Kapitel XII: Mindestsicherung

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

2. Nicht beitragsabhängige Minima

3. Beitragsabhängige Minima

 

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

Benennung; Grundlegende Gesetze; Ziel; Rechtlicher Status; Prinzip; Berechtigte Personen; Allgemeine Bedingungen; Festlegung des Mini- mums; Ebene der Bestimmung des Leistungsniveaus; Regionale Differenzierung; Haushaltseinheit für die Einkommensberechnung; Angerechnete Einkommensarten; Garantierter Betrag: - Kategorien; Mindestsicherung und Familienbeihilfen; Beispiele; Verhältnis der Leistungen zueinander; Rückgriff; Indexierung; Maßnahmen zur För- derung der sozialen Integration; Begleitende Ansprüche; Anzahl der Empfänger; Finanzieller Aufwand; Finanzierung

TopBenennung

Rendimento mínimo garantido.

TopGrundlegende Gesetze

Gesetz Nr. 19-A/96 vom 29. Juni 1996.

Notverordnung Nr. 196/97 vom 31. Juli 1997.

TopZiel

Beitragsunabhängige Leistungen und Programm zur sozialen Integration. Hierdurch sollen den Betroffenen und ihren Familien die lebensnotwendigen Mittel garantiert werden, während gleichzeitig ihre schrittweise soziale und berufliche Integration gefördert wird.

TopRechtlicher Status

Subjektives Recht.

TopPrinzip

Differentialbetrag.

TopBerechtigte Personen

Personen ab 18 Jahre sowie Personen unter 18 Jahre, wenn sie durch Heirat für mündig erklärt wurden, minderjährige, vom Haushalt wirtschaftlich abhängige Kinder haben oder - falls weiblich - schwanger sind. Dies gilt, sofern die gesetzlich festgelegten Bedingungen, insbesondere die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel betreffend, erfüllt werden.

TopAllgemeine Bedingungen

1. Dauer

12 Monate mit stillschweigender Verlängerung.

2. Staatsangehörigkeit

Keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit.

3. Wohnsitz

Gesetzlicher Wohnsitz im Staatsgebiet.

4. Alter

Ab 18 Jahre bzw. unter 18 Jahre, sofern der Betroffene für mündig erklärt wurde und unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder hat.

5. Bereitschaft zur Arbeit

Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie für Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur beruflichen Integration.

6. Ausschöpfung anderer Ansprüche

Nicht erforderlich.

7. Andere Bedingungen

Neben einem persönlichen oder Familieneinkommen, das das gesetzlich festgelegte Minimum nicht überschreitet, und der Bereitschaft, andere Leistungen der sozialen Sicherung zu beantragen, auf die ein Anspruch besteht, muß der Berechtigte u.a. alle von ihm geforderten, gesetzlich notwendigen Nachweise seine wirtschaftliche Lage betreffend erbringen.

TopFestlegung des Mini- mums

Falls der Wert, der sich aus der Berechnung der Leistung ergibt, weniger als 5% des für die Sozialrente des beitragsunabhängigen Systems festgesetzten Betrages ausmacht, gilt der Sozialrentensatz als Minimum.

TopEbene der Bestimmung des Leistungsniveaus

Anpassung an den gesetzlich festgesetzten Satz für die Sozialrente des beitragsunabhängigen Systems.

TopRegionale Differenzierung

Keine regionale Differenzierung.

TopHaushaltseinheit für die Einkommensberechnung

Neben dem Berechtigten gelten folgende Personen als Familienmitglieder:

Ehegatte oder gleichgestellte Person;

minderjährige Verwandte oder gleichgestellte Personen;

Minderjährige, die endgültig oder unter Vorbehalt adoptiert wurden;

unter Vormundschaft gestellte Minderjährige;

Minderjährige, für die der Berechtigte durch Entscheidung der Gerichte oder der Vormundschaftsstellen für Minderjährige das Sorgerecht erhalten hat;

Minderjährige, die adoptiert werden sollen, sofern das Adoptionsverfahren bereits eingeleitet wurde.

Unter gewissen Umständen können außerdem folgende Personen als Familienmitglieder anerkannt werden, sofern sie wirtschaftlich ausschließlich vom Leistungsempfänger abhängig und volljährig sind:

die Eltern des Empfängers;

endgültig adoptierte Personen;

unter Vorbehalt adoptierte Personen;

gleichgestellte Personen,

unter Vormundschaft gestellte Personen;

die Adoptierenden;

TopAngerechnete Einkommensarten

Das gesamte Haushaltseinkommen unabhängig von der Einkommensquelle und der Art des Einkommens. Hiervon ausgenommen sind Wohngeld, Familienbeihilfen und Stipendien für Studienzwecke sowie 20% der Arbeitsentgelte und Ausbildungsstipendien.

TopGarantierter Betrag: - Kategorien

Die monatliche Leistung entspricht der Differenz zwischen der Höhe des gesamten Familieneinkommens und der Höhe des für die besagte Familie festgesetzten Mindesteinkommens, das sich wie folgt errechnet:

1. und 2. Erwachsener: je 100% des Grundbetrages;

3. und jeder weitere Erwachsene: je 70% des Grundbetrages;

Minderjährige: je 50% des Grundbetrages.

TopMindestsicherung und Familienbeihilfen

Der Anspruch auf das Mindesteinkommen besteht unabhängig von der Höhe der Familienbeihilfen.

Die monatlichen Kindergeldsätze entsprechen denen, die in der ersten Gruppe des beitragsabhängigen Systems für das 1. und 2. Kind festgelegt werden.

Der monatliche Satz für die sonstigen Kindergelder im Rahmen des beitragsunabhängigen Systems sowie der monatliche Kindergeldzuschlag bei Behinderung entsprechen den Sätzen des beitragsabhängigen Systems.

TopBeispiele

Alleinstehende: PTE 22.100 (ECU 109).

Ehepaar: PTE 44.200 (ECU 219)

Haushalt mit drei Erwachsenen: PTE 59.670 (ECU 295)

Alleinerziehende(r) mit Kind: PTE 33.150 (ECU 164)

Ehepaar mit Kind: PTE 55.250 (ECU 273)

Ehepaar mit 2 Kindern: PTE 66.300 (ECU 328)

Ehepaar mit 3 Kindern: PTE 77.350 (ECU 383)

TopVerhältnis der Leistungen zueinander

Alleinstehende: 100%

2. Erwachsener im Haushalt: +100%

Ab dem 3. Erwachsenen: + 70%

Je Kind: + 50%

TopRückgriff

Bei Mißbrauch oder falschen Angaben sowie bei Verschweigen von gesetzlich geforderten Informationen.

TopIndexierung

Jährliche Anpassung an den Wert der beitragsunabhängigen Sozialrente.

TopMaßnahmen zur För- derung der sozialen Integration

Diese Maßnahmen sind Teil des Programmes zur sozialen Integration, das in Kombination mit der Leistung günstige Voraussetzungen für die sozio-professionelle Integration des Leistungsbeziehers und seiner Familie schaffen soll.

Daneben bleibt ein Teil des Arbeitseinkommens und der Ausbildungsstipendien (20%) sowie das Kindergeld bei der Festlegung des Leistungssatzes unberücksichtigt.

TopBegleitende Ansprüche

1. Krankheit

Schutz durch den nationalen Gesundheitsdienst.

2. Unterkunft

Keine.

TopAnzahl der Empfänger

Oktober 1997: 55.897 Personen bzw. 16.984 Familien.

TopFinanzieller Aufwand

September 1997: PTE 3.047.583.000 (ECU 15.076.819).

TopFinanzierung

100% aus dem Staatshaushalt.

2. Nicht beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Invalidität; III. Arbeitslosigkeit; IV. Familien von Alleinerziehenden; V. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

 

TopI. Alter

1. Benennung

Soziale Altersrente (Notverordnung 464/80 vom 13. Oktober 1980).

2. Prinzip

Zu ausreichenden finanziellen Mitteln beizutragen.

Subjektives Recht.

3. Berechtigte Personen

Ältere Menschen ohne Anspruch auf Renten des beitragsabhängigen Systems und ohne ausreichende finanzielle Mittel.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Einkünfte nicht über 30 % (Einzelperson) oder 50 % (Paar) des Mindestgehalts.

Alter: 65 Jahre und darüber.

5. Höhe der Leistung

PTE 22.100 (ECU 109).

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Finanzielle Mittel des Antragstellers.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

40.077 (1996).

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopII. Invalidität

1. Benennung

Ergänzende Familienbeihilfe (Notverordnung 160/80 vom 27. Mai 1980).

Sozialrente für Invalidität mit Zusatz für Schwerbehinderte (Notverordnung 464/80 vom 13. Oktober 1980).

2. Prinzip

Zu ausreichenden finanziellen Mitteln beitragen.

Subjektives Recht.

3. Berechtigte Personen

Ergänzende Familienbeihilfe:

Jugendliche ohne Anspruch auf Familienbeihilfen und ohne genügende Einkünfte.

Invaliditätssozialrente:

Invaliden ohne Anspruch auf die Renten des beitragsabhängigen Systems.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Ergänzende Familienbeihilfe:

Jugendliche bis 18 Jahre, die arbeitsunfähig sind, mit effektivem Wohnsitz in Portugal und portugiesischer Nationalität oder Mitglied eines EG-Staates.

Invaliditätssozialrente:

Arbeitsunfähige Behinderte und Invaliden ab 18 Jahre.

5. Höhe der Leistung

Sonderbeihilfen für behinderte Kinder:

Kindergeldzuschlag bei Behinderung für Kinder von Arbeitnehmern, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen. Dieser Zuschlag zum Kindergeld richtet sich nach dem Alter des Kindes:

bis 14 Jahre: PTE 6.520 (ECU 32)

14 bis 18 Jahre: PTE 9.530 (ECU 47)

18 bis 24 Jahre: PTE 12.720 (ECU 63).

Ergänzende Familienbeihilfe:

0 - 14 Jahre:

PTE 5.750 (ECU 29) monatlich.

14 - 18 Jahre:

PTE 8.390 (ECU 43) monatlich plus PTE 2.580 (ECU 13) Familienbeihilfe.

Invaliditätssozialrente:

PTE 22.100 (ECU 109) monatlich.

PTE 9.290 (ECU 46) Zulage für Schwerbehinderte.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Zuschlag für Behinderung:

Alter.

Invalidensozialrente:

Pauschalbeträge.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Ergänzende Familienbeihilfe:

1.638 (en 1996).

Invaliditätssozialrente:

43.349 (1996).

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopIII. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Ablösung der Regelung bezüglich der Unterstützung für die Eingliederung von Jugendlichen in das Arbeitsleben (Gesetz Nr. 50/88 vom 19. April 1988) durch Einführung des Mindesteinkommens.

2. Prinzip

Nicht anwendbar.

3. Berechtigte Personen

Nicht anwendbar.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Nicht anwendbar.

5. Höhe der Leistung

Nicht anwendbar.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Nicht anwendbar.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht anwendbar.

8. Finanzierung

Nicht anwendbar.

TopIV. Familien von Alleinerziehenden

1. Benennung

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Leistungshöhe

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopV. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

Witwen- oder Witwerrente (Dekret 52/81 vom 11. November 1981): Gewährt an Witwen oder Witwer ohne Anspruch auf die Renten des beitragsabhängigen Systems und ohne genügende Einkünfte (bis zu 30 % des Mindestgehalts). Höhe: 60 % der Sozialrente. 1993: 72 Empfänger.

Waisenrente (Notverordnung 160/80 vom 27. Mai 1980): Gewährt an Waisen unter 18 Jahren ohne Anspruch auf die Renten des beitragsabhängigen Systems und ohne genügende Einkünfte. Höhe: Prozentualer Anteil der Sozialrente entsprechend der Zahl der berechtigten Kinder. 1993: 746 Empfänger.

3. Beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Hinterbliebene; III. Invalidität; IV. Arbeitslosigkeit

 

TopI. Alter

1. Benennung

Mindestrente.

2. Prinzip

Garantie eines Mindestbetrags für die Rente des beitragsabhängigen Systems, indem als beitragsunabhängige Leistung eine soziale Rentenzulage gewährt wird, die allerdings den Betrag der sozialen Altersrente (PTE 17.500 = ECU 87) nicht überschreiten darf.

3. Berechtigte Personen

Personen, deren Rente aus dem beitragsabhängigen System unter PTE 27.600 (ECU 137) liegt.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Rente des beitragsabhängigen Systems unter PTE 27.600 (ECU 137).

5. Höhe der Leistung

Differenz zwischen dem Mindestbetrag der beitragsabhängigen Rente und dem der beitragsunabhängigen Rente. Dieser Betrag darf allerdings nicht höher als PTE 17.500 (ECU 87) sein.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Höhe der Rente des beitragsabhängigen Systems und Sozialrente des nichtbeitragsabhängigen Systems.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

472.289 Personen (1993).

8. Finanzierung

Budget der Sozialversicherung.

TopII. Hinterbliebene

1. Benennung

Mindestrente.

2. Prinzip

Garantie eines Mindestbetrags für Renten nach dem beitragsabhängigen System. Subjektives Recht.

3. Berechtigte Personen

Personen, deren beitragsabhängige Rente unter dem der Mindestrente entsprechenden Prozentsatz liegt.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Beitragsabhängige Rente geringer als der der Mindestrente entsprechende Prozentsatz.

5. Höhe der Leistung

Differenz zwischen der Höhe der Rente und PTE 16.560 (ECU 82) = 60 % der Mindestaltersrente.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Höhe der beitragsabhängigen Rente.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

Budget des Sozialversicherungssystems.

TopIII. Invalidität

1. Benennung

Mindestrente.

2. Prinzip

Mindesthöhe der beitragsabhängigen Rente garantieren.

Subjektives Recht.

3. Berechtigte Personen

Personen, deren beitragsbezogene Rente geringer ist als PTE 27.600 (ECU 137).

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Bezug einer beitragsbezogenen Rente von weniger als PTE 27.600 (ECU 137).

5. Höhe der Leistung

Differenz zwischen der Höhe der Rente und PTE 27.600 (ECU 137).

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Rentenhöhe im beitragsabhängigen System.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

157.533 (1996).

8. Finanzierung

Budget des Sozialversicherungssystems.

TopIV. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Siehe Tabelle XI.

2. Prinzip

Siehe Tabelle XI.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle XI.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle XI.

5. Höhe der Leistung

Differenz zwischen der Höhe des Arbeitslosengeldes und dem Betrag des Mindestlohns oder des Durchschnittslohns, wenn dieser niedriger ist.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Arbeitslosengeld unter dem Mindestlohn oder dem Durchschnittslohn.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

86.075 (1996).

8. Finanzierung

Budget des Sozialversicherungssystems.