Gesetz von 1958.
Königlicher Erlaß Nr. 20 vom 23. Dezember 1959.
Präsidialerlaß 527/1984.
Präsidialerlaß 412/1985.
Erstes Kind.
Normal: 18 Jahre.
Studium: 22 Jahre.
Behinderte: Keine Begrenzung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wurde.
Bei einem Bruttoeinkommen der Familie bis zu GRD 2.400.000 (ECU 7.691):
1 Kind: GRD 1.620 (ECU 5,20).
2 Kinder: GRD 5.560 (ECU 18).
3 Kinder: GRD 12.060 (ECU 39).
4 Kinder: GRD 14.300 (ECU 46).
Für jedes folgende Kind zusätzlich GRD 2.500 (ECU 8).
Progressive Minderung entsprechend dem Anstieg des Bruttofamilieneinkommens. Übersteigt das Einkommen GRD 3.000.000 (ECU 9.614) pro Jahr, gelten folgende Kindergeldsätze:
1 Kind: GRD 1.120 (ECU 3,60).
2 Kinder: GRD 3.620 (ECU 12).
3 Kinder: GRD 6.860 (ECU 22).
4 Kinder: GRD 9.580 (ECU 31).
Für jedes folgende Kind zusätzlich GRD 2.500 (ECU 8).
Keine Abstufung nach Alter.
Siehe Tabelle V "Mutterschaft".
Erhöhung des Kindergeldes um GRD 1.250 (ECU 4) für jedes Kind, wenn ein Elternteil verwitwet, Invalide oder Soldat ist, sofern seine Hinterbliebenenrente einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Diese Leistung wird unabhängig vom Geschlecht des Alleinerziehenden gewährt.
Beihilfe für Elternteil mit behindertem Kind: GRD 1.250 (ECU 4) monatlich.
Keine.
Leistungen für Mütter, die nicht berufstätig sind oder die mit einem Soldaten oder einem Gefangenen verheiratet sind.
Leistungen für griechische Emigranten, die nach Griechenland zurückkehren.
Monatliche Sonderleistungen für Großfamilien:
GRD 500 (ECU 1,60) für das 3. Kind.
GRD 750 (ECU 2,40) für das 4. Kind.
GRD 1.000 (ECU 3,20) für das 5. Kind.
Normales Kindergeld, falls 50 Arbeitstage im vorausgegangenen Jahr.
Normales Kindergeld für Personen, die während mindestens zwei Monaten Arbeitslosengeld erhalten haben, Personen, die nicht fähig sind, während zwei Monaten durchgehend zu arbeiten und für Frauen, die wegen Mutterschaftsurlaub während zwei Monaten nicht gearbeitet haben.
Anspruch auf Rentenzuschläge (siehe entsprechende Tabellen und vorstehend "Beihilfe für Familien mit nur einem Elternteil").
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Der Unterhaltspflichtige erhält einen Zuschlag von GRD 1.250 (ECU 4) monatlich.
Leistungen sind grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig.
Steuerbefreiung: Siehe Tabelle IV "Krankheit Geldleistungen".
Siehe Tabelle IV "Krankheit Geldleistungen".
Gesetzesvertretende Verordnung von 1954.