Kapitel VII: Alter

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung

Sozialabgaben von der Rente

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetzgebende Verordnung Nr. 329/93 vom 25. September 1993.

TopGrundprinzipien

Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.

Tarifvertragliche, freiwillige Zusatzsysteme sind gesetzlich vorgesehen.

TopAnwendungsbereich

Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, diesen gleichgestellte Personen und Selbständigen.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Keine.

TopBedingungen

1. Wartezeit

15 Beitragsjahre oder angerechnete Zeiten. Für die Anrechnung eines Jahres muß nachweislich an 120 ein Arbeitsentgelt bezogen worden sein.

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

40 Beitragsjahre.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

Männer: 65 Jahre.

Frauen: 64,5 Jahre. Ab 1999: 65 Jahre.

Vorzeitiger Rentenbezug

Arbeitslose: ab 60 Jahre.

Bei schwerer körperlicher Arbeit oder gesundheitsschädigender Tätigkeit: in der Regel ab 55 Jahre (gilt nur für gesetzlich vorgesehene Berufe).

Rentenaufschub

Aufschub nicht möglich.

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Höhe des Arbeitsentgelts und Versicherungsdauer.

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel

Monatliche Rente = 0,02 x N x R

140

N = Anzahl der Versicherungsjahre.

R= Verdienst während der besten 10 aus den letzten 15 Jahren.

14 Rentenzahlungen im Jahr.

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

Bezugslohn = durchschnittlicher Monatsverdienst in den besten 10 Jahren (10 Jahre x 14 Monate = R/140).

Der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepaßt.

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes, Zeiten, in den Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub, Zeiten während des Widerstandes.

5. Zuschlag für Unterhalts- berechtigte:

Ehepartner

Keine Zuschläge.

Kinder

Keine Zuschläge.

6. Besondere Zulagen

Keine Zuschläge.

7. Mindestrente

Mindestrente: PTE 31.300 (ECU 155) monatlich.

Wenn die Rentenhöhe unter diesem Mindestbetrag liegt, hat der Rentenempfänger Anspruch auf eine soziale Rentenzulage (beitragsunabhängige Leistung), die jedoch den Betrag der sozialen Altersrente (PTE 22.100 = ECU 109) nicht überschreiten darf (siehe Tabelle XII.2).

In Prozent: 30% des Bezugslohnes.

8. Höchstrente

Höchstrente: 80 % des Bezugslohnes.

9. Vorgezogene Rente

Die Leistungen im vorzeitigen Ruhestand entsprechen denen, die im regulären Ruhestand gezahlt werden.

10. Aufgeschobene Rente

Aufschub nicht möglich.

TopRentenanpassung

Im Normalfall werden die Leistungen durch Regierungsbeschluß einmal jährlich entsprechend der Preisentwicklung angepaßt.

TopTeilrente

Keine.

TopKumulierung mit Lohn

Kumulierung ohne Einschränkung möglich. Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig.

Die Rente erhöht sich um 1/14 des Betrages, der 2 % des angemeldeten Jahresarbeitsentgeltes entspricht.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Altersrenten sind steuerpflichtig, das Besteuerungsverfahren unterscheidet sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Besteuerung erst ab einem Jahreseinkommen von PTE 1.415.000 (ECU 7.000).

TopSozialabgaben von der Rente

Keine.