Kapitel VIII: Hinterbliebene

Gesetzgebung

Anwendungsbereich

Voraussetzungen

Leistungen

Besteuerung

 

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Gesetz vom 6. Juli 1939, Nr. 1.239.

Siehe Tabellen VI "Invalidität" und VII "Alter".

TopAnwendungsbereich

Siehe Tabellen VI "Invalidität" und VII "Alter".

TopVoraussetzungen

1. Verstorbener Versicherter

Normale Rente: 5 Jahre Versicherungszeit, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre.

Privilegierte Rente (im Fall, daß sich der Tod im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignete, aber keine Entschädigung wegen Arbeitsunfall gewährt wurde): Keine Beitragsvoraussetzungen.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Witwe oder Witwer. Ein/e geschiedene/r Witwe/r, der/ die Unterhaltsrente bezogen hat, kann aufgrund richterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente erhalten.

Ab dem 1.9.1995 wird die Rente um 25, 40 oder 50 % gekürzt, wenn die Einkünfte des Beziehers das 3-, 4- oder 5-fache der Mindestrente übersteigen.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

60 % der Invaliden- oder Altersrente des Verstorbenen unter Berücksichtigung der für diese vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze.

Seit dem 1.9.1995 steigt der Satz auf 70 %, falls die/der Hinterbliebene ein Kind hat.

Seit dem 1. September 1995 können die Renten, die von der allgemeinen Pflichtversicherung (A.G.O.) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene gezahlt werden, bis zur Höhe der I.N.A.I.L.-Rente nicht mehr mit den (für ein und denselben Unfall gewährten) Arbeitsunfallrenten kumuliert werden.

2. Wiederheirat der Witwe

Wegfall der Rente. Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen der Rente.

3. Waisen: Halbwaisen

Wenn der überlebende Ehepartner Hinterbliebenenrente bezieht: Die Leistung beträgt bis zu zwei Kindern 20 % pro Kind, ab drei Kindern 40 % geteilt durch die Zahl der Kinder. Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn der überlebende Ehepartner erwerbstätig ist.

Wenn der überlebende Ehegatte keine Rente bezieht: die Leistung beträgt pro Kind 40 %, ab drei Kindern 100 % der Rente geteilt durch die Zahl der Kinder.

4. Waisen: Vollwaisen

40 % je Kind.

Ab 3 Kindern:

100 % geteilt durch die Zahl der Kinder.

5. Andere Berechtigte

Für Eltern, Brüder oder Schwestern 15 % der Rente des Versicherten, sofern es keine anderen Hinterbliebenen gibt.

6. Höchstbetrag für alle Berechtigten

100 % der Rente des Versicherten.

7. Andere Leistungen

Falls der Verstorbene noch keine Rente bezog, während der letzten 5 Jahre vor seinem Tod jedoch mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt hat, erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung in Höhe des 45-fachen der Summe der gezahlten Beiträge.

Minimum: ITL 43.200 (ECU 22)

Maximum: ITL 129.600 (ECU 67)

Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder. Verwandte in aufsteigender Linie.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind steuerpflichtig.

Steuerbefreiung: Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".