Siehe Tabelle VII "Alter", Zusatzrente.
Siehe Tabelle VII "Alter", Zusatzrente.
Rente oder Kapitalabfindung: 10 Versicherungsjahre der verstorbenen Person und Bestand der Ehe seit mindestens 10 Jahren. Bei Todesfällen ab dem 1.7.1992: Die verstorbene Person muß ein Alter von 67 oder mehr Jahren erreicht haben.
Mit der verstorbenen Person verheiratet sein oder gewesen sein. Geschiedene erhalten eine Leistung, wenn die verstorbene Person bis zum Tode Unterhaltszahlungen geleistet hat und die die Ehe 5 oder 10 Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenenrente) bestanden hat.
Zusatzrente:
Bei einem Todesfall vor dem 30.6.1992 und einem Alter der hinterbliebenen Person von 62 oder mehr Jahren: 50 % der tatsächlichen oder hypothetischen Rente der versicherten Person.
Bei einem Todesfall ab dem 01.07.1992 oder einem Alter der hinterbliebenen Person unter 62 Jahren: Statt der Hinterbliebenenrente einmalige Kapitalabfindung. Kapitalisierung zu 35 % oder 50 % der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte. Bei Verstorbenen der Geburtsjahrgänge von 1925 bis 1941 hat der hinterbliebene Ehepartner auch Anspruch auf eine Kapitalisierung der ihm zustehenden Hinterbliebenenrente.
Die Kapitalabfindung wird in Abhängigkeit von der eigenen Zusatzrente der hinterbliebenen Person gemindert.
Bei Todesfällen vor dem 1. Juli 1992:
Die Zusatzrente entfällt.
Volksrente:
Siehe Tabelle X "Familienleistungen".
Zusatzrente:
Bei Todesfällen ab dem 1.7. 1992: einmalige Leistung an Kinder unter 18 Jahren.
Volksrente:
Siehe Tabelle X "Familienleistungen".
Zusatzrente:
Bei Todesfällen ab dem 1.7. 1992: einmalige Leistung an Kinder unter 18 Jahren.
Keine.
Kein Höchstbetrag.
Sterbegeld: bis zu DKK 6.750 (ECU 897) in Abhängigkeit vom hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen. Personen unter 18 Jahre: DKK 5.650 (ECU 751).
Nach dem Sozialhilfegesetz vom 19. Juni 1974 kann bei Bedürftigkeit eine Unterhaltsbeihilfe gewährt werden.
Sonderbeihilfe zu einem Studium oder einer Berufsausbildung, falls dies für die Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich ist.
Zusatzrente: Bei der Auszahlung von Kapitalabfindungen wird eine Quellensteuer von 40 % einbehalten. Laufende Renten unterliegen der Einkommensteuer.
Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".