Kapitel VIII: Hinterbliebene

Gesetzgebung

Anwendungsbereich

Voraussetzungen

Leistungen

Besteuerung

 

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Siehe Tabellen VI "Invalidität" und VII "Alter".

TopAnwendungsbereich

Siehe Tabellen VI "Invalidität" und VII "Alter".

TopVoraussetzungen

1. Verstorbener Versicherter

Bezug einer Rente oder Erfüllung der hierfür notwendigen Bedingungen zum Zeitpunkt des Todes.

2. Hinterbliebener Ehegatte

Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer (pension de réversion): Bedürftigkeit. Alter von 55 oder mehr Jahren. Bestand der Ehe seit mindestens zwei Jahren (außer wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist).

Invalidenrente für Witwen/Witwer: Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren.

Altersrente für Witwen/ Witwer: Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren.

TopLeistungen

1. Hinterbliebener Ehegatte

Hinterbliebenenrente:

54 % der Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Mindestbetrag: FRF 17.336 (ECU 2.622) pro Jahr, wenn der Verstorbene 60 Versicherungsquartale nachweisen kann. Bei geringerer Versicherungsdauer Kürzung des Betrags um 1/60. Erhöhung um 10 %, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat.

Invalidenrente und Altersrente für Witwer und Witwen:

54 % der Invaliden- oder Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte.

Mindestbetrag: FRF 17.336 (ECU 2.622) pro Jahr. Erhöhung um 10 %, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat.

2. Wiederheirat der Witwe

Wegfall der Invalidenrente für Witwen und Witwer. Kein Wegfall der Hinterbliebenenrente und der Altersrente für Witwen und Witwer.

3. Waisen: Halbwaisen

Die Hinterbliebenenrente des überlebenden Ehegatten, die Invaliditätsrente der Witwer und Witwen und die Altersrente der Witwer und Witwen werden pauschal erhöht, wenn der überlebende Ehegatte mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 16 Jahren hat.

Erhöhung: FRF 496,78 (ECU 75) pro Monat und Kind. Siehe auch Tabelle X "Familienbeihilfen".

4. Waisen: Vollwaisen

Keine Waisenrente; siehe Tabelle X "Familienbeihilfen".

5. Andere Berechtigte

Keine sonstigen Berechtigten.

6. Höchstbetrag für alle Berechtigten

Kein Höchstbetrag.

7. Andere Leistungen

Ein degressives Witwer- bzw. Witwengeld kann drei Jahre lang nach dem Tode oder bis zum Alter von 55 Jahren, wenn der (die) Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Sterbefalles 50 Jahre alt war, geleistet werden: FRF 3.107 (ECU 470) im 1. Jahr; FRF 2.041 (ECU 309) im 2. Jahr; FRF 1.554 (ECU 235) im 3. Jahr. Anspruchsberechtigter: Bedürftigkeit; Alter unter 55 Jahren; 9 Jahre lang Erziehungsleistung für mindestens ein Kind bis zu seinem 16. Lebensjahr; keine Wiederheirat oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebend. Keinerlei Bedingung hinsichtlich des Geschlechts.

Todesfallversicherung: Kapitalleistung im Todesfall in Höhe des 90fachen des Tagesverdienstes an die Überlebenden (Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie) eines Versicherten bei Nachweis von Beitragszahlungen für den gesetzlichen Mindestlohn für 60 Stunden im letzten Monat bzw. für 120 Stunden in den letzten 3 Monaten vor dem Tod. Der Anspruch kann im Hinblick auf die Arbeitszeiten geprüft werden. Mindestbetrag: 1 % der jährlichen Einkommensbemessungsgrenze = FRF 1.690 (ECU 256). Höchstbetrag: das 3fache der monatlichen Einkommensbemessungsgrenze = FRF 42.270 (ECU 6.393).

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Allgemeine Sozialabgabe (CSG): 6,2% (reduzierter Satz: 3,8%); Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS): 0,5%.

Steuerpflichtige Leistung nach Abzug von 10 % und 20 %. Der Zuschlag für Dritthilfe ist nicht steuerpflichtig.

Steuerbefreiung: Siehe Tabelle VI.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".