Arbeitsunfälle: Gesetz von 1897.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen
Soziale Sicherung - Gesetz zur Verwaltung 1992.
Alle Arbeitnehmer.
Unfall mit Körperverletzung infolge oder während der Arbeitsausübung des Beschäftigten.
Im allgemeinen nicht gedeckt.
Liste mit mehr als 70 anerkannten Berufskrankheiten. Besondere gesetzliche Regelung für Pneumokoniose und Byssinose.
Tätigkeit, bei der man der Einwirkung bestimmter Stoffe oder Arbeitsprozesse ausgesetzt ist.
Minimum von 10 Jahren für beruflich bedingte Taubheit, 20 Jahre bei chronischer Bronchitis und Emphysem. Keine Regelungen für andere Krankheiten.
Die Krankheit muß nachweislich auf die Art der Tätigkeit des Betreffenden in versicherungspflichtiger Beschäftigung nach dem 5. Juli 1948 zurückzuführen sein. Festgelegte Fristen bestehen nur für beruflich bedingtes Asthma (10 Jahre), beruflich bedingte Taubheit (5 Jahre), chronische Bronchitis und Emphysem (20 Jahre für Bergarbeiter unter Tage). Andere: Ohne Begrenzung.
Keine.
Nicht auf der Liste stehende Krankheiten sind nicht gedeckt, außer wenn sie unter die Definition des Arbeitsunfalls fallen.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Sachleistungen".
Siehe Tabelle III "Krankheit - Sachleistungen".
Unbegrenzt.
3 Tage.
Höchstdauer 168 Tage (Sonntage ausgenommen).
Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".
14 %, ausgenommen bei Pneumokoniose, diffusem Mesotheliom und Byssinose: 1 %.
Ärzteausschuß und Berufungsgericht.
Revision möglich, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder neue Beweismittel vorgelegt werden.
Keine. Die Leistungen sind einkommensunabhängig.
Leistungssatz abhängig vom Erwerbsunfähigkeitsgrad t.
"t" = 1 - 13 %: Keine Leistung, ausgenommen für Pneumokoniose, Byssinose und diffuses Mesotheliom.
"t" = 1 - 10 %: GBP 10,11 (ECU 15) p.W.
"t" = 11 - 13 %: GBP 20,22 (ECU 30) p.W.
Für alle anderen Krankheiten:
Rentengewährung ab "t" = 14 %
(14 - 19 %: = 20 %).
Beispiele für wöchentliche Leistung:
"t" = 100 %: GBP 101,10 (ECU 152)
"t" = 50 %: GBP 50,55 (ECU 76)
"t" = 20 %: GBP 20,22 (ECU 30).
Zahlung ab 91. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Keine.
Zuschlag zu den Leistungen bei Invalidität aufgrund einer Berufserkrankung oder eines Berufsunfalls (Constant attendance allowance) für Personen, die 100 % erwerbsunfähig sind und regelmäßiger Pflege einer dritten Person bedürfen.
Mindestsatz: GBP 20,25 (ECU 30) p.W.
Normaler Höchstsatz: GBP 40,50 (ECU 61) p.W.
Ausnahmefälle: GBP 81,00 (ECU 121) p.W.
Beihilfe für Pflegepersonen im erwerbsfähigen Alter (Invalid Care Allowance) in Höhe von GBP 37,35 (ECU 56) pro Woche kann Personen gewährt werden, die nicht erwerbstätig sein können, weil ihnen zu Hause die Pflege eines schwerbehinderten Verwandten, aufgrund einer 100%en Schädigung einen Zuschlag zu den Leistungen bei Invalidität aufgrund einer Berufserkrankung oder eines Berufsunfalls (Constant Attendance Allowance) mindestens in Höhe des normalen Höchstsatzes bezieht, obliegt.
Zusätzliche Beihilfe bei lang andauernder besonders schwerer Invalidität (100%) aufgrund einer Berufskrankeit oder eines Berufsunfalls (Exceptionally severe disablement allowance): GBP 40,50 (ECU 61) pro Woche, wenn Anspruch auf Dauerpflegegeld zu einem höheren als dem normalen Höchstsatz von GBP 40,50 (ECU 61) pro Woche besteht und diese Pflege voraussichtlich dauerhaft erforderlich ist.
Keine.
Vollständige Kumulierung, außer bei Bezug einer Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support) oder einer Kriegsrente (War Pension).
Vollständige Kumulierung, außer bei Beihilfe zur Einkommenssicherung (Income Support).
Keine sonstigen Leistungen.
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Keine.
Kein Maximum.
Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".
Für alle lang- und kurzfristigen Leistungen erfolgt eine gesetzliche Anpassung an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls (Industrial Injury Disability Benefit) sind nicht steuerpflichtig.
Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit: Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls: Nicht anwendbar.
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".
Spezialisierte Dienste für behinderte Personen werden durch lokale Begutachtungs- und Beratungsteams und die Rehabilitierungsmaßnahmen durch die Ausbildungs- und Unternehmensräte (Training and Enterprise Councils) angeboten. Vorhandene lokale Möglichkeiten zur Arbeitsrehabilitation werden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit freiwilligen Organisationen unterstützt. Alle genannten Organisationen werden von der Regierung finanziert. Normale Dienstleistungen und Programme der Arbeitsämter für Arbeitssuchende sind auch - oft mit erleichterten Bedingungen - für behinderte Personen zugänglich.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitskräften haben die Pflicht, 3 % registrierte behinderte Personen einzustellen.
Einstellungen oder Versetzungen auf freie Stellen für Bedienungspersonal von Parkplätzen und elektrischen Personenaufzügen sind für behinderte Personen reserviert.
Wie oben unter "Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung".
Wie bei ständiger Erwerbsunfähigkeit.