Kapitel XII: Mindestsicherung

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

2. Nicht beitragsabhängige Minima

3. Beitragsabhängige Minima

 

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

Benennung; Grundlegende Gesetze; Ziel; Rechtlicher Status; Prinzip; Berechtigte Personen; Allgemeine Bedingungen; Festlegung des Mini- mums; Ebene der Bestimmung des Leistungsniveaus; Regionale Differenzierung; Haushaltseinheit für die Einkommensberechnung; Angerechnete Einkommensarten; Garantierter Betrag: - Kategorien; Mindestsicherung und Familienbeihilfen; Beispiele; Verhältnis der Leistungen zueinander; Rückgriff; Indexierung; Maßnahmen zur För- derung der sozialen Integration; Begleitende Ansprüche; Anzahl der Empfänger; Finanzieller Aufwand; Finanzierung

TopBenennung

Revenu Minimum Garanti.

TopGrundlegende Gesetze

Gesetz vom 26. Juli 1986, geänderte Fassung.

TopZiel

Sicherung eines menschenwürdigen Lebensniveaus und Schutz vor Armut.

TopRechtlicher Status

Subjektives Recht, nicht willkürlich.

TopPrinzip

Differentialbetrag.

TopBerechtigte Personen

Allgemeines Recht.

TopAllgemeine Bedingungen

1. Dauer

Unbeschränkt.

2. Staatsangehörigkeit

Ohne Berücksichtigung der Nationalität.

3. Wohnsitz

Personen, die gegenwärtig und mindestens 10 Jahre in den letzten 20 Jahren ihren ständigen Wohnsitz in Luxemburg hatten.

4. Alter

Ab 30 Jahre; Ausnahmen für Arbeitsunfähige und Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern oder Behinderten.

5. Bereitschaft zur Arbeit

Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und jede geeignete, vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeit akzeptieren; Ausnahmen für Kranke, Ältere und für Personen, die ein Kind erziehen oder einen Behinderten pflegen.

6. Ausschöpfung anderer Ansprüche

Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen sind geltend zu machen.

7. Andere Bedingungen

Teilnahme an Kursen, Praktika und anderen Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Einstieg ins Berufsleben; vorübergehende Übernahme einer gemeinnützigen Arbeit beim Staat, den Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Organisationen ohne Erwerbszweck; Ausnahmen: siehe unter "Alter".

TopFestlegung des Mini- mums

Die Referenzminima wurden durch politische Entscheidung mit Rücksicht auf den Mindestsoziallohn und die Mindestrenten festgelegt. Die Minima werden automatisch der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepaßt.

TopEbene der Bestimmung des Leistungsniveaus

Auf nationaler Ebene festgelegt.

TopRegionale Differenzierung

Keine regionale Differenzierung.

TopHaushaltseinheit für die Einkommensberechnung

Faktische Gemeinschaft von Personen, die unter einem Dach wohnen und die einen gemeinsamen Haushalt führen.

TopAngerechnete Einkommensarten

Gesamtes Bruttoeinkommen, Vermögen und Einkommensersatz- oder Ergänzungsleistungen der sozialen Sicherung (außer Kindergeld und Geburtsbeihilfe).

TopGarantierter Betrag: - Kategorien

Leistungssätze für:

Alleinstehende.

Zweiter Erwachsener.

Nachfolgende Erwachsene.

Jedes Kind.

Zulage bei Behinderung.

TopMindestsicherung und Familienbeihilfen

Das Kindergeld und die Geburtsbeihilfe werden zusätzlich gewährt.

TopBeispiele

Beträge ohne Kindergeld:

Alleinstehende(r):

LUF 32.964 (ECU 809)

Paar ohne Kinder:

LUF 49.446 (ECU 1.213)

Paar mit einem Kind:

LUF 53.446 (ECU 1.311)

Paar mit 2 Kindern:

LUF 57.446 (ECU 1.409)

Paar mit 3 Kindern:

LUF 61.446 (ECU 1.507)

Alleinerziehende(r) mit einem Kind:

LUF 36.964 (ECU 907)

Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern:

LUF 40.964 (ECU 1.005).

Beträge einschl. Familienbeihilfen (abhängig von Anzahl und Alter der Kinder, siehe Tabelle X):

Paar mit einem Kind (10 Jahre):

LUF 58.366 (ECU 1.432)

Paar mit 2 Kindern (10 und 12 Jahre):

LUF 70.744 (ECU 1.735)

Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre):

LUF 85.650 (ECU 2.101)

Alleinerziehende(r) mit 1 Kind (10 Jahre).

LUF 41.884 (ECU 1.027)

Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8 und 10 Jahre):

LUF 45.164 (ECU 1.108).

TopVerhältnis der Leistungen zueinander

Alleinstehende(r): 100 %

2. Erwachsener eines Paares: + 50 %

Erstes Kind (inkl. Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 18 %

Zweites Kind (inkl. Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 19 %

Drittes. Kind (inkl. Familienbeihilfen für Durchschnittsalter): + 21 %.

TopRückgriff

Wenn sich die Vermögenslage des Leistungsempfängers verbessert,

TopIndexierung

Automatische Anpassung an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber der letzten Anpassung um 2,5 % ändert.

TopMaßnahmen zur För- derung der sozialen Integration

Arbeitseinkünfte, Ersatzleistungen der Sozialversicherung und Unterhaltsleistungen werden bis zu einem Fünftel des garantierten Minimums nicht angerechnet.

TopBegleitende Ansprüche

1. Krankheit

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.

2. Unterkunft

Bei Mietkosten wird zusätzlich die Differenz zwischen der Miete und einem Betrag von 10 % des garantierten Mindesteinkommens gewährt. Maximal LUF 5.000 (ECU 123).

TopAnzahl der Empfänger

31.12.1996: 3.366 Haushalte.

TopFinanzieller Aufwand

FNS-Pensionen / Garantiertes Mindesteinkommen (einschließlich Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung): LUF 1.814 Mio. (ECU 44.496 Millionen) in 1996.

TopFinanzierung

Staat sowie verschiedene andere Mittel.

2. Nicht beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Invalidität; III. Arbeitslosigkeit; IV. Familien von Alleinerziehenden; V. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

 

TopI. Alter

1. Benennung

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch das garantierte Mindesteinkommen, siehe oben.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopII. Invalidität

1. Benennung

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch das garantierte Mindesteinkommen.

Für Schwerbehinderte, die auf ständige Hilfe Dritter angewiesen sind, gibt es eine einkommensunabhängige Sonderleistung.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Schwerbehinderte Personen, die selbst im Anschluß an eine angemessene Behandlung, Schulung oder nach Reha-Maßnahmen und trotz entsprechender Hilfsgeräte aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Leiden nicht in der Lage sind, ohne die Hilfe oder ständige Pflege dritter Personen zu leben.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Ständiger Wohnsitz in Luxemburg seit mindestens 10 Jahren.

5. Höhe der Leistung

LUF 7.253 (ECU 178) für über 18jährige.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Fixer Betrag: Keine Überprüfung der Einkommenslage. Wird zusätzlich zum garantierten Mindesteinkommen gewährt.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopIII. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch das garantierte Mindesteinkommen.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopIV. Familien von Alleinerziehenden

1. Benennung

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch allgemeine Familienbeihilfen und das garantierte Mindesteinkommen.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Leistungshöhe

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopV. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

Keine anderen besonderen beitragsunabhängigen Mindestleistungen.

3. Beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Hinterbliebene; III. Invalidität; IV. Arbeitslosigkeit

 

TopI. Alter

1. Benennung

Mindestrente (Pension minimum).

Siehe Tabelle VII "Alter".

2. Prinzip

Garantierte Mindestleistung bei einer Gesamtversicherungszeit zwischen 20 und 40 Jahren.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VII.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VII.

5. Höhe der Leistung

Keine Altersrente kann unter 90 % des Referenzsatzes liegen, wenn der Versicherte mindestens 40 Versicherungsjahre Beiträge gezahlt hat; es gibt daher ein Minimum von LUF 39.727 (ECU 974) pro Monat.

Wenn der Versicherte die erforderlichen Versicherungsjahre nicht erfüllt, jedoch 20 Versicherungsjahre nachweisen kann, wird die Mindestrente um 1/40 pro fehlendem Jahr gemindert.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Versicherungsdauer.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine Daten verfügbar.

8. Finanzierung

Allgemeines System der Rentenversicherung.

TopII. Hinterbliebene

1. Benennung

Mindestrente (Pension minimum).

Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".

2. Prinzip

Mindestleistung unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VIII.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VIII.

5. Höhe der Leistung

Bei mindestens 40 Versicherungsjahren beträgt die Mindestrente des hinterbliebenen Ehegatten 73 % des Referenzbetrags; es gibt daher ein Minimum von LUF 32.223 (ECU 790) pro Monat.

Wenn der Versicherte die erforderliche Anzahl der Versicherungsjahre nicht erfüllt, jedoch mindestens 20 Jahre nachweisen kann, wird die Mindestrente um 1/40 pro fehlendes Jahr gemindert.

Im Falle eines vorzeitigen Todes werden die zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren fehlenden Jahre angerechnet.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Dauer und Kontinuität des Versicherungsverlaufs.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine Angaben verfügbar.

8. Finanzierung

Allgemeines System der Rentenversicherung.

TopIII. Invalidität

1. Benennung

Mindestrente (Pension minimum).

2. Prinzip

Garantierte Mindestleistung bei bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VI.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VI.

5. Höhe der Leistung

Bei einer Versicherungszeit von 40 Jahren (einschließlich zukünftiger Versicherungszeiten) beträgt die Mindestrente für Invalidität 90 % des Bezugsbetrages; die Mindestleistung beträgt LUF 39.727 (ECU 974) monatlich.

Wenn der Versicherte diese Versicherungszeit nicht erfüllt hat, aber mindestens 20 Jahre nachweisen kann, wird die Mindestrente um 1/40 für jedes fehlende Jahr gemindert. Bei frühzeitiger Invalidität wird die Anzahl der fehlenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren angerechnet.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Dauer und Kontinuität des Versicherungsverlaufs.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Daten nicht verfügbar.

8. Finanzierung

Allgemeines System der Rentenversicherung.

TopIV. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.