Sociale Bijstand.
Sozialhilfegesetz vom 1. Januar 1996 (Algemene Bijstandswet, ABW).
Finanzielle Unterstützung für jeden, der die erforderlichen Lebenshaltungskosten für sich oder seine Familie nicht oder in nicht ausreichender Weise aufbringen kann, oder der von einer solchen Lage bedroht wird. Das Gesetz gibt dem Bürger die Möglichkeit, seinen Lebenshaltung zu sichern. Die Hilfe soll den Betroffenen in die Lage versetzen, wieder selbst für die erforderlichen Lebenshaltungskosten aufzukommen.
Subjektives Recht, die Regierung hat die gesetzliche Pflicht zur finanziellen Hilfe.
Differentialbetrag.
Im Prinzip ein individuelles Recht; Haushalte (verheiratete oder unverheiratete Paare gleich welchen Geschlechts). Der Antrag wird von einem der Partner gestellt und diesem als eine Familienbeihilfe gezahlt; auch kann auf Anfrage die Hälfte der Hilfe jedem der Partner ausgezahlt werden.
Unbeschränkt.
Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose; Staatsangehörige der EU-Länder; alle legal im Lande lebenden Personen.
Legalen Wohnsitz im Staatsgebiet; unter gewissen Umständen haben niederländische Staatsangehörige im Ausland Anspruch auf Sozialhilfe.
Ab 18 Jahren; Ausnahmen für minderjährige Kinder, die die elterliche Wohnung verlassen haben.
Im Arbeitsalter: sich beim Arbeitsamt melden.
Sozialhilfe ist eine Ergänzung zu allen anderen Hilfeleistungen und wird nur als letzte Möglichkeit gewährt (Sicherheitsnetz).
Keine anderen Bedingungen.
Das Niveau der Unterstützung ist durch die Nationale Verordnung über den Satz der Unterstützung von 1974 definiert, die monatliche Standardsätze ausweist und festlegt, daß der Standardsatz vom Nettomindestlohn abhängt.
Auf nationaler und lokaler Ebene festgelegt.
Keine regionale Differenzierung.
Der Antragsteller und sein Partner.
Alle Einkünfte, ungeachtet Art oder Ursprung; nicht berücksichtigt wird Vermögen bis zur Grenze von NLG 19.400 (ECU 8.710) für Familien und NLG 9.700 (ECU 4.355) für Alleinstehende. Personen unter 65 Jahren, die in ihrer eigenen Wohnung leben, erhalten eine zusätzliche Hilfe.
Verheiratete oder unverheiratete Paare (gleich welchen Geschlechts) im Alter von mindestens 21 Jahren:
100 % des Nettomindestlohns.
Alleinerziehende(r) im Alter von mindestens 21 Jahren:
70 % des Nettomindestlohns.
Alleinstehende ab 21 Jahren:
50 % des Nettomindestlohns.
Alleinerziehenden und Einzelpersonen kann von den lokalen Behörden unter Berücksichtigung ihrer Lebenslage eine Zulage von maximal 20 % des Nettomindestlohns gewährt werden.
Für jüngere Hilfeempfänger von 18 bis 21 Jahren gelten geringere Leistungssätze.
Familienbeihilfen werden zusätzlich zur Sozialhilfe gewährt. Siehe Tabelle X.
Monatliche Netto-Standardsätze (ohne Familienleistungen) für Personen im Alter von 21 oder mehr Jahren:
Paar (verheiratet oder unverheiratet, mit oder ohne Kinder):
NLG 1.929,69 (ECU 866).
Alleinerziehende(r):
NLG 1.350,75 (ECU 606).
Alleinstehende(r):
NLG 964,82 (ECU 433).
Zusätzlich wird eine Urlaubszulage in Höhe von 8% dieser Sätze gezahlt.
Alleinerziehenden und Alleinstehenden kann von den lokalen Behörden eine Zulage bis zu NLG 385,93 (ECU 173) gewährt werden.
Sozialhilfesätze (ausschl. anteiliger Urlaubszulage) plus Familienbeträge:
Paar mit einem Kind (10 Jahre): NLG 2.057,00 (ECU 923).
Paar mit 2 Kindern (8 und 12 Jahre): NLG 2.206,84 (ECU 991).
Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre): NLG 2.334,20 (ECU 1.048).
Alleinerziehende(r) mit 1 Kind (10 Jahre): NLG 1.478,11 (ECU 664).
Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8 und 10 Jahre): NLG 1.605,47 (ECU 721).
Rechnerische Relationen zwischen den Leistungsbeträgen für unterschiedliche Haushaltstypen (ohne Urlaubszulage und evtl. kommunale Zulage):
Alleinstehende(r): 100 %
2. Erwachsener eines Paares: + 100 %
Erstes Kind (inklusive Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 14 %
Zweites Kind (inklusive Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 19 %
Drittes Kind (inklusive Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 19 %
Wenn die Beihilfe fälschlicherweise und unnötig geleistet wurde, z.B. wenn jemand bei der Beantragung bestimmte Einkünfte verschwiegen hat.
In bestimmten Fällen Rückgriff auf den Betrag bei den Unterhaltspflichtigen.
Leistungen können auch aus der Erbschaft eines verstorbenen Hilfeempfängers zurück verlangt werden.
Zweimal jährliche Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Tariflöhne.
Ein Teil der Einkünfte aus (Teilzeit-) Beschäftigung wird nicht berücksichtigt, um einen Anreiz zur Arbeitsuche zu setzen. Die Freistellung gilt zunächst für 2 Jahre und kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.
Pflichtversicherte Leistungsempfänger müssen den Nominalbeitrag (Krankenversicherungsgesetz und Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) von ihrer Hilfe zahlen. Nicht-Pflichtversicherten werden die Beiträge der privaten Krankenversicherung, die dieselben Risiken wie die Pflichtversicherung decken, erstattet, soweit diese den o.g. Nominalbeitrag übersteigen.
Sozialhilfe ist ein "Komplett"-Betrag, so daß Kosten für die Unterkunft gedeckt sein sollen. Leistungsempfänger mit einer Monatsmiete von NLG 335,42 bis NLG 963,75 (ECU 151-433) haben jedoch meistens Anspruch auf zusätzliches Wohngeld nach einem allgemeinen Gesetz, das für alle Mieter gilt. Leistungsempfänger, die ein Eigenheim besitzen und Kosten zwischen NLG 335,42 und NLG 963,75 (ECU 151-433) pro Monat haben, können eine Leistung in gleicher Höhe wie das Wohngeld erhalten. Für Kosten über NLG 963,75 (ECU 433) kann eine vorübergehende Zusatzhilfe gewährt werden, unter der Bedingung, daß eine billigere Unterkunft gesucht wird.
Im Jahre 1995 erhielten 489.200 Personen Sozialhilfe (ohne diejenigen, die Hilfe aufgrund der gesetzlichen Regelungen für Selbständige und für ältere oder in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkte Arbeitslose bezogen).
1995: NLG 9,118 Millionen. (MECU 4.093).
90 % Staat
10 % Kommunen.
Kein spezifisches System. Gedeckt durch die Allgemeine Versicherung (AOW): siehe Tabelle VII "Alter".
Besondere Regelung für ältere arbeitslose Arbeiter, siehe unter "Arbeitslosigkeit".
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Sozialhilfegesetz (TW).
Das Einkommen von Arbeitnehmern, die Leistungen nach dem allgemeinen Gesetz über Behinderungsleistungen (AAW) oder dem Behinderungsversicherungsgesetz (WAO) beziehen, wird, falls erforderlich, bis zum sozialen Minimum ergänzt.
Alle Empfänger von AAW/ WAO-Leistungen, wenn die Bezüge unterhalb des sozialen Minimums liegen.
Bezug von AAW/WAO-Leistungen gemeinsam mit eventuellem anderen Einkommen muß unterhalb des relevanten sozialen Minimums liegen. Die Bezüge des Ehepartners (oder des Partners, der in eheähnlichen Verhältnissen mit dem Antragsteller lebt) werden um den Differentialzuschlag gekürzt.
Personen unter 21 Jahren, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen.
Ergänzung zu den AAW/WAO-Leistungen bis zum Erreichen von 100 % des Mindestlohns für (verheiratete oder unverheiratete) Paare, 90 % für Alleinerziehende und 70 % für Einzelpersonen im Alter von 23 und mehr Jahren. Brutto-Mindestlohn: NLG 2.276,36 (ECU 1.022).
Obergrenze der Leistung: 30 % des Mindestlohns für Paare, 27 % für Alleinerziehende und 21 % für Alleinstehende. Geringere Beträge für Einzelpersonen unter 23 Jahren. Jugendliche unter 21 Jahren, die gemeinsam mit ihrer Familie leben, haben keinen Anspruch.
Einkommen in oder ohne Verbindung mit Arbeit des Leistungsempfängers und seines Partners wird berücksichtigt.
Nicht verfügbar.
100 % Staat.
Sozialhilfegesetz (TW).
Gesetz über die Einkommensversorgung für ältere und teilweise behinderte Arbeiter (IOAW).
TW: Das Einkommen von Arbeitern mit Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (WW) wird ggf. auf das soziale Minimum angehoben.
IOAW: Das Gesetz gewährt ein garantiertes Einkommen auf dem Niveau des sozialen Minimums für ältere oder teilweise behinderte arbeitslose Arbeiter.
TW: Alle Empfänger von WW-Leistungen, deren Einkommen unterhalb des relevanten sozialen Minimums liegt.
IOAW: Arbeitslose Arbeiter im Alter von 50 bis 57,5 Jahren; arbeitslose Arbeiter im Alter von 57,5 bis 65 Jahren, die keinen Anspruch auf Folgeleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (siehe Tabelle XI) haben; arbeitslose teilweise behinderte Arbeiter unter 65 Jahren; Personen, die seit ihrer Jugend teilweise behindert sind.
TW: Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (WW). Siehe auch oben bei "Invalidität".
IOAW: Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit. Alter. Behinderte: Bezug einer WAO/ AAW Leistung für einen Behinderungsgrad von weniger als 80%; junge Behinderte: Bezug von Leistungen für Teilbehinderte. Bedürftigkeitsprüfung.
TW: Siehe oben unter "Invalidität".
IOAW: brutto NLG 2.429,32 (ECU 1.091) monatlich für (verheiratete oder unverheiratete) Paare; NLG 2.229,73 (ECU 1.001) für alleinerziehende Eltern; NLG 1.888,34 (ECU 848) für Einzelpersonen im Alter von 23 und mehr Jahren. Nach Abzug der Steuern und der Sozialbeiträge entspricht die Nettoleistung für Paare 100% des Netto-Mindestlohns, für alleinerziehende Eltern 90 % und für Einzelpersonen 70 %.
TW: Siehe oben unter "Invalidität".
IOAW: Das Einkommen des Empfängers und/oder seines Partners aus Arbeit oder in Zusammenhang mit Arbeit wird berücksichtigt.
TW: nicht verfügbar.
IOAW: 19.400 (1995).
TW: 100 % Staat.
IOAW: 90 % Staat, 10 % Kommunen.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Gesetz über Einkommensunterstützung für ältere und teilweise behinderte ehemalige Selbständige (IOAZ):
Garantiertes Einkommen nach der Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder als Ergänzung zur Leistung bei Behinderung nach dem Gesetz über allgemeine Behinderungen (AAW).
Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.
Siehe Tabelle VII "Alter".
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Kein besondere beitragsabhängige Mindestleistung.
Siehe Tabelle VI.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.
Siehe Tabelle XI.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.