Kapitel VIII: Hinterbliebene

Gesetzgebung

Anwendungsbereich

Voraussetzungen

Leistungen

Besteuerung

 

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Gesetz von 1925.

Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen und die gemäß diesem Gesetz erlassenen Vorschriften.

TopAnwendungsbereich

Grundrente (Basic Pension): Alle Männer, die Beiträge in voller Höhe zahlen.

Zusätzliche entgeltbezogene Rente (SERPS): Beruht auf Einkünften seit April 1978 mit Beiträgen in voller Höhe zwischen unteren und oberen Einkommensgrenzen.

TopVoraussetzungen

1. Verstorbener Versicherter

Witwenrente (Widow’s Pension) und Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother’s Allowance): Siehe Tabelle VII "Alter".

Witwengeld (Widow’s Payment):

25 entrichtete Pauschalbeiträge vor dem 6. April 1975 oder nach dem 6. April 1975 während eines beliebigen Steuerjahres als:

Arbeitnehmer: Entrichtung von Beiträgen aufgrund eines Arbeitseinkommens, das mindestens dem 25fachen des wöchentlichen Mindestlohns entspricht, oder:

Entrichtung von mindestens 25 Wochenbeiträgen als Selbständiger oder Nichterwerbstätiger.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Witwenrente:

Für volle Witwenrente Alter von mindestens 55 Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners oder des Erlöschens des Anspruchs auf Beihilfe für verwitwete Mütter (für Frauen, die vor dem 11. April 1988 Witwen wurden, beträgt die Altersgrenze 50 Jahre). Für Gekürzte Witwenrente Alter zwischen 45 und 54 Jahren (für Frauen, die vor dem 11. April 1988 Witwen wurden, beträgt die Altersgrenze 40 bis 49 Jahre).

Beihilfe für verwitwete Mütter:

Witwen mit einem Kind, für das Kindergeld (Child Benefit) gezahlt wird, und Witwen, die von ihrem verstorbenen Mann ein Kind erwarten.

Witwengeld:

Leistung an Frauen, die entweder jünger als 60 Jahre sind oder, sofern sie älter als 60 Jahre sind, deren Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes keinen Anspruch auf eine Ruhestandsrente der Kategorie A hatte.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

Witwenrente: Wird beim Tod des Ehepartners ab dem auf den Tag des Todes folgenden Dienstag bzw. ab dem Todestag, wenn dieser auf einen Dienstag fällt gezahlt oder nach Ablauf des Anspruchs auf Beihilfe für verwitwete Mütter; in beiden Fällen müssen bestimmte Altersvoraussetzungen erfüllt sein (s. o.). Vollrente von GBP 62,45 (ECU 94) pro Woche erhalten Witwen ab Vollendung des 55. (50.) Lebensjahres. Witwen im Alter zwischen 45 und 54 Jahren (bzw. 40 - 49 Jahren für Frauen, die vor dem 11. April 1988 verwitwet sind) erhalten eine Rente, die für jedes fehlende Jahr unter 55 (50) um 7 % gekürzt wird.

Witwengeld: Pauschale Leistung von GBP 1.000 (ECU 1.500) beim Tod des Ehepartners.

Beihilfe für verwitwete Mütter: Ab dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Dienstag oder ab dem Todestag, wenn dieser auf einen Dienstag fällt, wird ein wöchentlicher Betrag von GBP 62,45 (ECU 94) gezahlt, solange sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Ausbildung befindet.

Zur Witwenrente und zum Witwengeld für Mütter kann eine entgeltbezogene Zusatzrente (SERPS) gewährt werden, deren Betrag vom Arbeitseinkommen des verstorbenen Ehepartners ab April 1978 abhängt.

2. Wiederheirat der Witwe

Wegfall der Rente.

Im Falle eheähnlichen Zusammenlebens: Leistungsanspruch ruht für die Dauer des Zusammenlebens.

3. Waisen: Halbwaisen

Die Beihilfe für verwitwete Mütter erhöht sich um GBP 11,20 (ECU 17) pro Woche für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Falls für das Kind der höhere Satz des Kindergeldes (Child benefit) gewährt wird, wird dieser Betrag auf GBP 9,90 (ECU 15) gekürzt.

Sonderbeihilfe: Für Todesfälle vor dem 6. April 1987 wird eine Sonderbeihilfe an Frauen, deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, für Kinder, zu deren Unterhalt der Verstorbene beitrug oder verpflichtet war beizutragen, gewährt. Betrag: GBP 9,90 (ECU 15) für das erste Kind, GBP 11,20 (ECU 17) für jedes weitere Kind. Keine Leistungen im Falle der Wiederheirat oder des Zusammenlebens.

4. Waisen: Vollwaisen

Sorgebeihilfe (Guardian's Allowance) von GBP 11,20 (ECU 17) pro Woche je Kind für Personen, die eine Waise in die Familie aufnehmen. Voraussetzung ist, daß der Empfänger das Recht auf Kindergeld (Child Benefit) für dieses Kind hat und daß ein Elternteil des Kindes seinen ständigen Wohnsitz im Land hatte. In einigen wenigen Ausnahmefällen kann diese Leistung auch gezahlt werden, wenn nur ein Elternteil gestorben ist. Die Leistung wird auf GBP 9,90 (ECU 15) pro Woche gekürzt, wenn für das Kind der höhere Satz des Kindergeldes (Child Benefit) gewährt wird.

5. Andere Berechtigte

Bestattungsgeld (Funeral Payment) aus dem Sozialfonds wird als Hilfe zur Deckung der Bestattungskosten gewährt, sofern der Empfänger einer Leistung, die den Anspruch auf das Sterbegeld begründet [(Beilhilfe zur Einkommenssicherung (Income Support), Beilhilfe zur Einkommenssicherung für Familien mit niedrigem EInkommen (Family Credit), einkommensabhängige Beihilfe für Arbeitssuchende (income-based Jobseeker’s Allowance), Wohngeld (Housing Benefit), Gemeindesteuerzuschuß (Council Tax Benefit) oder Einkommenszuschuß für invalide Erwerbstätige (Disability Working Allowances)], begründeterweise die Verantwortung für die Bestattung übernimmt, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht ausreichen, um derartig hohe Kosten zu decken. Es kann ein Betrag gewährt werden, der den angemessenen Kosten für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung entspricht, sowie zusätzlich bis zu GBP 600 (ECU 900) für sonstige Bestattungskosten.

6. Höchstbetrag für alle Berechtigten

Kein Höchstbetrag.

7. Andere Leistungen

Keine sonstigen Leistungen.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Die Beihilfe für verwitwete Mütter und die Witwenrente sind steuerpflichtig, die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder nicht.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Beihilfe für verwitwete Mütter und Witwenrente siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".