Gesetz von 1948.
Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967 mit Änderungen.
Karenzgeld: Karenzgeldgesetz aus 1997.
Sondernotstandshilfe: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) vom 14. November 1977 mit Änderungen.
Erstes Kind.
Normal: 19 Jahre (Volljährigkeit).
Berufsausbildung/-fortbildung: 26 Jahre (Ausnahme: Schwangere, Frauen mit Kind, Präsenzdiener, Behinderte).
Arbeitssuchende Kinder: 21 Jahre.
Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt.
Kein Anspruch besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und eigene Einkünfte beziehen, die eine monatliche Höhe von ATS 3.830 (ECU 275) übersteigen.
Für jedes Kind pro Monat:
ATS 1.300 (ECU 94);
ATS 1.550 (ECU 111) ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet;
ATS 1.850 (ECU 133) ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.
Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich ATS 1.650 (ECU 119) pro Monat.
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Siehe Monatsbeträge.
Mutter-Kind-Paß-Bonus:
Eine einmalige Zahlung von ATS 2.000 (ECU 144) wird nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes dem Elternteil gewährt, der das Kind überwiegend betreut. Voraussetzung ist, daß alle bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres vorgesehenen Mutter-Kind-Paß Untersuchungen durchgeführt worden sind, und daß das jährlich zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr der Geburt des Kindes ATS 462.000 (ECU 33.233) nicht übersteigt.
Keine.
Für erheblich behinderte Kinder, das sind solche, bei denen der Grad der Behinderung zumindest 50 % beträgt oder die dauernd erwerbsunfähig sind, wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe die erhöhte Familienbeihilfe von ATS 1.650 (ECU 119) pro Monat gewährt.
Ist die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wird Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe unbegrenzt geleistet.
Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer unter Bedürftigkeitsprüfung (Familienangehörige erhöhen die Beihilfe).
Kleinkindbeihilfe (für ab dem 1.7.1996 geborene Kinder): Anspruch auf monatlich ATS 1.000 (ECU 72) hat ein Elternteil, der das Kind im 1. Lebensjahr überwiegend selbst betreut, für die Dauer dieses Jahres. Das monatliche Familieneinkommen darf ATS 11.403 (ECU 820) nicht übersteigen, wobei sich das mögliche Familieneinkommen um ATS 851 (ECU 61) pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht, und der Elternteil weder Wochengeld, Karenzgeld, Betriebshilfe, Teilzeitbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht.
Karenzgeld: Anspruchsberechtigt sind Mütter bzw. Väter, die der Arbeitslosenversicherungspflicht (siehe Tabelle XI) unterliegen. Bedingungen: 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate und Vorliegen eines Karenzurlaubes oder Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen der Entbindung, sofern Anspruch auf Wochengeld besteht und Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes; daneben der Bezug von Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser; daneben wenn binnen zwölf Wochen nach Ende eines Karenzgeldbezuges oder einer speziellen Krankenversicherung zwischen dem 18. und 24. Lebensmonat des Kindes neuerlich Wochengeld bezogen wird; weiters im Falle der Adoption oder der Übernahme in die Pflege eines Kindes, das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dauer: Ab Ende des Wochengeldbezuges bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes (16 Monate). Betrag: ATS 185,50 (ECU 13) täglich. Anspruch bis max. zur Vollendung des 2. Lebensjahres, wenn der andere Elternteil (Vater) einen mindestens dreimonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Alleinstehende erhalten einen Zuschuß zum Karenzgeld in Höhe von ATS 2.500 (ECU 180) monatlich, der vom anderen Elternteil (Vater) zurückzubezahlen ist.
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung: Bis max. zur Vollendung des 3. Lebensjahres, bis zum 4. Lebensjahr, wenn der Vater ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Das Karenzurlaubsgeld wird analog der Teilzeitbeschäftigung gekürzt.
Sondernotstandshilfe: Bedingungen: Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft; wegen der Betreuung des Kindes kann keine Beschäftigung angenommen werden, da keine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht; mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe gegeben (siehe Tabelle XI "Arbeitslosigkeit"). Dauer: 12 Monate, höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Betrag: wie Notstandshilfe (siehe Tabelle XI).
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Nicht anwendbar.
Gesetz vom 24. März 1920.
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) vom 14. November 1977 mit Änderungen.
Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973 mit Änderungen.