Arbeitsunfälle:Gesetz vom 5. April 1902.
Berufskrankheiten: Gesetz vom 17. Dezember 1925.
Band II des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales), geändert insbesondere per Gesetz vom 17. November 1997.
Personen, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Auszubildende, Teilnehmer an einem Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich u.a. auf folgende Personen: Schüler, Studenten und Lehrbeauftragte, beauftragte Vertreter, die an den Sitzungen der Berufskammern oder der Verwaltungsgremien der Sozialversicherungseinrichtungen teilnehmen, Mitarbeiter von Hilfs- und Rettungsdiensten ...
Unfälle aufgrund oder in Zusammenhang mit der Arbeit.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Liste von 55 Berufskrankheiten und Schadstoffen (Großherzoglicher Erlaß vom 26. Mai 1965).
Siehe Liste der Berufskrankheiten, meist allgemein gefaßt.
Keine Frist vorgesehen.
Keine Frist vorgesehen.
Keine Frist vorgesehen.
Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses.
Kosten werden vom Versicherungsträger direkt übernommen.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
Unbegrenzt.
Keine Karenzzeit.
Krankengeld bis zur Heilung oder Konsolidierung, auf jeden Fall erfolgt nach 13 Wochen die Bewilligung einer Rente.
Das Krankengeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte.
Für die Berechnung der Rente: siehe unten.
Kein Mindestsatz.
Feststellung durch die paritätische Rentenkommission aufgrund des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Sozialen Sicherheit.
Revision nur in den ersten 3 Jahre nach Feststellung der Rente möglich, falls eine Verschlechterung um mehr als 10 % eintritt.
Effektives Jahresarbeitseinkommen im Jahr vor der Einstellung der Arbeit, oder, falls günstiger, der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst des letzten Beschäftigungsverhältnisses multipliziert mit der Durchschnittszahl der in dem Unternehmen geleisteten Arbeitstage. Für Versicherte mit monatlicher Lohn- oder Gehaltszahlung: Zwölffaches des zum Unfallzeitpunkt geltenden Betrages.
Anzuwendender Mindestlohn: Der zum Zeitpunkt des Unfalls geltende gesetzliche Mindestlohn. Obergrenze: LUF 2.776.488 pro Jahr (ECU 68.105).
Formel: L x t x 85,6 %.
Beispiele:
"t" = 100 %: 85,6 % von L
"t" = 75 %: 64,2 % von L
"t" = 50 %: 42,8 % von L
"t" = 25 %: 21,4 % von L.
Zulage von 10 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind, falls "t" mindestens 50 %. Höchstbetrag der Rente: 100 % von L.
Altersgrenze wie bei Kindergeld.
Bis zu L x 100 %.
Falls "t" unter 40 % liegt, ist unter bestimmten Bedingungen eine Abfindung möglich. Wenn "t" unter 10 % liegt, ist eine Abfindung vorgeschrieben.
Volle Kumulierung mögich, keine Kürzung der Leistung.
Wird gleichzeitig eine Invaliditätsrente gewährt, so wird letztere gekürzt, falls beide Renten zusammen höher sind als der Durchschnitt der Arbeitseinkommen der 5 besten Jahre oder, falls dies günstiger ist, das Einkommen, das der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, übersteigen.
Keine.
L x 42,8 %.
Bei mindestens 50% Erwerbsunfähigkeit:
L x 53,5 %.
Jede Halbwaise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bis zu 27 Jahren bei Studium oder Berufsausbildung, ohne Altersbegrenzung bei Behinderung): L x 21,4 %.
Kumulation mit Familienbeihilfen möglich.
Wie vorstehend.
Für alle unterhaltsberechtigte Angehörige insgesamt: L x 31,1 %.
Für bestimmte andere Personen unter gewissen Voraussetzungen: L x 21,4 %.
L x 85,6 %.
1/15 des Jahresarbeitsverdienstes.
Automatische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, wenn sich der Index gegenüber der letzten Anpassung um 2,5 % ändert.
Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung ebenso wie die Anpassung der Altersrenten.
Renten in den ersten 13 Wochen nach dem Unfall sind nicht steuerpflichtig. Alle anderen Leistungen sind steuerpflichtig.
Renteinkommen in den ersten 13 Wochen nach dem Unfall ist nicht steuerpflichtig.
Andere Leistungen: Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".
Der Versicherungsträger kann eine Heilbehandlung anordnen, falls diese eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers verspricht. Das Amt für Arbeitsvermittlung und Berufsumschulung behinderter Arbeitnehmer nimmt zur Zweckmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen Stellung.
Bevorrechtigte Zuweisung von geeigneten Arbeitsplätzen für Opfer von Arbeitsunfällen bei angemessener Bezahlung.
Bei Risiko auf Berufskrankheit, Verschlimmerung oder Rückfall kann dem Arbeitnehmer eine Leistung gewährt werden, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern.
Eine Übergangsrente kann zum Ausgleich des Verdienstausfalls gewährt werden.