Rendimento mínimo garantido.
Gesetz Nr. 19-A/96 vom 29. Juni 1996.
Notverordnung Nr. 196/97 vom 31. Juli 1997.
Beitragsunabhängige Leistungen und Programm zur sozialen Integration. Hierdurch sollen den Betroffenen und ihren Familien die lebensnotwendigen Mittel garantiert werden, während gleichzeitig ihre schrittweise soziale und berufliche Integration gefördert wird.
Subjektives Recht.
Differentialbetrag.
Personen ab 18 Jahre sowie Personen unter 18 Jahre, wenn sie durch Heirat für mündig erklärt wurden, minderjährige, vom Haushalt wirtschaftlich abhängige Kinder haben oder - falls weiblich - schwanger sind. Dies gilt, sofern die gesetzlich festgelegten Bedingungen, insbesondere die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel betreffend, erfüllt werden.
12 Monate mit stillschweigender Verlängerung.
Keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit.
Gesetzlicher Wohnsitz im Staatsgebiet.
Ab 18 Jahre bzw. unter 18 Jahre, sofern der Betroffene für mündig erklärt wurde und unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder hat.
Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie für Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur beruflichen Integration.
Nicht erforderlich.
Neben einem persönlichen oder Familieneinkommen, das das gesetzlich festgelegte Minimum nicht überschreitet, und der Bereitschaft, andere Leistungen der sozialen Sicherung zu beantragen, auf die ein Anspruch besteht, muß der Berechtigte u.a. alle von ihm geforderten, gesetzlich notwendigen Nachweise seine wirtschaftliche Lage betreffend erbringen.
Falls der Wert, der sich aus der Berechnung der Leistung ergibt, weniger als 5% des für die Sozialrente des beitragsunabhängigen Systems festgesetzten Betrages ausmacht, gilt der Sozialrentensatz als Minimum.
Anpassung an den gesetzlich festgesetzten Satz für die Sozialrente des beitragsunabhängigen Systems.
Keine regionale Differenzierung.
Neben dem Berechtigten gelten folgende Personen als Familienmitglieder:
Ehegatte oder gleichgestellte Person;
minderjährige Verwandte oder gleichgestellte Personen;
Minderjährige, die endgültig oder unter Vorbehalt adoptiert wurden;
unter Vormundschaft gestellte Minderjährige;
Minderjährige, für die der Berechtigte durch Entscheidung der Gerichte oder der Vormundschaftsstellen für Minderjährige das Sorgerecht erhalten hat;
Minderjährige, die adoptiert werden sollen, sofern das Adoptionsverfahren bereits eingeleitet wurde.
Unter gewissen Umständen können außerdem folgende Personen als Familienmitglieder anerkannt werden, sofern sie wirtschaftlich ausschließlich vom Leistungsempfänger abhängig und volljährig sind:
die Eltern des Empfängers;
endgültig adoptierte Personen;
unter Vorbehalt adoptierte Personen;
gleichgestellte Personen,
unter Vormundschaft gestellte Personen;
die Adoptierenden;
Das gesamte Haushaltseinkommen unabhängig von der Einkommensquelle und der Art des Einkommens. Hiervon ausgenommen sind Wohngeld, Familienbeihilfen und Stipendien für Studienzwecke sowie 20% der Arbeitsentgelte und Ausbildungsstipendien.
Die monatliche Leistung entspricht der Differenz zwischen der Höhe des gesamten Familieneinkommens und der Höhe des für die besagte Familie festgesetzten Mindesteinkommens, das sich wie folgt errechnet:
1. und 2. Erwachsener: je 100% des Grundbetrages;
3. und jeder weitere Erwachsene: je 70% des Grundbetrages;
Minderjährige: je 50% des Grundbetrages.
Der Anspruch auf das Mindesteinkommen besteht unabhängig von der Höhe der Familienbeihilfen.
Die monatlichen Kindergeldsätze entsprechen denen, die in der ersten Gruppe des beitragsabhängigen Systems für das 1. und 2. Kind festgelegt werden.
Der monatliche Satz für die sonstigen Kindergelder im Rahmen des beitragsunabhängigen Systems sowie der monatliche Kindergeldzuschlag bei Behinderung entsprechen den Sätzen des beitragsabhängigen Systems.
Alleinstehende: PTE 22.100 (ECU 109).
Ehepaar: PTE 44.200 (ECU 219)
Haushalt mit drei Erwachsenen: PTE 59.670 (ECU 295)
Alleinerziehende(r) mit Kind: PTE 33.150 (ECU 164)
Ehepaar mit Kind: PTE 55.250 (ECU 273)
Ehepaar mit 2 Kindern: PTE 66.300 (ECU 328)
Ehepaar mit 3 Kindern: PTE 77.350 (ECU 383)
Alleinstehende: 100%
2. Erwachsener im Haushalt: +100%
Ab dem 3. Erwachsenen: + 70%
Je Kind: + 50%
Bei Mißbrauch oder falschen Angaben sowie bei Verschweigen von gesetzlich geforderten Informationen.
Jährliche Anpassung an den Wert der beitragsunabhängigen Sozialrente.
Diese Maßnahmen sind Teil des Programmes zur sozialen Integration, das in Kombination mit der Leistung günstige Voraussetzungen für die sozio-professionelle Integration des Leistungsbeziehers und seiner Familie schaffen soll.
Daneben bleibt ein Teil des Arbeitseinkommens und der Ausbildungsstipendien (20%) sowie das Kindergeld bei der Festlegung des Leistungssatzes unberücksichtigt.
Schutz durch den nationalen Gesundheitsdienst.
Keine.
Oktober 1997: 55.897 Personen bzw. 16.984 Familien.
September 1997: PTE 3.047.583.000 (ECU 15.076.819).
100% aus dem Staatshaushalt.
Soziale Altersrente (Notverordnung 464/80 vom 13. Oktober 1980).
Zu ausreichenden finanziellen Mitteln beizutragen.
Subjektives Recht.
Ältere Menschen ohne Anspruch auf Renten des beitragsabhängigen Systems und ohne ausreichende finanzielle Mittel.
Einkünfte nicht über 30 % (Einzelperson) oder 50 % (Paar) des Mindestgehalts.
Alter: 65 Jahre und darüber.
PTE 22.100 (ECU 109).
Finanzielle Mittel des Antragstellers.
40.077 (1996).
100 % Staat.
Ergänzende Familienbeihilfe (Notverordnung 160/80 vom 27. Mai 1980).
Sozialrente für Invalidität mit Zusatz für Schwerbehinderte (Notverordnung 464/80 vom 13. Oktober 1980).
Zu ausreichenden finanziellen Mitteln beitragen.
Subjektives Recht.
Ergänzende Familienbeihilfe:
Jugendliche ohne Anspruch auf Familienbeihilfen und ohne genügende Einkünfte.
Invaliditätssozialrente:
Invaliden ohne Anspruch auf die Renten des beitragsabhängigen Systems.
Ergänzende Familienbeihilfe:
Jugendliche bis 18 Jahre, die arbeitsunfähig sind, mit effektivem Wohnsitz in Portugal und portugiesischer Nationalität oder Mitglied eines EG-Staates.
Invaliditätssozialrente:
Arbeitsunfähige Behinderte und Invaliden ab 18 Jahre.
Sonderbeihilfen für behinderte Kinder:
Kindergeldzuschlag bei Behinderung für Kinder von Arbeitnehmern, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen. Dieser Zuschlag zum Kindergeld richtet sich nach dem Alter des Kindes:
bis 14 Jahre: PTE 6.520 (ECU 32)
14 bis 18 Jahre: PTE 9.530 (ECU 47)
18 bis 24 Jahre: PTE 12.720 (ECU 63).
Ergänzende Familienbeihilfe:
0 - 14 Jahre:
PTE 5.750 (ECU 29) monatlich.
14 - 18 Jahre:
PTE 8.390 (ECU 43) monatlich plus PTE 2.580 (ECU 13) Familienbeihilfe.
Invaliditätssozialrente:
PTE 22.100 (ECU 109) monatlich.
PTE 9.290 (ECU 46) Zulage für Schwerbehinderte.
Zuschlag für Behinderung:
Alter.
Invalidensozialrente:
Pauschalbeträge.
Ergänzende Familienbeihilfe:
1.638 (en 1996).
Invaliditätssozialrente:
43.349 (1996).
100 % Staat.
Ablösung der Regelung bezüglich der Unterstützung für die Eingliederung von Jugendlichen in das Arbeitsleben (Gesetz Nr. 50/88 vom 19. April 1988) durch Einführung des Mindesteinkommens.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Witwen- oder Witwerrente (Dekret 52/81 vom 11. November 1981): Gewährt an Witwen oder Witwer ohne Anspruch auf die Renten des beitragsabhängigen Systems und ohne genügende Einkünfte (bis zu 30 % des Mindestgehalts). Höhe: 60 % der Sozialrente. 1993: 72 Empfänger.
Waisenrente (Notverordnung 160/80 vom 27. Mai 1980): Gewährt an Waisen unter 18 Jahren ohne Anspruch auf die Renten des beitragsabhängigen Systems und ohne genügende Einkünfte. Höhe: Prozentualer Anteil der Sozialrente entsprechend der Zahl der berechtigten Kinder. 1993: 746 Empfänger.
Mindestrente.
Garantie eines Mindestbetrags für die Rente des beitragsabhängigen Systems, indem als beitragsunabhängige Leistung eine soziale Rentenzulage gewährt wird, die allerdings den Betrag der sozialen Altersrente (PTE 17.500 = ECU 87) nicht überschreiten darf.
Personen, deren Rente aus dem beitragsabhängigen System unter PTE 27.600 (ECU 137) liegt.
Rente des beitragsabhängigen Systems unter PTE 27.600 (ECU 137).
Differenz zwischen dem Mindestbetrag der beitragsabhängigen Rente und dem der beitragsunabhängigen Rente. Dieser Betrag darf allerdings nicht höher als PTE 17.500 (ECU 87) sein.
Höhe der Rente des beitragsabhängigen Systems und Sozialrente des nichtbeitragsabhängigen Systems.
472.289 Personen (1993).
Budget der Sozialversicherung.
Mindestrente.
Garantie eines Mindestbetrags für Renten nach dem beitragsabhängigen System. Subjektives Recht.
Personen, deren beitragsabhängige Rente unter dem der Mindestrente entsprechenden Prozentsatz liegt.
Beitragsabhängige Rente geringer als der der Mindestrente entsprechende Prozentsatz.
Differenz zwischen der Höhe der Rente und PTE 16.560 (ECU 82) = 60 % der Mindestaltersrente.
Höhe der beitragsabhängigen Rente.
Nicht verfügbar.
Budget des Sozialversicherungssystems.
Mindestrente.
Mindesthöhe der beitragsabhängigen Rente garantieren.
Subjektives Recht.
Personen, deren beitragsbezogene Rente geringer ist als PTE 27.600 (ECU 137).
Bezug einer beitragsbezogenen Rente von weniger als PTE 27.600 (ECU 137).
Differenz zwischen der Höhe der Rente und PTE 27.600 (ECU 137).
Rentenhöhe im beitragsabhängigen System.
157.533 (1996).
Budget des Sozialversicherungssystems.
Siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Siehe Tabelle XI.
Differenz zwischen der Höhe des Arbeitslosengeldes und dem Betrag des Mindestlohns oder des Durchschnittslohns, wenn dieser niedriger ist.
Arbeitslosengeld unter dem Mindestlohn oder dem Durchschnittslohn.
86.075 (1996).
Budget des Sozialversicherungssystems.