Kapitel X: Familienleistungen

Gesetzgebung

Kindergeld

Sonstige Leistungen

Sonderfälle

Besteuerung

Gesetzgebung

 

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Gesetz vom 11. März 1932.

Sozialgesetzbuch, Buch V.

Dekret vom 10. Dezember 1946, geänderte Fassung.

Gesetz vom 3. Januar 1975.

Gesetz vom 12. Juli 1977.

Gesetz vom 17. Juli 1980.

Gesetz Nr. 94-629 vom 25. Juli 1994.

Gesetz Nr. 96-604 vom 5. Juli 1996.

TopKindergeld

1. Erstes berechtigtes Kind

Erstes und zweites Kind.

Kindergeld im eigentlichen Sinne ab dem 2. Kind.

2. Altersgrenzen

Normal: 19 Jahre.

Berufsausbildung: 20 Jahre, falls das Einkommen nicht 55 % des branchenübergreifenden Mindestlohnes (SMIC) übersteigt.

Studium: 20 Jahre.

Bei Schwerbehinderung: 20 Jahre.

3. Monatsbeträge

1. Kind: Siehe unten "Geburtsbeihilfe".

2 Kinder: FRF 682 (ECU 103).

3 Kinder: FRF 1.556 (ECU 235).

4 Kinder: FRF 2.430 (ECU 368).

5 Kinder: FRF 3.304 (ECU 500).

6 Kinder: FRF 4.178 (ECU 632).

Folgende Kinder: FRF 874 (ECU 132).

4. Abstufung nach Familieneinkommen

Keine einkommensabhängige Abstufung.

Ab März 1998 setzt die Bewilligung der Familienbeihilfen einen Bedürftigkeitsnachweis voraus.

5. Abstufung nach Alter

Zuschläge variieren mit dem Alter:

Kinder über 10 Jahre:

FRF 192 (ECU 29).

Kinder über 15 Jahre:

FRF 341 (ECU 52)

Ausgenommen das 1. Kind in Familien mit weniger als 3 Kindern.

TopSonstige Leistungen

1. Geburtsbeihilfe

Beihilfe für Kleinkinder (APJE): FRF 980 (ECU 148) monatlich je Kind. Zahlbar mit Bedürftigkeitsprüfung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.

Adoptionsbeihilfe: FRF 980 (ECU 148) monatlich bei Aufnahme eines adoptierten Kindes in die Familie. Die Zahlung erfolgt nach Bedürftigkeitsprüfung und über einen Zeitraum von höchstens 21 Monaten.

2. Leistungen an Alleinerziehende

Beihilfe für Alleinerziehende (API): Garantie eines Mindestfamilieneinkommens für Personen, die alleine mindestens ein Kind aufziehen oder im Falle einer Schwangerschaft ohne andere unterhaltsberechtigte Kinder. Monatsbetrag: FRF 3.198 (ECU 484) plus FRF 1.066 (ECU 161) je Kind. Die Beihilfe ist so hoch wie die Differenz zwischen obigem Betrag und den Einkünften des Leistungsempfängers.

Beihilfe zur Familienunterstützung: Kinder, die nicht von beiden Elternteilen anerkannt sind oder deren Vater oder Mutter der Verpflichtung zu Unterhaltszahlung nicht nachkommt; wird je nach Bedürftigkeit gewährt. Siehe Tabelle X, Familienleistungen, Sonderfälle, 3.

3. Sonderleistungen für behinderte Kinder

Sondererziehungsbeihilfe für Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: FRF 682 (ECU 103) pro Monat. Bedürftigkeitsnachweis nicht erforderlich.

Zuschlag für behinderte Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 % oder 50 - 80 %, wenn sie von besonderen Institutionen betreut werden.

1. Kategorie: nicht ständige Dritthilfe oder Ausgaben entsprechend der Höhe des Zuschlagsbetrags: FRF 512 (ECU 77);

2. Kategorie: ständige Dritthilfe oder Ausgaben entsprechend der Höhe des Zuschlagsbetrags: FRF 1.535 (ECU 232);

3. Kategorie: Schwerbehinderte, die dauernder und hochqualifizierter Hilfe bedürfen, sofern die einzige Alternative zu häuslicher Pflege ein Vollzeitkrankenhausaufenthalt ist: FRF 5.658 (ECU 856). Sie erfordert die Einstellung der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils oder die Pflege durch eine dritte Person.

4. Wohnungs- und Umzugsbeihilfen

Wohnbeihilfe für Bezieher einer der verschiedenen Familienbeihilfen. Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Wohnkosten (innerhalb der festgelegten Grenzen), der Familiensituation und der Einkommensquellen festgesetzt. Bei geringem Einkommen sind Zuschläge möglich.

5. Sonstige Leistungen

Zulage bei Schuljahresbeginn für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren: FRF 426 (ECU 64) Pauschalbetrag nach Bedürftigkeitsprüfung.

Erziehungsgeld (APE): Für Elternteile, die ihre berufliche Tätigkeit für die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren teilweise oder vollständig unterbrechen und die mindestens 3 Kinder betreuen. Voller Satz bei vollständiger Arbeitsaufgabe: FRF 3.039 (ECU 460). Reduzierte Sätze bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 50% der gesetzlichen Arbeitszeit FRF 2.010 (ECU 304) bzw. bei Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 % und 80 % FRF 1.520 (ECU 230).

Familienzulage nach Bedürftigkeitsprüfung: FRF 888 (ECU 134) für Familien mit mindestens 3 Kindern über 3 Jahren.

Beschäftigungshilfen für die Einstellung von Betreuungskräften:

Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung (AGED): für die häusliche Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren. Der Höchstsatz entspricht 75% der Sozialbeiträge = höchstens FRF 9.627 (ECU 1.456) pro Quartal, falls die Familie ungeachtet ihrer Zusammensetzung jährlich nicht mehr als FRF 216.000 (ECU 32.667) netto zur Verfügung hat. Bei einem Familieneinkommen, das diese Grenze überschreitet, liegt der Höchstsatz bei FRF 6.418 (ECU 971). Für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren gilt ein Satz von FRF 3.209 (ECU 485) pro Quartal.

Hilfe für Familien, die einen geprüften Betreuungshelfer (AFEAMA) für ein Kind unter 6 Jahren beschäftigen: Übernahme sämtlicher Sozialabgaben für einen Bruttoverdienst von höchstens 5 Mindeststundenlöhnen (SMIC) pro Kind und pro Tag.

AFEAMA-Geld-Leistung bei Kindern unter 3 Jahren: FRF 820 (ECU 124); über 3 Jahren: FRF 410 (ECU 62) pro Quartal.

TopSonderfälle

1. Arbeitslose

Keine Sonderregelung.

2. Rentenempfänger

Keine Sonderregelung.

3. Waisen

Beihilfe zur Familienunterstützung: FRF 640 (ECU 97) monatlich für Vollwaisen.

FRF 480 (ECU 73) je Monat und Kind bei Alleinerziehung durch nur einen Elternteil. Siehe oben "Sonstige Leistungen".

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Mit Ausnahme der AFEAMA, der Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung (AGED), der Beihilfe für Alleinerziehende (API) und der Sondererziehungsbeihilfe einschließlich Zuschlag unterliegen die Familienbeihilfen der Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) in Höhe von 0,5%, sind jedoch einkommensteuerfrei.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Nicht anwendbar.

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Gesetz vom 11. Oktober 1940.

Abkommen vom 31. Dezember 1958.

Arbeitslosenversicherung:

Artikel L. 351-3 bis L. 351-8 des Arbeitsgesetzbuchs;

Abkommen vom 24.2. 1984, 19.11.1985, 30.11.1987, 6.7.1988, 1.1.1990, 1.1.1993, 1.1.1994 und 1.1.1997.

Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité):

Artikel L. 351-9 und L. 351-10 des Arbeitsgesetzbuchs.