Kapitel VIII: Hinterbliebene

Gesetzgebung

Anwendungsbereich

Voraussetzungen

Leistungen

Besteuerung

 

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Gesetz von 1913.

Gesetz über die Allgemeine Soziale

Sicherheit von 1962

Gesetz über Hinterbliebenenrenten von 1988 mit Änderungen.

TopAnwendungsbereich

Siehe Tabelle VII "Alter". Hinterbliebene Kinder bis 18 Jahre (falls sie weiterhin studieren).

TopVoraussetzungen

1. Verstorbener Versicherter

Grundrente:

Der Verstorbene muß mindestens 3 Jahre in Schweden wohnhaft gewesen sein oder 3 Jahre Arbeitseinkommen bezogen haben, das innerhalb des Zusatzrentensystems mit dem Anspruch auf Rente verbunden ist.

Zusatzrente:

3 Jahre Einkommen, das mit einem Anspruch auf Rente verbunden ist.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Ausgleichsrente:

Wird an hinterbliebene Ehegatten unter 65 Jahren über einen Zeitraum von einem Jahr gezahlt, wenn er/sie ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 12 Jahren hat oder mit dem/der Verstorbenen mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat. Die Ausgleichsrente wird so lange gezahlt, wie der hinterbliebene Ehegatte mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zusammenlebt.

Spezielle Hinterbliebenenrente:

Wenn der hinterbliebene Ehegatte zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen der Ausgleichsrente eingestellt werden, arbeitslos ist, wird eine spezielle Hinterbliebenenrente gezahlt.

Vor 1990 galten für Hinterbliebene andere Regelungen. Männer hatten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz von 1988 sind zeitlich begrenzte Regelungen in Kraft, die einigen älteren Frauen das Recht auf eine Witwenrente entsprechend des bis 1990 geltenden Gesetzes einräumen.

Witwenrente aus dem Grundrentensystem, die entsprechend den Übergangsregelungen gezahlt wird, unterliegt nach Ablauf einer bestimmten Frist einer Bedürftigkeitsprüfung.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

Grundrente:

Siehe Tabelle VII "Alter".

Zusatzrente:

Wenn rentenberechtigte Kinder vorhanden sind, entspricht die Zusatzrente 20% der Rente des/der Verstorbenen, andernfalls 40%.

Wohngeldzulage für Rentenempfänger:

85 % der Wohnkosten zwischen SEK 100-4000 (ECU 11-458) pro Monat. Die Zulage ist einkommensabhängig.

2. Wiederheirat der Witwe

Wegfall der Rente.

3. Waisen: Halbwaisen

Falls ein Elternteil verstorben und das Kind unter 18 Jahren ist (unter 20, falls es weiterhin studiert): die Waisenrente beträgt für jeden verstorbenen Elternteil 25% des Grundbetrags zzgl. 30% der Zusatzrente des/der Verstorbenen.

Falls nicht nur ein Kind betroffen ist, wird dieser Betrag für jedes weitere Kind um 20% erhöht und dann zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

Die Rente insgesamt beträgt für jeden Elternteil immer mindestens 40% des Grundbetrags und niemals mehr als 100% der Rente des/der Verstorbenen.

4. Waisen: Vollwaisen

Wie oben; berechnet auf der Grundlage der Renten beider verstorbenen Elternteile.

5. Andere Berechtigte

Eine Person, die mit dem/der Verstorbenen ständig zusammenlebte, ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesen zu sein, wird als Ehegatte behandelt, wenn die Ehe zu einem früheren Zeitpunkt bestand oder das Paar bei Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind hatte oder erwartete.

6. Höchstbetrag für alle Berechtigten

100% der Rente des/der Verstorbenen.

7. Andere Leistungen

Keine sonstigen Leistungen.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind voll steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon ist die Wohngeldzulage, die Behindertenbeihilfe und der Teil des Pflegegeldes, der spezielle Kosten deckt.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Rentenempfänger mit niedrigem Einkommen erhalten eine Steuerermäßigung.