Revenu Minimum Garanti.
Gesetz vom 26. Juli 1986, geänderte Fassung.
Sicherung eines menschenwürdigen Lebensniveaus und Schutz vor Armut.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Differentialbetrag.
Allgemeines Recht.
Unbeschränkt.
Ohne Berücksichtigung der Nationalität.
Personen, die gegenwärtig und mindestens 10 Jahre in den letzten 20 Jahren ihren ständigen Wohnsitz in Luxemburg hatten.
Ab 30 Jahre; Ausnahmen für Arbeitsunfähige und Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern oder Behinderten.
Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und jede geeignete, vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeit akzeptieren; Ausnahmen für Kranke, Ältere und für Personen, die ein Kind erziehen oder einen Behinderten pflegen.
Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen sind geltend zu machen.
Teilnahme an Kursen, Praktika und anderen Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Einstieg ins Berufsleben; vorübergehende Übernahme einer gemeinnützigen Arbeit beim Staat, den Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Organisationen ohne Erwerbszweck; Ausnahmen: siehe unter "Alter".
Die Referenzminima wurden durch politische Entscheidung mit Rücksicht auf den Mindestsoziallohn und die Mindestrenten festgelegt. Die Minima werden automatisch der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepaßt.
Auf nationaler Ebene festgelegt.
Keine regionale Differenzierung.
Faktische Gemeinschaft von Personen, die unter einem Dach wohnen und die einen gemeinsamen Haushalt führen.
Gesamtes Bruttoeinkommen, Vermögen und Einkommensersatz- oder Ergänzungsleistungen der sozialen Sicherung (außer Kindergeld und Geburtsbeihilfe).
Leistungssätze für:
Alleinstehende.
Zweiter Erwachsener.
Nachfolgende Erwachsene.
Jedes Kind.
Zulage bei Behinderung.
Das Kindergeld und die Geburtsbeihilfe werden zusätzlich gewährt.
Beträge ohne Kindergeld:
Alleinstehende(r):
LUF 32.964 (ECU 809)
Paar ohne Kinder:
LUF 49.446 (ECU 1.213)
Paar mit einem Kind:
LUF 53.446 (ECU 1.311)
Paar mit 2 Kindern:
LUF 57.446 (ECU 1.409)
Paar mit 3 Kindern:
LUF 61.446 (ECU 1.507)
Alleinerziehende(r) mit einem Kind:
LUF 36.964 (ECU 907)
Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern:
LUF 40.964 (ECU 1.005).
Beträge einschl. Familienbeihilfen (abhängig von Anzahl und Alter der Kinder, siehe Tabelle X):
Paar mit einem Kind (10 Jahre):
LUF 58.366 (ECU 1.432)
Paar mit 2 Kindern (10 und 12 Jahre):
LUF 70.744 (ECU 1.735)
Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre):
LUF 85.650 (ECU 2.101)
Alleinerziehende(r) mit 1 Kind (10 Jahre).
LUF 41.884 (ECU 1.027)
Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8 und 10 Jahre):
LUF 45.164 (ECU 1.108).
Alleinstehende(r): 100 %
2. Erwachsener eines Paares: + 50 %
Erstes Kind (inkl. Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 18 %
Zweites Kind (inkl. Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 19 %
Drittes. Kind (inkl. Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 21 %.
Wenn sich die Vermögenslage des Leistungsempfängers verbessert,
Automatische Anpassung an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber der letzten Anpassung um 2,5 % ändert.
Arbeitseinkünfte, Ersatzleistungen der Sozialversicherung und Unterhaltsleistungen werden bis zu einem Fünftel des garantierten Minimums nicht angerechnet.
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
Bei Mietkosten wird zusätzlich die Differenz zwischen der Miete und einem Betrag von 10 % des garantierten Mindesteinkommens gewährt. Maximal LUF 5.000 (ECU 123).
31.12.1996: 3.366 Haushalte.
FNS-Pensionen / Garantiertes Mindesteinkommen (einschließlich Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung): LUF 1.814 Mio. (ECU 44.496 Millionen) in 1996.
Staat sowie verschiedene andere Mittel.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch das garantierte Mindesteinkommen, siehe oben.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch das garantierte Mindesteinkommen.
Für Schwerbehinderte, die auf ständige Hilfe Dritter angewiesen sind, gibt es eine einkommensunabhängige Sonderleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Schwerbehinderte Personen, die selbst im Anschluß an eine angemessene Behandlung, Schulung oder nach Reha-Maßnahmen und trotz entsprechender Hilfsgeräte aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Leiden nicht in der Lage sind, ohne die Hilfe oder ständige Pflege dritter Personen zu leben.
Ständiger Wohnsitz in Luxemburg seit mindestens 10 Jahren.
LUF 7.253 (ECU 178) für über 18jährige.
Fixer Betrag: Keine Überprüfung der Einkommenslage. Wird zusätzlich zum garantierten Mindesteinkommen gewährt.
Nicht verfügbar.
100 % Staat.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch das garantierte Mindesteinkommen.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch allgemeine Familienbeihilfen und das garantierte Mindesteinkommen.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine anderen besonderen beitragsunabhängigen Mindestleistungen.
Mindestrente (Pension minimum).
Siehe Tabelle VII "Alter".
Garantierte Mindestleistung bei einer Gesamtversicherungszeit zwischen 20 und 40 Jahren.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Keine Altersrente kann unter 90 % des Referenzsatzes liegen, wenn der Versicherte mindestens 40 Versicherungsjahre Beiträge gezahlt hat; es gibt daher ein Minimum von LUF 39.727 (ECU 974) pro Monat.
Wenn der Versicherte die erforderlichen Versicherungsjahre nicht erfüllt, jedoch 20 Versicherungsjahre nachweisen kann, wird die Mindestrente um 1/40 pro fehlendem Jahr gemindert.
Versicherungsdauer.
Keine Daten verfügbar.
Allgemeines System der Rentenversicherung.
Mindestrente (Pension minimum).
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Mindestleistung unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Bei mindestens 40 Versicherungsjahren beträgt die Mindestrente des hinterbliebenen Ehegatten 73 % des Referenzbetrags; es gibt daher ein Minimum von LUF 32.223 (ECU 790) pro Monat.
Wenn der Versicherte die erforderliche Anzahl der Versicherungsjahre nicht erfüllt, jedoch mindestens 20 Jahre nachweisen kann, wird die Mindestrente um 1/40 pro fehlendes Jahr gemindert.
Im Falle eines vorzeitigen Todes werden die zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren fehlenden Jahre angerechnet.
Dauer und Kontinuität des Versicherungsverlaufs.
Keine Angaben verfügbar.
Allgemeines System der Rentenversicherung.
Mindestrente (Pension minimum).
Garantierte Mindestleistung bei bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Bei einer Versicherungszeit von 40 Jahren (einschließlich zukünftiger Versicherungszeiten) beträgt die Mindestrente für Invalidität 90 % des Bezugsbetrages; die Mindestleistung beträgt LUF 39.727 (ECU 974) monatlich.
Wenn der Versicherte diese Versicherungszeit nicht erfüllt hat, aber mindestens 20 Jahre nachweisen kann, wird die Mindestrente um 1/40 für jedes fehlende Jahr gemindert. Bei frühzeitiger Invalidität wird die Anzahl der fehlenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren angerechnet.
Dauer und Kontinuität des Versicherungsverlaufs.
Daten nicht verfügbar.
Allgemeines System der Rentenversicherung.
Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.