"Minimo Vitale" oder "Reddito minimo".
Liegt im Kompetenzbereich der Regionen. Die meisten Regionen regeln die Leistungen in den Gesetzen zur Neuorganisation der Sozialhilfedienste, in anderen Regionen (z.B. Toskana, Emilia Romagna) wird die Höhe des "Mindesteinkommens" durch die Kommune oder die lokale Gesundheitseinheit im Rahmen der jeweiligen Reglementierung über Sozialhilfeleistungen festgesetzt. Die einzigen Regionen, die über spezifische Regelungen verfügen, sind Umbrien, das Aostatal und die autonome Provinz Bozen.
Transfer der öffentlichen Ressourcen zugunsten spezifischer Bürgergruppen, die tatsächlich nicht arbeiten und nicht über Einkünfte über einem bestimmten Niveau (prinzipiell entsprechend einem hypothetischen Existenzminimum) verfügen.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Differentialbetrag.
Alle Bürger, die sich aufgrund von fehlenden wirtschaftlichen Eigenmitteln in einer Notlage befinden.
Zeitlich beschränkt; kann verlängert werden, wenn die Notlage andauert.
Staatsangehörige und in Italien ansässige Ausländer sowie politische Flüchtlinge.
Aufenthalt im von der Region oder Stadt reglementierten Bereich (abhängig von der Autorität, die die Leistung regelt).
Keine Altersbegrenzung; außer in der Region Kampanien bei Geldleistungen der Kommunen an minderjährige Waisen.
Der Leistungsempfänger muß bereit sein, an Maßnahmen zur Verbesserung seiner Lage teilzunehmen. Zu diesem Zweck organisieren die Kommunen oder die Region in bestimmten Fällen spezielle berufliche Lehrgänge.
In der Regel bewirkt das Beziehen anderer Sozialleistungen nicht eine Unterbrechung der Gewährung des "Existenzminimums".
Keine anderen Bedingungen.
Die Reglementierung ist je nach Region unterschiedlich.
Auf regionaler Ebene festgelegt.
Erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen: der Betrag für einen Alleinstehenden schwankt zwischen ITL 450.000 (ECU 232) und ITL 520.000 (ECU 268).
Einen Sonderfall steht das Aosta-Tal dar. eine Person, die zur Miete wohnt, erhält ITL 720.000 (ECU 371), für Eigentümer beträgt die Leistung ITL 432.000 (ECU 222).
Familie im Sinne des Zivilstandes. Das Recht wird auf Mitglieder erweitert, die in derselben Unterkunft wohnen und die das Einkommen teilen.
Alle Einkünfte, Wohnung ausgenommen.
Die Beträge werden von den lokalen Behörden festgelegt; Referenzpunkte ergeben sich aus 2 Parametern: der Minimumrente und dem Steuerfreibetrag (allgemeine Besteuerung der Einkommen aus unselbständiger Arbeit); die Leistung variiert direkt mit der Personenzahl der betreffenden Familie; Zulagen in manchen besonderen Umständen (Waisen, Nichtseßhafte, usw.).
Die Familienleistungen und das "minimo vitale" werden unabhängig voneinander gewährt. Der Anspruch auf Familienleistungen besteht bei Personen, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nachweisen können.
Genaue Angaben sind nicht möglich, weil die Beträge je nach Region unterschiedlich sind. Eine Differenzierung erfolgt nur nach der Anzahl der Personen einer Familie, nicht nach deren Zusammensetzung. Bei den unten angegebenen Zahlen handelt es sich um annähernde Angaben der Mindest- und Höchstsätze, die von den Regionen festgelegt werden (zu den Leistungen der Gemeinden oder lokalen Gesundheitseinheiten sind keine Angaben möglich).
Alleinstehende(r):
ITL 450.000 - ITL 520.000
(ECU 232 - 268).
2 Personen:
ITL 655.000 - ITL 1.050.000
(ECU 337 -541).
3 Personen:
ITL 851.000 - ITL 1.350.000
(ECU 438 - 695).
4 Personen:
ITL 1.050.000 - ITL 1.650.000
(ECU 541 - 850).
5 Personen:
ITL 1.150.000 - ITL 1.770.000
(ECU 592 - 911).
Im Aostatal und in der autonomen Provinz Trient werden diese Beträge durch Leistungen für Miet-, Heiz- und andere allgemeine Kosten ergänzt.
Die Reglementierung ist je nach Region unterschiedlich. Relationen entsprechend den oben genannten Beträgen:
Alleinstehende(r): 120 %.
2. Erwachsener eines Paares: + 75 %.
Erstes Kind: + 50 %.
Zweites Kind: + 20 %.
Drittes Kind: + 20 %.
Es handelt sich hier lediglich um ungefähre Prozentsätze, die auf der Höhe des für die jeweilige Region vorgesehenen "minimo vitale" basieren. Angaben über die Leistungen der Gemeinden und lokalen Gesundheitseinheiten sind nicht möglich.
Unterschiedliche Regelungen je nach Region.
An die Mindestrente gebundene Beträge werden jährlich entsprechend der Rentenentwicklung (Anpassung an Verbraucherpreise und Gehälter) angepaßt. Allerdings haben die oben angegebenen Beträge nur annähernden Charakter.
Andere Beträge: keine festgelegten Modalitäten einer Anpassung.
Ausbildungsmaßnahmen insbesondere zur Eingliederung bestimmter Gruppen (Frauen, Jugendliche).
Der nationale Gesundheitsdienst garantiert allen Bürgern medizinische Pflege. Personen mit einem Einkommen unterhalb der Sozialrente sind von einer Kostenbeteiligung befreit. Siehe Tabelle III "Krankheit - Sachleistungen".
In einigen Regionen gibt es vor allem für ältere Menschen spezielle Wohnungsbeihilfen zur vollständigen oder partiellen Wohnungskostenreduzierung.
Einige Regionen tragen durch Unterstützungsleistungen zur Zahlung von Elektrizitäts- oder Gaszahlungen bei oder übernehmen die Kosten für die Durchführung unabdingbarer Innenarbeiten.
Nicht verfügbar.
Nicht verfügbar.
Steuern auf lokaler Ebene.
Assegno sociale (Sozialzuschuß).
Beitragsunabhängige, bedarfsabhängige Leistung.
Der Bezieher muß über 65 Jahre alt sein.
Siehe Tabelle VII.
Einkünfte (ohne Mieten) unter ITL4.641.000 (ECU 2.390) für Alleinstehende oder ITL 19.295.800 (ECU 9.936) für Verheiratete.
ITL 6.477.250 (ECU 3.335) pro Jahr, jährliche Steigerung.
Einkünfte.
Nicht verfügbar.
100 % Staat.
Invalidenrente (Pensione per invalidi civili).
Blindenrente (Pensione per ciechi civili).
Taubstummenrente (Pensione per sordomuti).
Monatliche Leistungen für Teilinvaliden (Assegno mensile per invalidi civili parziali).
Monatliche Beihilfe für minderjährige Invaliden (Indennità mensile di frequenza, indennità mensile per invalidi civili minori).
Mobilitätsbeihilfe (Indennità di accompagnemento).
Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Personen (Indennità speciale per ciechi parziali).
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di communicazione per sordomuti).
Artikel 38 der italienischen Verfassung bildet die wesentliche Grundlage des wirtschaftlichen Schutzes von Invaliden: "Jeder Bürger, der nicht in der Lage ist, eine Arbeit zu verrichten und nicht über die notwendigen Lebensgrundlagen verfügt, hat Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und Sozialhilfe".
Nur Vollinvaliden (100 %), Blinde und Taubstumme haben einen Rentenanspruch; Teilinvaliden (74-99 %) bekommen monatliche Leistungen; minderjährige Invaliden haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe.
Vollinvaliden, die nicht laufen können oder auf fremde Hilfe angewiesen sind, sowie vollständig erblindete Personen haben ebenso Anspruch auf eine Mobilitätsbeihilfe. Teilweise erblindete Personen haben Anspruch auf eine Sonderbeihilfe, Taubstumme auf eine Kommunikationsbeihilfe.
Renten und Leistungen unterliegen den persönlichen Einkommensgrenzen, während Beihilfen unabhängig von Einkommenskriterien gewährt werden. Die Jahreseinkommensgrenze beträgt:
Für Renten: ITL 22.310.775 (ECU 11.488).
Für monatliche Leistungen und Beihilfen an Minderjährige: ITL 5.077.800 (ECU 2.615).
Hierbei zählt nur das persönliche Einkommen; das Einkommen des Ehepartners oder der Familie wird nicht berücksichtigt.
Monatliche Leistungsbeträge:
Invalide, Taubstumme und vollständig erblindete Personen in Heimen und teilweise erblindete Personen:
ITL 381.600 (ECU 196).
Vollständig erblindete Personen (außerhalb von Heimen): ITL 412.655 (ECU 212).
Mobilitätsbeihilfe für Invaliden: ITL 767.980 (ECU 395).
Mobilitätsbeihilfe für vollständig erblindete Personen: ITL 1.056.750 (ECU 544).
Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Personen: ITL 89.195 (ECU 46).
Kommunikationbeihilfe für Taubstumme: ITL 311.780 (ECU 161).
Persönliches Einkommen.
Stand am 31. Dezember 1995:
Unterstützte Invaliden: 1.270.912
Blinde: 120.434
Taubstumme: 40.123
100 % Staat.
Kein besondere beitragsunabhängige Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere beitragsunabhängige Mindestleistung. Gedeckt durch allgemeine Familienbeihilfen und Sozialhilfe.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Finanzielle Unterstützung an politische Flüchtlinge (Innenministerium).
Finanzielle Unterstützung an Opfer von Naturkatastrophen (Innenministerium).
Unterstützung von Studenten durch Stipendien und finanzielle Leistungen.
"Begrüßungsgeld" für Einwanderer (Regionen und lokale Behörden).
Finanzielle Unterstützung an Personen, die sich in besonderen Notlagen befinden (lokale Ebene).
Mindestrente.
Siehe Tabelle VII "Alter".
Die Altersrente wird nach Überprüfung der Einkünfte bis zur Höhe der Mindestrente ergänzt.
Siehe Tabelle VII "Alter".
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
ITL 8.071.500 (ECU 4.156) jährlich.
Siehe Tabelle VII "Alter".
Einkommen.
Nicht verfügbar.
Hinterbliebenenrente.
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Siehe Tabelle VIII.
Nicht verfügbar.
Invalidengeld. Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Siehe Tabelle VI.
Aufstockung der Leistung bis zur Höhe des Betrags der Mindestrente von ITL 8.071.500 (ECU 4.156) jährlich.
Abhängig von der Bedürftigkeitsprüfung.
Siehe Tabelle VI.
Einkommen.
Nicht verfügbar.
Keine besondere beitragsabhängige Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.