Kapitel XII: Mindestsicherung

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

2. Nicht beitragsabhängige Minima

3. Beitragsabhängige Minima

 

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

Benennung; Grundlegende Gesetze; Ziel; Rechtlicher Status; Prinzip; Berechtigte Personen; Allgemeine Bedingungen; Festlegung des Mini- mums; Ebene der Bestimmung des Leistungsniveaus; Regionale Differenzierung; Haushaltseinheit für die Einkommensberechnung; Angerechnete Einkommensarten; Garantierter Betrag: - Kategorien; Mindestsicherung und Familienbeihilfen; Beispiele; Verhältnis der Leistungen zueinander; Rückgriff; Indexierung; Maßnahmen zur För- derung der sozialen Integration; Begleitende Ansprüche; Anzahl der Empfänger; Finanzieller Aufwand; Finanzierung

TopBenennung

"Minimo Vitale" oder "Reddito minimo".

TopGrundlegende Gesetze

Liegt im Kompetenzbereich der Regionen. Die meisten Regionen regeln die Leistungen in den Gesetzen zur Neuorganisation der Sozialhilfedienste, in anderen Regionen (z.B. Toskana, Emilia Romagna) wird die Höhe des "Mindesteinkommens" durch die Kommune oder die lokale Gesundheitseinheit im Rahmen der jeweiligen Reglementierung über Sozialhilfeleistungen festgesetzt. Die einzigen Regionen, die über spezifische Regelungen verfügen, sind Umbrien, das Aostatal und die autonome Provinz Bozen.

TopZiel

Transfer der öffentlichen Ressourcen zugunsten spezifischer Bürgergruppen, die tatsächlich nicht arbeiten und nicht über Einkünfte über einem bestimmten Niveau (prinzipiell entsprechend einem hypothetischen Existenzminimum) verfügen.

TopRechtlicher Status

Subjektives Recht, nicht willkürlich.

TopPrinzip

Differentialbetrag.

TopBerechtigte Personen

Alle Bürger, die sich aufgrund von fehlenden wirtschaftlichen Eigenmitteln in einer Notlage befinden.

TopAllgemeine Bedingungen

1. Dauer

Zeitlich beschränkt; kann verlängert werden, wenn die Notlage andauert.

2. Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige und in Italien ansässige Ausländer sowie politische Flüchtlinge.

3. Wohnsitz

Aufenthalt im von der Region oder Stadt reglementierten Bereich (abhängig von der Autorität, die die Leistung regelt).

4. Alter

Keine Altersbegrenzung; außer in der Region Kampanien bei Geldleistungen der Kommunen an minderjährige Waisen.

5. Bereitschaft zur Arbeit

Der Leistungsempfänger muß bereit sein, an Maßnahmen zur Verbesserung seiner Lage teilzunehmen. Zu diesem Zweck organisieren die Kommunen oder die Region in bestimmten Fällen spezielle berufliche Lehrgänge.

6. Ausschöpfung anderer Ansprüche

In der Regel bewirkt das Beziehen anderer Sozialleistungen nicht eine Unterbrechung der Gewährung des "Existenzminimums".

7. Andere Bedingungen

Keine anderen Bedingungen.

TopFestlegung des Mini- mums

Die Reglementierung ist je nach Region unterschiedlich.

TopEbene der Bestimmung des Leistungsniveaus

Auf regionaler Ebene festgelegt.

TopRegionale Differenzierung

Erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen: der Betrag für einen Alleinstehenden schwankt zwischen ITL 450.000 (ECU 232) und ITL 520.000 (ECU 268).

Einen Sonderfall steht das Aosta-Tal dar. eine Person, die zur Miete wohnt, erhält ITL 720.000 (ECU 371), für Eigentümer beträgt die Leistung ITL 432.000 (ECU 222).

TopHaushaltseinheit für die Einkommensberechnung

Familie im Sinne des Zivilstandes. Das Recht wird auf Mitglieder erweitert, die in derselben Unterkunft wohnen und die das Einkommen teilen.

TopAngerechnete Einkommensarten

Alle Einkünfte, Wohnung ausgenommen.

TopGarantierter Betrag: - Kategorien

Die Beträge werden von den lokalen Behörden festgelegt; Referenzpunkte ergeben sich aus 2 Parametern: der Minimumrente und dem Steuerfreibetrag (allgemeine Besteuerung der Einkommen aus unselbständiger Arbeit); die Leistung variiert direkt mit der Personenzahl der betreffenden Familie; Zulagen in manchen besonderen Umständen (Waisen, Nichtseßhafte, usw.).

TopMindestsicherung und Familienbeihilfen

Die Familienleistungen und das "minimo vitale" werden unabhängig voneinander gewährt. Der Anspruch auf Familienleistungen besteht bei Personen, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nachweisen können.

TopBeispiele

Genaue Angaben sind nicht möglich, weil die Beträge je nach Region unterschiedlich sind. Eine Differenzierung erfolgt nur nach der Anzahl der Personen einer Familie, nicht nach deren Zusammensetzung. Bei den unten angegebenen Zahlen handelt es sich um annähernde Angaben der Mindest- und Höchstsätze, die von den Regionen festgelegt werden (zu den Leistungen der Gemeinden oder lokalen Gesundheitseinheiten sind keine Angaben möglich).

Alleinstehende(r):

ITL 450.000 - ITL 520.000

(ECU 232 - 268).

2 Personen:

ITL 655.000 - ITL 1.050.000

(ECU 337 -541).

3 Personen:

ITL 851.000 - ITL 1.350.000

(ECU 438 - 695).

4 Personen:

ITL 1.050.000 - ITL 1.650.000

(ECU 541 - 850).

5 Personen:

ITL 1.150.000 - ITL 1.770.000

(ECU 592 - 911).

Im Aostatal und in der autonomen Provinz Trient werden diese Beträge durch Leistungen für Miet-, Heiz- und andere allgemeine Kosten ergänzt.

TopVerhältnis der Leistungen zueinander

Die Reglementierung ist je nach Region unterschiedlich. Relationen entsprechend den oben genannten Beträgen:

Alleinstehende(r): 120 %.

2. Erwachsener eines Paares: + 75 %.

Erstes Kind: + 50 %.

Zweites Kind: + 20 %.

Drittes Kind: + 20 %.

Es handelt sich hier lediglich um ungefähre Prozentsätze, die auf der Höhe des für die jeweilige Region vorgesehenen "minimo vitale" basieren. Angaben über die Leistungen der Gemeinden und lokalen Gesundheitseinheiten sind nicht möglich.

TopRückgriff

Unterschiedliche Regelungen je nach Region.

TopIndexierung

An die Mindestrente gebundene Beträge werden jährlich entsprechend der Rentenentwicklung (Anpassung an Verbraucherpreise und Gehälter) angepaßt. Allerdings haben die oben angegebenen Beträge nur annähernden Charakter.

Andere Beträge: keine festgelegten Modalitäten einer Anpassung.

TopMaßnahmen zur För- derung der sozialen Integration

Ausbildungsmaßnahmen insbesondere zur Eingliederung bestimmter Gruppen (Frauen, Jugendliche).

TopBegleitende Ansprüche

1. Krankheit

Der nationale Gesundheitsdienst garantiert allen Bürgern medizinische Pflege. Personen mit einem Einkommen unterhalb der Sozialrente sind von einer Kostenbeteiligung befreit. Siehe Tabelle III "Krankheit - Sachleistungen".

2. Unterkunft

In einigen Regionen gibt es vor allem für ältere Menschen spezielle Wohnungsbeihilfen zur vollständigen oder partiellen Wohnungskostenreduzierung.

Einige Regionen tragen durch Unterstützungsleistungen zur Zahlung von Elektrizitäts- oder Gaszahlungen bei oder übernehmen die Kosten für die Durchführung unabdingbarer Innenarbeiten.

TopAnzahl der Empfänger

Nicht verfügbar.

TopFinanzieller Aufwand

Nicht verfügbar.

TopFinanzierung

Steuern auf lokaler Ebene.

2. Nicht beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Invalidität; III. Arbeitslosigkeit; IV. Familien von Alleinerziehenden; V. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

 

TopI. Alter

1. Benennung

Assegno sociale (Sozialzuschuß).

2. Prinzip

Beitragsunabhängige, bedarfsabhängige Leistung.

3. Berechtigte Personen

Der Bezieher muß über 65 Jahre alt sein.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VII.

Einkünfte (ohne Mieten) unter ITL4.641.000 (ECU 2.390) für Alleinstehende oder ITL 19.295.800 (ECU 9.936) für Verheiratete.

5. Höhe der Leistung

ITL 6.477.250 (ECU 3.335) pro Jahr, jährliche Steigerung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Einkünfte.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopII. Invalidität

1. Benennung

Invalidenrente (Pensione per invalidi civili).

Blindenrente (Pensione per ciechi civili).

Taubstummenrente (Pensione per sordomuti).

Monatliche Leistungen für Teilinvaliden (Assegno mensile per invalidi civili parziali).

Monatliche Beihilfe für minderjährige Invaliden (Indennità mensile di frequenza, indennità mensile per invalidi civili minori).

Mobilitätsbeihilfe (Indennità di accompagnemento).

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Personen (Indennità speciale per ciechi parziali).

Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di communicazione per sordomuti).

2. Prinzip

Artikel 38 der italienischen Verfassung bildet die wesentliche Grundlage des wirtschaftlichen Schutzes von Invaliden: "Jeder Bürger, der nicht in der Lage ist, eine Arbeit zu verrichten und nicht über die notwendigen Lebensgrundlagen verfügt, hat Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und Sozialhilfe".

3. Berechtigte Personen

Nur Vollinvaliden (100 %), Blinde und Taubstumme haben einen Rentenanspruch; Teilinvaliden (74-99 %) bekommen monatliche Leistungen; minderjährige Invaliden haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe.

Vollinvaliden, die nicht laufen können oder auf fremde Hilfe angewiesen sind, sowie vollständig erblindete Personen haben ebenso Anspruch auf eine Mobilitätsbeihilfe. Teilweise erblindete Personen haben Anspruch auf eine Sonderbeihilfe, Taubstumme auf eine Kommunikationsbeihilfe.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Renten und Leistungen unterliegen den persönlichen Einkommensgrenzen, während Beihilfen unabhängig von Einkommenskriterien gewährt werden. Die Jahreseinkommensgrenze beträgt:

Für Renten: ITL 22.310.775 (ECU 11.488).

Für monatliche Leistungen und Beihilfen an Minderjährige: ITL 5.077.800 (ECU 2.615).

Hierbei zählt nur das persönliche Einkommen; das Einkommen des Ehepartners oder der Familie wird nicht berücksichtigt.

5. Höhe der Leistung

Monatliche Leistungsbeträge:

Invalide, Taubstumme und vollständig erblindete Personen in Heimen und teilweise erblindete Personen:

ITL 381.600 (ECU 196).

Vollständig erblindete Personen (außerhalb von Heimen): ITL 412.655 (ECU 212).

Mobilitätsbeihilfe für Invaliden: ITL 767.980 (ECU 395).

Mobilitätsbeihilfe für vollständig erblindete Personen: ITL 1.056.750 (ECU 544).

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Personen: ITL 89.195 (ECU 46).

Kommunikationbeihilfe für Taubstumme: ITL 311.780 (ECU 161).

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Persönliches Einkommen.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Stand am 31. Dezember 1995:

Unterstützte Invaliden: 1.270.912

Blinde: 120.434

Taubstumme: 40.123

8. Finanzierung

100 % Staat.

TopIII. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Kein besondere beitragsunabhängige Mindestleistung.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopIV. Familien von Alleinerziehenden

1. Benennung

Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch allgemeine Familienbeihilfen und Sozialhilfe.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Leistungshöhe

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopV. Weitere nicht beitrags- abhängige Minima

Finanzielle Unterstützung an politische Flüchtlinge (Innenministerium).

Finanzielle Unterstützung an Opfer von Naturkatastrophen (Innenministerium).

Unterstützung von Studenten durch Stipendien und finanzielle Leistungen.

"Begrüßungsgeld" für Einwanderer (Regionen und lokale Behörden).

Finanzielle Unterstützung an Personen, die sich in besonderen Notlagen befinden (lokale Ebene).

3. Beitragsabhängige Minima

I. Alter; II. Hinterbliebene; III. Invalidität; IV. Arbeitslosigkeit

 

TopI. Alter

1. Benennung

Mindestrente.

Siehe Tabelle VII "Alter".

2. Prinzip

Die Altersrente wird nach Überprüfung der Einkünfte bis zur Höhe der Mindestrente ergänzt.

Siehe Tabelle VII "Alter".

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VII.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VII.

5. Höhe der Leistung

ITL 8.071.500 (ECU 4.156) jährlich.

Siehe Tabelle VII "Alter".

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Einkommen.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

TopII. Hinterbliebene

1. Benennung

Hinterbliebenenrente.

Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".

2. Prinzip

Siehe Tabelle VIII.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VIII.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VIII.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle VIII.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Siehe Tabelle VIII.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

TopIII. Invalidität

1. Benennung

Invalidengeld. Siehe Tabelle VI.

2. Prinzip

Siehe Tabelle VI.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VI.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Siehe Tabelle VI.

5. Höhe der Leistung

Aufstockung der Leistung bis zur Höhe des Betrags der Mindestrente von ITL 8.071.500 (ECU 4.156) jährlich.

Abhängig von der Bedürftigkeitsprüfung.

Siehe Tabelle VI.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Einkommen.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

TopIV. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchs- voraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Hauptfaktoren zur Bestimmung der Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Leistungs- empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.