Ab dem 1. Januar 1998 nur noch Arbeitslosenversicherung, die sich aus 2 Elementen zusammensetzt:
allgemeine Unterstützung (ersetzt die Arbeitsmarkthilfe),
einkommensabhängiges Arbeitslosengeld auf freiwilliger Basis.
Die allgemeine Unterstützung erhalten Personen im Alter von 20 Jahren, die
nicht selbst versichert sind;
die Anspruchsvoraussetzungen in der Arbeitslosenversicherungskasse (12 Monate Mitgliedschaft) noch nicht erfüllen;
die Wartezeit (Erwerbstätigkeitsvoraussetzung) erfüllen oder
die Ausbildungsvoraussetzung erfüllen.
Das einkommensabhängige Arbeitslosengeld erhalten Personen, die
selbst versichert sind, d.h. Mitglied in einer Arbeitslosenversicherungskasse sind, und
die Voraussetzungen in bezug auf Mitgliedschaft und Erwerbstätigkeit erfüllen.
Der Arbeitslose muß
unfreiwillig arbeitslos sein,
beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet sein,
arbeitsfähig und auch in sonstiger Hinsicht bereit sein, eine geeignete Arbeit anzunehmen (langfristige Tätigkeit von mindestens 17 Stunden pro Woche).
Für den erstmaligen Bezug der Unterstützung bzw. des Arbeitslosengeldes muß der Arbeitslose:
6 Monate erwerbstätig gewesen sein (mindestens 70 Stunden pro Monat) oder
während eines fortlaufenden Zeitraumes von 6 Monaten mindestens 450 Stunden erwerbstätig gewesen sein, und zwar mindestens 45 Stunden je Monat (Erwerbstätigkeitsvoraussetzung);
eine Ausbildung abgeschlossen haben und darüber hinaus beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet oder innerhalb der 10 Monate nach Abschluß der Ausbildung mindestens 90 Tage erwerbstätig gewesen sein (Ausbildungsvoraussetzung).
Für den Bezug des einkommensabhängigen Arbeitslosengeldes muß der Arbeitslose außerdem mindestens 12 Monate Mitglied in einer Arbeitslosenversicherungskasse gewesen sein.
Für einen erneuten Bezug der Unterstützung bzw. des Arbeitslosengeldes muß der Arbeitslose erwerbstätig gewesen sein oder folgende, gleichgestellte Voraussetzungen erfüllen:
abgeschlossene Ausbildung im Rahmen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder abgeschlossene, staatlich bezuschußte berufliche Wiedereingliederung;
abgeschlossene, speziell bezuschußte Ausbildung;
Beurlaubung mit Inanspruchnahme der Elternleistung oder Ableistung der Wehrdienstpflicht (bis zu 2 Monaten);
vorübergehende, bezuschußte Beschäftigung oder vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst;
Bezug der Hilfe für den Start in die Selbständigkeit.
64 Jahre.
Keine Einkommensbedingung.
5 Tage.
5 Wochentage.
Arbeitslosenversicherung:
unter 57 Jahre: 300 Tage
ab 57 Jahre: 450 Tage
Einkommensabhängiges Arbeitslosengeld:
Berechnungsgrundlage ist normalerweise das frühere, durchschnittliche Tagesarbeitsentgelt. Für Selbständige wird das versteuerte Einkommen der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.
Allgemeine Unterstützung:
Nicht einkommensabhängig.
Versicherung:
SEK 15.950 (ECU 1.827) pro Monat oder
SEK 725 (ECU 83) pro Tag.
Einkommensabhängiges Arbeitslosengeld:
80% des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts; mindestens SEK 240 (ECU 27), höchstens SEK 580 (ECU 66) pro Tag.
Allgemeine Unterstützung:
SEK 240 (ECU 27) pro Tag.
Keine.
Keine vorgezogene Rente möglich.
Wenn vor Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente besteht, kann ein gekürzter Satz der Arbeitslosenleistungen gewährt werden.
Arbeitslose, die eine Altersrente beziehen, erhalten Arbeitslosenleistungen bis zu einer Grenze von höchstens 65% des früheren Einkommens.
Arbeitslose, die den vollen Satz der Erwerbsunfähigkeitsrente oder 100% Krankenleistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen.
Der Tagessatz des Arbeitslosengelds wird vor Auszahlung um die Höhe der Altersrente gekürzt. Die Leistungen werden um 1/260 der Jahresrente gekürzt.
Teilarbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zu ihrer früheren wöchentlichen Arbeitszeit (bevor sie arbeitslos wurde) weniger arbeitet, als es ihr Wunsch ist.
Ein Arbeitsloser, der auf der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung ist, hat nur dann Anspruch auf Arbeitslosenleistungen, wenn er bereit ist, mindestens 3 Stunden täglich und durchschnittlich mindestens 17 Stunden pro Woche zu arbeiten. Der Leistungsanspruch muß alle 6 Monate neu geprüft werden.
Die Leistungen werden entsprechend einer speziellen, von der Regierung herausgegebenen Tabelle gezahlt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der allgemeinen Unterstützung wird in der Regel proportional zur Arbeitszeitverkürzung berechnet.
Renten: Kumulierung ist gestattet, jedoch werden die Leistungen bei gleichzeitigem Bezug von Rente gekürzt.
Krankengeld: Wenn der volle Satz des Krankengeldes bezogen wird (100%), besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Unterstützung; andernfalls wird die Leistung entsprechend einer Tabelle gekürzt.
Sowohl das einkommensabhängige Arbeitslosengeld als auch die allgemeine Unterstützung sind voll steuerpflichtig.
Keine Steuerermäßigung.