Siehe Tabelle VII "Alter".
Siehe Tabelle VII "Alter".
Mitgliedschaft in der Sozialversicherung.
Die Ehe muß seit mindestens einem Jahr bestehen (außer wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder ein Kind unterhalten wird oder wenn der Tod Folge eines Unfalls oder einer nach der Eheschließung eingetretenen Berufskrankheit ist).
Der Ehegatte muß entweder mindestens 45 Jahre alt sein oder ein Kind erziehen oder erwerbsunfähig sein.
Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit (außer genehmigte Arbeit) ausüben. Die Einkommensgrenzen einer genehmigten Arbeit sind bei Personen unter 65 Jahren, die nur eine Hinterbliebenenrente beziehen, höher als bei den Beziehern einer Altersrente (siehe Tabelle VII "Alter", Kumulierung mit Lohn).
80 % des tatsächlichen Altersrente oder der hypothetischen Rente zu dem für Verheiratete mit unterhaltenem Ehepartner geltenden Satz.
Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben: BEF 334.252 (ECU 8.199) im Jahr. Anteiliger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden.
Weiterzahlung der Rente für maximal 12 Monate.
Keine Waisenrente; siehe besondere Kindergeldregelung für Waisen.
Keine Waisenrente; siehe besondere Kindergeldregelung für Waisen.
Keine.
Kein Höchstbetrag.
Bewilligung oder Fortzahlung einer Hinterbliebenenrente für eine bestimmte Zeit:
Bewilligung einer Rente für 12 Monate an einen hinterbliebenen Ehegatten, der die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente nicht erfüllt.
Fortzahlung einer Rente für höchstens 12 Monate, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet oder wenn der hinterbliebene Ehegatte unter 45 Jahren nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die einen vorzeitigen Bezug der Hinterbliebenenrente ermöglicht hatten. In diesem Fall kann ab dem 13. Monat ein gekürzter Betrag gewährt werden.
Zum Sterbegeld siehe auch Tabelle IV.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Siehe Tabelle IV "Krankheit Geldleistungen".