GBP 10,80 (ECU 16)
Alleinerziehende: GBP 15,75 (ECU 24)
Rentner unter 75 Jahren (allein/Paar):
GBP 19,65/ 29,65 (ECU 29/ 44)
Rentner von 75 bis 80 Jahren (allein/Paar): GBP 21,85/ 32,75 (ECU 33/ 49)
Rentner über 80 Jahre (allein/Paare):
GBP 26,55/ 38,00 (ECU 40/ 57)
Paare, bei denen ein Partner behindert ist/ beide behindert sind:
GBP 20,95/ 29,90 (ECU 31/ 45)
Schwerbehinderte:
GBP 37,15 (ECU 56)
Paare, bei denen ein Partner schwerbehindert ist/beide schwerbehindert sind:
GBP 37,15/ 74,30 (ECU 56/ 111)
Behinderte Kinder: GBP 20,95 (ECU 31)
Pflegepersonen: GBP 13,35 (ECU 20).
Die grundlegenden Familienbeihilfen (z.B. das Kindergeld (Child Benefit)) und die Leistungen für erwerbstätige, die Beihilfe zur Einkommenssicherung für Familien mit niedrigem Einkommen (Family Credit), werden völlig unabhängig von der Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) gezahlt. Dennoch können in Verbindung mit der Beihilfe zur Einkommenssicherung Zulagen für Familien und Alleinerziehende bewilligt werden.
Monatliche Beträge (umgerechnete Wochenbeträge) einschließlich evtl. Familienbeihilfen und der vollen Sätze für Wohngeld und Gemeindesteuerbeihilfe in Höhe der durchschnittlichen Gemeindeabgaben für die Art und Größe der Familie (diese Ansprüche wären bei der Annahme von Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt im allgemeinen höher, aber niedriger, wenn keine unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt leben). Der Geldwert zusätzlicher Leistungen (z. B. kostenlose Verpflegung in der Schule, Erlaß von NHS-Gebühren) wird nicht berücksichtigt. Alle Zahlen sind Nettobeträge, die in der Regel nicht steuerpflichtig sind (vgl. jedoch zur Besteuerung Tabelle XI).
Alleinstehender, 25 Jahre alt: GBP 406,64 (ECU 610)
Ehepaar ohne Kinder: GBP 539,67 (ECU 809)
Ehepaar mit 10jährigem Kind: GBP 677,51 (ECU 1.016)
Ehepaar, 2 Kinder, 8 und 12 Jahre alt: GBP 802,06 (ECU 1.203)
Ehepaar, drei Kinder (9, 13 und 17 J.): GBP 930,32 (ECU 1.395)
Alleinerziehende(r), 18 Jahre und älter mit 10jährigem Kind: GBP 566,37 (ECU 847)
Alleinerziehende(r), 18 Jahre und älter, zwei Kinder, 8 und 10 Jahre alt: GBP 656,02 (ECU 984)
Verhältnis entspricht den oben erwähnten Beispielen:
Alleinstehende(r): 100 %
2. Erwachsener eines Paares: + 57 %
1. Kind (0 - 10 Jahre): + 56 %
2. Kind (11 - 15 Jahre): + 50 %
3. Kind (16 - 17 Jahre): + 60 %
Entfällt.
Anpassung normalerweise einmal jährlich in Verbindung mit der Preisentwicklung.
Bei der Einkommensermittlung für die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) werden wöchentliche Einkünfte von GBP 5 (ECU 7,5) bei alleinstehenden Antragstellern bzw. GBP 10 (ECU 15) bei Paaren und GBP 15 (ECU 22) bei bestimmten Gruppen (z.B. Alleinerziehende, Kranke, Behinderte) nicht angerechnet.
Das Steuer- und Leistungssystem soll sicherstellen, daß Arbeitnehmer über mehr Mittel als Arbeitslose verfügen und nicht abgehalten werden, ihr Einkommen zu erhöhen. So gibt es als Leistungen für Arbeitnehmer die Beihilfe zur Einkommenssicherung für Familien mit niedrigem Einkommen (Family Credit) (FC), den Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (DWA), das Wohngeld (HB) und die Gemeindesteuerbeihilfe (CTB). Beim Wohngeld werden von den Einkünften Alleinerziehender, die keine Sozialhilfe (IS) beziehen, pro Woche GBP 25 (ECU 37) nicht angerechnet. Bei FC, HB, CTB und DWA bleiben GBP 15 (ECU 22) der Unterhaltszahlungen an Alleinerziehende ohne Anrechnung, bei Empfängern mit Kindern können bis zu wöchentlich GBP 60 (ECU 90) für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt bleiben. Bei FC und DWA wird bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden eine Prämie von GBP 10,80 (ECU 16) gewährt.
Ein von der Regierung eingeführtes Programm, das als "New Deal" bezeichnet wird, bietet alleinstehenden Eltern, jungen Arbeitslosen, Langzeitarbeitslosen sowie behinderten Menschen oder Menschen mit langfristigen gesundheitlichen Problemen Möglichkeiten und Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Kostenlose NHS-Rezepte.
Kostenlose NHS-Zahnbehandlung.
Kostenlose NHS-Sehtests und Gutscheine für Brillengläser.
Hilfe für Fahrtkosten zum Krankenhaus für NHS-Behandlung.
Kostenlose Milch und Vitamine für Kinder unter 5 Jahren und für Schwangere.
Kostenlose Schulmahlzeiten.
Die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) kann bei bestimmten Unterbringungskosten, wie z.B. Hypothekenzinsen, Kosten für die Unterbringung in Altersheimen oder Pflegeheimen, die nicht vom Wohngeld aufgefangen werden können, gewährt werden. Angemessene Mieten sind durch das Wohngeld gedeckt.
4,1 Mio. Personen (1997/98), schätzungsweise.
GBP 8.745 Mio. (ECU 13,1 Mrd.) (geschätzte Kosten für 1997/98).
100 % Staat.
Altersrente (Retirement Pension), Kategorie C (Personen, die bei Einführung des nationalen Versicherungssystems 1948 das Rentenalter erreicht hatten) und Kategorie D (Personen, die 80 Jahre und älter sind).
Nicht beitragsabhängige Pauschalrente.
Männer und Frauen der Kategorie C (65 bzw. 60 Jahre und älter am 5.7.48) sowie die hinterbliebenen Frauen solcher Männer.
Männer und Frauen der Kategorie D, die 80 Jahre und älter sind.
Kategorie C: Wohnsitz in Großbritannien am 2.11.70 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung und Wohnsitz im Vereinigten Königreich für 10 Jahre zwischen dem 5.7.48 und dem 1.11.70.
Kategorie D: Wohnsitz in Großbritannien und Aufenthalt im Vereinigten Königreich 10 Jahre oder länger in einem ununterbrochenen Zeitraum von 20 Jahren nach dem 60. Geburtstag. Aufenthaltszeiträume in Gibraltar oder in anderen EG-Mitgliedstaaten können angerechnet werden.
Kein Anspruch auf eine andere Kategorie der Altersrente mit gleich hoher oder höherer Leistung.
GBP 37,60 (ECU 46) pro Woche (einschließlich GBP 0,25 = ECU 0,40 Alterszulage).
Anspruch auf eine andere Kategorie der Altersrente.
C und D gesamt: 27.000 Personen (Schätzungen für 1997/87).
100 % Staat.
Schwerstbehindertenbeihilfe (Severe Disablement Allowance).
Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte (Disability Living Allowance).
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowance).
Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter (Attendance Allowance).
Schwerstbehindertenbeihilfe: für diejenigen, die erwerbsunfähig sind, deren Beiträge jedoch nicht für einen Anspruch auf beitragsabhängige Arbeitsunfähigkeitsleistungen ausreichen (siehe Tabelle VI).
Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte:
beitrags- und einkommensunabhängige, steuerfreie Leistung für Personen, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres behindert waren und auch den Antrag auf diese Hilfe vor diesem Zeitpunkt gestellt haben haben. Sie besteht aus einer Pflegekomponente für diejenigen, die der persönlichen Pflege bedürfen, und einer Mobilitätskomponente für diejenigen, die Schwierigkeiten bei der Fortbewegung haben (siehe Tabelle VI).
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: Verbessert die Einkünfte jener, deren körperliche oder geistige Behinderung zur Benachteiligung bei der Arbeitsuche führt. Sie ist besonders dafür gedacht, denjenigen, die Leistungen für langfristige Erwerbsunfähigkeit erhalten, die aber eine beschränkte Erwerbsfähigkeit besitzen, den Übergang ins Arbeitsleben zu erleichtern.
Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: einkommensunabhängige und steuerfreie Beihilfe für Personen über 65 Jahren, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung auf Pflege oder Betreuung angewiesen sind.
Schwerstbehindertenbeihilfe: siehe Tabelle VI "Invalidität", weitere Leistungen.
Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte: siehe Tabelle VI "Invalidität", weitere Leistungen.
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: Personen ab 16 Jahren mit einer Krankheit oder Behinderung, die sich nachteilig auf die Arbeitsplatzsuche im Sinne der Bestimmungen auswirkt. Sie müssen im Durchschnitt mindestens 16 Stunden pro Woche arbeiten.
Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: siehe Tabelle VI "Invalidität", weitere Leistungen.
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowance): einkommensbezogene Leistung, die kranken oder behinderten Menschen - ob mit Kindern oder ohne - gewährt wird, um ihnen die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder die Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 16 Stunden pro Woche zu erleichtern. Diese Hilfe kann von Personen in Anspruch genommen werden, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung bei der Arbeitsplatzsuche benachteiligt sind, sofern sie den Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte (Disability Living Allowance) oder eine vergleichbare Leistung, den höheren Satz der Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Benefit) oder die Schwerstbehindertenbeihilfe (Severe Disablement Allowance) beziehen, oder falls sie Anspruch auf eine Behindertenzulage zur Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support), zur einkommensabhängigen Leistung für Arbeitssuchende (JSA), zum Wohngeld (Housing Benefit) oder zur Gemeindesteuerbeihilfe (Council Tax Benefit) haben.
Bedingungen bezüglich Einkommen und Vermögen.
Zu den weiteren Leistungen siehe Tabelle VI "Invalidität".
Schwerstbehindertenbeihilfe: GBP 37,15 (ECU 56) pro Woche plus zusätzliche Leistungen abhängig vom Alter des Beginns der Erwerbsunfähigkeit: Höherer Satz (Alter unter 40) GBP 13,15 (ECU 20), mittlerer Satz (Alter zwischen 40 und 50) GBP 8.30 (ECU 12), unterer Satz (Alter zwischen 50 und 60) GBP 4,15 (ECU 6.2). Siehe Tabelle VI "Invalidität".
Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte: Für die Pflegekomponente sind drei Sätze vorgesehen, die zwischen GBP 13,15 (ECU 20) und GBP 49,50 (ECU 74) pro Woche liegen. Bei der Mobilitätskomponente gibt es zwei Sätze: GBP 13,15 (ECU 20) oder GBP 34,60 (ECU 52) pro Woche (siehe Tabelle VI "Invalidität").
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowance):
Paar oder Alleinerziehende(r): GBP 77,55 (ECU 116);
Alleinstehende(r): GBP 49,55 (ECU 74)
Kind unter 11 Jahren: GBP 12,05 (ECU 18)
Kind 11 - 15 Jahre: GBP 19,95 (ECU 30)
Kind 16 - 18 Jahre: GBP 24,80 (ECU 37)
Behindertes Kind: GBP 20,95 (ECU 31)
Zulage für eine Beschäftigung mit 30 oder mehr Wochenstunden: GBP 10,55 (ECU 16)
Die Leistungen werden jeweils für 26 Wochen gezahlt, wobei Veränderungen der Umstände unberücksichtigt bleiben.
Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: GBP 33,10 (ECU 50) oder GBP 49,50 (ECU 74) (siehe Tabelle VI).
Schwerstbehindertenbeihilfe: Alter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit.
Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte: Grad der Hilfsbedürftigkeit.
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: einkommensabhängig, je nach Familiengröße und Alter der Kinder.
Pflegebeihilfe/Pflegegeld im Alter: Grad der Hilfsbedürftigkeit.
Geschätzte Zahlen für 1997/98:
Schwerstbehindertenbeihilfe: 395.000.
Unterhaltszuschuß bei Invalidität/für Behinderte:
2.017.000.
Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige: ca. 16.000.
Pflegebeihilfe/-geld im Alter: 1.287.000
100 % Staat.
Income-based Jobseekers Allowance (einkommensabhängige Leistung für Arbeitssuchende)
Leistung für Arbeitslose, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Arbeitslose.
Personen, die keine ausreichenden Beiträge für die beitragsbezogene Leistung für Arbeitssuchende (contribution-based Jobseekers Allowance, siehe Tabelle XI) entrichtet haben und nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügen. Dies kann auch auf Empfänger der beitragsbezogenen JSA zutreffen, falls sie Familienmitglieder unterhalten müssen.
Siehe Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support, Tabelle XII.I).
Verfügbarkeit; aktive Bemühung um Arbeit; arbeitsfähig.
Alter des Antragstellers, Vorhandensein von Unterhaltsberechtigten.
1.538.000 (Prognose für 1997/98).
Staat.
D-XII-63-UK
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch allgemeine Familienleistungen (family benefits) und Beihilfe zur Einkommensssicherung (Income Support).
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Wohngeld (Housing Benefit): Soll Beschäftigte und Arbeitslose unterstützen, die wegen eines niedrigen Einkommens Schwierigkeiten haben, ihre Miete zu entrichten. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit (Einkommen, Vermögen). Keine Leistung bei Vermögen über GBP 16.000 (ECU 23.997). Der Höchstsatz beträgt bis zu 100 % der angemessenen Miete des Antragstellers sowie der Nebenkosten vermindert um Abzüge, falls eine nicht unterhaltsberechtigte Person im Haushalt lebt. Der Höchstsatz des Wohngeldes wird im allgemeinen gezahlt, wenn der Antragsteller die Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) bezieht oder sein Einkommen diese Schwelle nicht übersteigt (z.B. alleinstehende Personen über 25 Jahre: GBP 49.15 (ECU 74) p.W., Paar ohne Kinder GBP 77,15 (ECU 116) p.W., Paar mit zwei Kindern, davon eines unter 11, eines 11-15 Jahre, GBP 118,80 (ECU 178) p.W.). Übersteigt das Einkommen diese Schwellen, so wird der Höchstsatz um 65 % des übersteigenden Betrages.
Die Beihilfe zu den örtlichen Gemeindesteuern (Council Tax Benefit) hilft Personen mit niedrigem Einkommen bis zu 100 % ihren Verpflichtungen nachzukommen, sich an den Kosten der Dienstleistungen der örtlichen Verwaltung zu beteiligen. Diese Beihilfe folgt ungefähr den gleichen Strukturen und Regeln wie die für das oben beschriebene Wohngeld, wobei bei zu hohen Einkünften eine Kürzung der Leistungen um 20 %, bezogen auf die überschrittene Summe, erfolgt.
Sozialfonds: festgelegte Regelungen für Mutterschaftszahlungen (Maternity Payment) (siehe Tabelle X, Familienleistungen) Bestattungsgeld (Funeral Payment) und Kaltwettergeld (Cold Weather Payment), auf Ermessenssache basierende Regelungen bei Gemeinschaftspflegebeihilfen (Community Care Grants), Darlehen für unerwartete Ausgaben (Budgeting Loans) und Darlehen für kritische Situationen (Crisis loan).
Basisaltersruhegeld, Kategorie A oder Kategorie B.
Siehe Tabelle VII.
Beitragsabhängige Pauschalleistungen.
Kategorie A: beruht auf eigenen Beiträgen.
Kategorie B: beruht auf Beiträgen des Ehepartners.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Standardhöhe Kategorie A:
GBP 62,45 (ECU 94).
Standardhöhe Kategorie B:
GBP 37,35 (ECU 56).
Siehe Tabelle VII.
Der volle Rentensatz wird gezahlt, wenn die erforderlichen Beitragsjahre, d.h. 90 % des Arbeitslebens, nachgewiesen werden. Ansonsten werden anteilige Renten gewährt, wobei mindestens 25 % der erforderlichen Beitragsjahre erfüllt sein müssen.
Siehe Tabelle VII.
10.620.000 (Schätzung für 1997/98).
Beiträge.
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
294.000 (Schätzung für 1997/98).
Beiträge.
Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.
Siehe Tabelle VI.
Pauschalleistung.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Zahlbar nach 364 Tagen der Erwerbsunfähigkeit, abhängig von medizinischer Untersuchung. Siehe Tabelle VI.
Grundbetrag: GBP 62,45 (ECU 94) pro Woche.
Ergänzungsleistungen für Unterhaltsberechtigte.
Zuschläge abhängig vom Alter zu Beginn der Erwerbsunfähigkeit.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
1.471.000 (1997/98).
Beiträge.
Contribution-based Jobseekers Allowance (beitragsabhängige Leistung für Arbeitssuchende): siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Alter.
263.000 (Schätzung für 1997/98)
Beiträge.