1. Arbeitslosenversicherung.
2. Notstandshilfe.
3. Sonderunterstützung.
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge.
Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation.
Keine Pflichtversicherung, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS 3.830 (ECU 275) liegt.
Notstandshilfe (zusätzliche Voraussetzungen): Österreichische Staatsbürger, EWR-Staatsangehörige, sonstige Ausländer, die einen Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz besitzen.
Der Arbeitslose muß
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein,
die Anwartschaft erfüllt haben und
die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.
52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate. 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate bei Personen unter 25 Jahren.
Arbeitslosengeld gebührt bis maximal zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente (siehe Tabelle VII "Alter").
Arbeitslosenversicherung:
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (max. ATS 3.830 (ECU 275) monatlich) mindert den Anspruch nicht, ein darüber liegendes Einkommen vernichtet ihn völlig (Sonderregelungen für kurzfristige Beschäftigungen unter einem Monat und für selbständige Tätigkeiten).
Notstandshilfe:
Notlage muß vorliegen; Anrechnung eines eigenen Einkommens und des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten/ Lebensgefährtin) mit Freibetrag, bis zu dem das Einkommen unberücksichtigt bleibt: ATS 5.696 (ECU 410) monatlich; ATS 11.393 (ECU 820) bei Arbeitslosen über 50 Jahren; ATS 17.088 (ECU 1.229) bei Arbeitslosen über 55 Jahren und bei weiblichen Arbeitslosen über 54 Jahren. Der Freibetrag erhöht sich um ATS 2.870 (ECU 206)/ ATS 5.738 (ECU 413)/ ATS 8.608 (ECU 619) für jede Person, zu deren Unterhalt der Partner/die Partnerin wesentlich beiträgt.
Keine Karenzfrist.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet, ruht der Anspruch vier Wochen.
Alle Tage.
Versicherung:
Abhängig von Versicherungsdauer und Alter.
Versicherungszeit Anspruchs-
dauer
52 Wochen in 2 Jahren: 20 Wochen
156 Wochen in 5 Jahren: 30 Wochen
312 Wochen in 10 Jahren
und Alter von 40 Jahren: 39 Wochen
468 Wochen in 15 Jahren
und Alter von 50 Jahren: 52 Wochen
Diese Bezugsdauer verlängert sich bei Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (spezielle Ausbildungsmaßnahme) um 156 bzw. 209 Wochen.
Ausbildungsarbeitslosengeld (nach Karenzurlaubsgeldbezug -siehe Tabelle X "Familienbeihilfen"- möglich) 26 Wochen Bezugsdauer.
Notstandshilfe:
Unbegrenzt; Zuerkennung erfolgt für jeweils 52 Wochen.
Durchschnittliches Entgelt des letzten vollen Kalenderjahres. Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) sind anteilig zu berücksichtigen.
ATS 37.800 (ECU 2.719) monatlich.
Versicherung (Arbeitslosengeld):
Grundbetrag: 56 % des täglichen Nettoeinkommens:
Niedrigster Tagsatz: ATS 56,20 (ECU 4). Höchster Tagsatz: ATS 465,40 (ECU 33).
Notstandshilfe:
92 % (in einigen Fällen 95 %) des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Bei kurzer Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erfolgt nach 6 Monaten eine Kürzung "höherer" Tagsätze.
Familienzuschläge gebühren für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel.
Höhe: ATS 21,70 (ECU 1,60) täglich.
Ein Einkommen des Ehegatten (Lebensgefährten) von über ATS 14.000 (ECU 1.007) ist auf die Familienzuschläge anzurechnen. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren nur, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder und Enkel gebühren.
Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit (siehe Tabelle VII "Alter").
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Sonderunterstützung als eigene Leistung für ältere Arbeitslose im Bereich Bergbau: ab 52 Jahren.
Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit und Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Wartezeit aus einem Versicherungsfall des Alters (siehe Tabelle VII "Alter").
Vollendung des 52. Lebensjahres und mindestens 10 Jahre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Höhe der fiktiven Invaliditätsrente (siehe Tabelle VI "Invalidität").
Kurzarbeitsunterstützung an den Dienstgeber bei Kurzarbeit.
Schlechtwetterentschädigung im Baubereich.
Hinsichtlich des jeweiligen Begriffes der Teilarbeitslosigkeit siehe unter den Voraussetzungen.
Kurzarbeitsunterstützung:
Kein Rechtsanspruch, Förderung an den Arbeitgeber. Vereinbarung der Kollektivvertragspartner muß vorliegen, Beschäftigtenstand muß aufrechterhalten bleiben, in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird mindestens 80 % der Normalarbeitszeit gearbeitet (Sonderbestimmungen für ältere Arbeitnehmer), der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmern eine Entschädigung.
Schlechtwetterentschädigung:
Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern eine Entschädigung für ausgefallene Arbeitsstunden aufgrund von Schlechtwetter zu zahlen.
Kurzarbeitsunterstützung:
Mindestens 0,125 % des Tagsatzes des Arbeitslosengeldes pro ausgefallener Arbeitsstunde (dafür werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales Pauschalsätze festgelegt).
Schlechtwetterentschädigung:
60 % des Kollektivvertragslohnes. Der Arbeitgeber bekommt die ausbezahlten Beträge plus einer Pauschale von 30 % (für Sozialversicherung) erstattet.
Arbeitslosenversicherung und Notstandshilfe:
Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Kumulierung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (ATS 3.830 (ECU 275) monatlich) unter Hinzurechnung von steuerfreien Bezügen und Transfers; keine Kumulierung mit Krankengeld und Rente.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Nicht anwendbar.