Kapitel IX: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Gesetzgebung

Anwendungsbereich

Deckungsbereich

Berufskrankheiten

Leistungen

Tod

Rentenanpassung

Besteuerung

Berufliche Wiedereingliederung

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Arbeitsunfälle:Gesetz vom 5. April 1902.

Berufskrankheiten: Gesetz vom 17. Dezember 1925.

Band II des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales), geändert insbesondere per Gesetz vom 17. November 1997.

TopAnwendungsbereich

Personen, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Auszubildende, Teilnehmer an einem Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich u.a. auf folgende Personen: Schüler, Studenten und Lehrbeauftragte, beauftragte Vertreter, die an den Sitzungen der Berufskammern oder der Verwaltungsgremien der Sozialversicherungseinrichtungen teilnehmen, Mitarbeiter von Hilfs- und Rettungsdiensten ...

TopDeckungsbereich

1. Arbeitsunfälle

Unfälle aufgrund oder in Zusammenhang mit der Arbeit.

2. Wegeunfälle

Wegeunfälle sind gedeckt.

TopBerufskrankheiten

1. Anerkannte Berufskrankheiten

Liste von 55 Berufskrankheiten und Schadstoffen (Großherzoglicher Erlaß vom 26. Mai 1965).

2. Bedingungen

Betriebe und Beschäftigungsart

Siehe Liste der Berufskrankheiten, meist allgemein gefaßt.

Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen

Keine Frist vorgesehen.

Frist für die Feststellung der Krankheit

Keine Frist vorgesehen.

Meldefrist

Keine Frist vorgesehen.

3. Gemischtes System

Mischung aus Listen- und Nachweissystem.

TopLeistungen

1. Vorübergehende/ vorläufige Erwerbsunfähigkeit:

Sachleistungen

freie Arzt- und Krankenhauswahl

Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses.

Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten

Kosten werden vom Versicherungsträger direkt übernommen.

Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.

Dauer der Leistung

Unbegrenzt.

2. Vorübergehende/ vorläufige Erwerbsunfähigkeit:

Geldleistungen

Karenzzeit

Keine Karenzzeit.

Dauer

Krankengeld bis zur Heilung oder Konsolidierung, auf jeden Fall erfolgt nach 13 Wochen die Bewilligung einer Rente.

Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung

Das Krankengeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte.

Für die Berechnung der Rente: siehe unten.

3. Dauernde Erwerbs unfähigkeit:

Mindestsatz für den Rentenanspruch

Kein Mindestsatz.

Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Feststellung durch die paritätische Rentenkommission aufgrund des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Sozialen Sicherheit.

Erneute Feststellung

Revision nur in den ersten 3 Jahre nach Feststellung der Rente möglich, falls eine Verschlechterung um mehr als 10 % eintritt.

Bemessungsgrundlage der Rente

Effektives Jahresarbeitseinkommen im Jahr vor der Einstellung der Arbeit, oder, falls günstiger, der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst des letzten Beschäftigungsverhältnisses multipliziert mit der Durchschnittszahl der in dem Unternehmen geleisteten Arbeitstage. Für Versicherte mit monatlicher Lohn- oder Gehaltszahlung: Zwölffaches des zum Unfallzeitpunkt geltenden Betrages.

Anzuwendender Mindestlohn: Der zum Zeitpunkt des Unfalls geltende gesetzliche Mindestlohn. Obergrenze: LUF 2.776.488 pro Jahr (ECU 68.105).

Rentenbeträge

Formel: L x t x 85,6 %.

Beispiele:

"t" = 100 %: 85,6 % von L

"t" = 75 %: 64,2 % von L

"t" = 50 %: 42,8 % von L

"t" = 25 %: 21,4 % von L.

Familienzulagen

Zulage von 10 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind, falls "t" mindestens 50 %. Höchstbetrag der Rente: 100 % von L.

Altersgrenze wie bei Kindergeld.

Zuschläge bei Pflege durch Dritte

Bis zu L x 100 %.

Abfindung

Falls "t" unter 40 % liegt, ist unter bestimmten Bedingungen eine Abfindung möglich. Wenn "t" unter 10 % liegt, ist eine Abfindung vorgeschrieben.

Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst

Volle Kumulierung mögich, keine Kürzung der Leistung.

Kumulation mit anderen Renten

Wird gleichzeitig eine Invaliditätsrente gewährt, so wird letztere gekürzt, falls beide Renten zusammen höher sind als der Durchschnitt der Arbeitseinkommen der 5 besten Jahre oder, falls dies günstiger ist, das Einkommen, das der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, übersteigen.

4. Andere Leistungen

Keine.

TopTod

1. Hinterbliebener Ehegatte

L x 42,8 %.

Bei mindestens 50% Erwerbsunfähigkeit:

L x 53,5 %.

2. Waisen: Halbwaisen

Jede Halbwaise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bis zu 27 Jahren bei Studium oder Berufsausbildung, ohne Altersbegrenzung bei Behinderung): L x 21,4 %.

Kumulation mit Familienbeihilfen möglich.

3. Waisen: Vollwaisen

Wie vorstehend.

4. Eltern oder andere Verwandte

Für alle unterhaltsberechtigte Angehörige insgesamt: L x 31,1 %.

Für bestimmte andere Personen unter gewissen Voraussetzungen: L x 21,4 %.

5. Maximum für alle Anspruchsberechtigten

L x 85,6 %.

6. Sterbegeld

1/15 des Jahresarbeitsverdienstes.

TopRentenanpassung

Automatische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, wenn sich der Index gegenüber der letzten Anpassung um 2,5 % ändert.

Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung ebenso wie die Anpassung der Altersrenten.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Renten in den ersten 13 Wochen nach dem Unfall sind nicht steuerpflichtig. Alle anderen Leistungen sind steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Renteinkommen in den ersten 13 Wochen nach dem Unfall ist nicht steuerpflichtig.

Andere Leistungen: Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".

TopBerufliche Wiedereingliederung

1. Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung

Der Versicherungsträger kann eine Heilbehandlung anordnen, falls diese eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers verspricht. Das Amt für Arbeitsvermittlung und Berufsumschulung behinderter Arbeitnehmer nimmt zur Zweckmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen Stellung.

2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten

Bevorrechtigte Zuweisung von geeigneten Arbeitsplätzen für Opfer von Arbeitsunfällen bei angemessener Bezahlung.

3. Berufswechsel

Vorgesehene Fälle

Bei Risiko auf Berufskrankheit, Verschlimmerung oder Rückfall kann dem Arbeitnehmer eine Leistung gewährt werden, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern.

Entschädigung

Eine Übergangsrente kann zum Ausgleich des Verdienstausfalls gewährt werden.