Gesetz von 1913.
Gesetz von 1962 über die Allgemeine Soziale Sicherheit und Änderungen.
Teilrentengesetz von 1979.
Für das öffentliche Rentensystem besteht Versicherungspflicht. Es gilt für die gesamte Bevölkerung und besteht im wesentlichen aus zwei Elementen:
der pauschalen Volksgrundrente, die in Abhängigkeit von der Dauer des Wohnsitzes in Schweden gewährt und zum Teil aus allgemeinen Steuermitteln, zum Teil aus Beiträgen finanziert wird;
der einkommensabhängigen Volkszusatzrente, die im Rahmen eines leistungsbezogenen, durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Systems gewährt wird, wobei sich die Höhe der Beiträge nach der Lohn- und Gehaltssumme richtet. Das Zusatzrentensystem wird aus Mitteln des laufenden Jahres finanziert (Umlageverfahren).
Grundrente:
Versicherungspflicht für alle Einwohner.
Zusatzrente (ATP):
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen im Alter von 16 bis 64 Jahren, die ein versicherungspflichtiges Einkommen beziehen (Einkommen über dem Grundbetrag bis zum 7,5-fachen des Grundbetrags einschließlich).
Einkommen unter dem Grundbetrag ist im Zusatzrentensystem nicht versicherungspflichtig. Liegt das Einkommen unter dem Grundbetrag, findet ausschließlich das Grundrentensystem Anwendung.
Grundrente:
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden oder 3 Jahre Bezug von Einkommen, das im Zusatzrentensystem versicherungspflichtig ist.
Zusatzrente:
Mindestens 3 Jahre Bezug von versicherungspflichtigem Einkommen, das über dem Grundbetrag für das Einkommensjahr liegt.
Alle Personen, die mindestens 40 Jahre in Schweden wohnhaft oder mindestens 30 Jahre erwerbstätig waren, haben Anspruch auf die volle Volksgrundrente. Alle Personen, die mindestens 30 Jahre erwerbstätig waren, haben Anspruch auf die volle Volkszusatzrente.
65 Jahre.
Eine Altersrente kann ab Vollendung des 61. Lebensjahres bezogen werden. Wird der Anspruch auf Rente geltend gemacht, gilt dies zwangsläufig für beide Systeme.
Versicherte können die Geltendmachung des Rentenanspruchs bis zum Alter von 70 Jahren aufschieben. Wird der Anspruch auf Rente geltend gemacht, gilt dies zwangsläufig für beide Systeme.
Grundrente: Für den Anspruch auf die volle Grundrente muß der Empfänger 40 Jahre in Schweden wohnhaft gewesen sein oder 30 Jahre versicherungspflichtiges Einkommen bezogen haben, das zum Bezug einer Zusatzrente berechtigt.
Zusatzrente: Die Rente wird anhand des durchschnittlichen, versicherten Einkommens während der besten 15 aus insgesamt 30 Jahren berechnet (versicherungspflichtiges Einkommen ist Erwerbseinkommen über dem Grundbetrag, jedoch höchstens bis zum 7,5fachen des Grundbetrags).
Im Grundrentensystem werden die auszuzahlenden Renten, im Zusatzrentensystem die erworbenen Rentenpunkte und die auszuzahlenden Renten in Grundbeträgen ausgedrückt. Der Grundbetrag wird von der Regierung jährlich entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex angepaßt, d.h. die Renten erhöhen sich entsprechend der Inflation. Der Grundbetrag für 1998 entspricht SEK 36.400 (ECU 4.168).
Grundrente: Die Volksgrundrente für Alleinstehende entspricht 96% des Grundbetrages pro Jahr. Verheiratete erhalten 78,5% des Grundbetrages pro Jahr.
Zusatzrente: Der Anspruch auf eine Zusatzrente wird aufgrund des versicherungspflichtigen Einkommens erworben. Das versicherungspflichtige Einkommen wird anhand von Einkommen berechnet, das über dem Grundbetrag, jedoch nicht über dem 7,5fachen des Grundbetrags liegt. Für jedes Jahr, in dem ein versicherungspflichtiges Einkommen bezogen wurde, wird ein Rentenwert in Punkten berechnet. Der Rentenwert ergibt sich, indem das versicherungspflichtige Einkommen durch den Grundbetrag für das jeweilige Jahr dividiert wird. Der Höchstwert, der in einem Jahr erreicht werden kann, entspricht 6,5 Punkten. Zur Berechnung der Zusatzrente werden die 15 Jahre zugrunde gelegt, in denen die meisten Punkte erreicht wurden. Die Höhe der Volkszusatzrente ergibt sich durch Mulitiplikation von 60% des Grundbetrages mit dem Durchschnitt aus den besten 15 von insgesamt 30 Jahren, in denen Rentenpunkte erworben wurden.
Siehe oben "2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel".
Grundrente:
Dauer des Wohnsitzes in Jahren. Für den Anspruch auf die volle Rente muß der Empfänger 40 Jahre in Schweden wohnhaft gewesen sein.
Zusatzrente:
Für den Anspruch auf die volle Zusatzrente können Jahre, in denen ein Elternteil ein Kind bis zu 3 Jahren versorgt hat, als Wartezeit angerechnet werden.
Ehegattinnenzuschlag für Frauen, die vor 1934 geboren sind. Dieser Zuschlag zur Grundrente wird gemäß einem Gesetz gewährt, das zum 1. Januar 1995 außer Kraft gesetzt wurde. Für die Auszahlung gelten Übergangsregelungen. Dieser Zuschlag wird nur in Verbindung mit der Grundrente gezahlt.
Kinderzuschlag für Personen, die bereits im Dezember 1989 Anspruch auf diese Leistung hatten. Zahlbar für jedes Kind unter 16 Jahre. Der Zuschlag wird nur in Verbindung mit der Grundrente gezahlt.
Rentenzuschlag: Diesen Zuschlag erhalten Personen, die eine geringe oder gar keine Zusatzrente beziehen. Der Höchstzuschlag zur Altersrente entspricht 55,5% des Grundbetrags.
Wohngeldzuschlag für Rentenempfänger: 85% der Wohnkosten zwischen SEK 100 und SEK 4000 (ECU 11 - 458) pro Monat. Der Zuschlag ist einkommensabhängig.
Kein Sondersystem. Die Mindestrente entspricht der Grundrente zzgl. Rentenzuschlag.
Grundrente: Höchstsatz (sofern die Wartezeit in bezug auf den Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit erfüllt ist):
für Alleinstehende SEK 34.245 (ECU 3.922) pro Jahr;
für Verheiratete je SEK 28.003 (ECU 3.207) pro Jahr;
Höchstzuschlag: SEK 19.798 (ECU 2.267) pro Jahr.
Zusatzrente: Höchstsatz gleich SEK 139.155 (ECU 15.936) pro Jahr.
Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um 0,5% je Kalendermonat gekürzt.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Altersrente um 0,7% je Kalendermonat.
Die Anpassungsrate wird jedes Jahr entsprechend der Preisentwicklung festgesetzt (Grundbetrag). Die Anpassung der Zusatzrenten erfolgt jährlich entpsrechend den Änderungen des Grundbetrages.
Eine Teilrente gemäß Teilrentengesetz kann im Alter von 61 bis 64 Jahren bezogen werden. Hierzu muß der Versicherte seine Arbeitszeit unter gewissen Voraussetzungen reduzieren. Die verkürzte, durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Teilrentenempfängers muß zwischen 17 und 35 Stunden liegen. Die Verkürzung, für die eine Teilrente gewährt wird, ist auf zehn Wochenstunden begrenzt. 55% des Einkommensverlustes werden erstattet. Mit der Teilrente werden lediglich Einkommensverluste bis zum 7,5fachen des Grundbetrags ausgeglichen.
Kumulierung möglich, da Erwerbseinkünfte keinen Einfluß auf den Rentenanspruch haben.
Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind der Wohngeldzuschlag, die Behindertenbeihilfe und der Teil des Pflegegeldes, mit dem spezielle Kosten gedeckt werden. Wenn das Renteneinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, finden spezielle Steuerfreibeträge Anwendung. Dies heißt, daß das Renteneinkommen steuerfrei ist, solange lediglich die Grundrente zzgl. des Rentenzuschlags bezogen wird. Bei höherem Renteneinkommen wird der spezielle Steuerfreibetrag um 65% des über die Grundrente zzgl. Rentenzuschlag (gleich Mindestrente) hinausgehenden Teils gekürzt. Dies bedeutet, daß bei einem Renteneinkommen über SEK 109.000 (ECU 12.482) kein spezieller Steuerfreibetrag Anwendung findet.
Siehe oben.
Keine Beitragspflicht für Rentenempfänger.