Gesetzgebende Verordnung Nr. 329/93 vom 25. September 1993.
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.
Tarifvertragliche, freiwillige Zusatzsysteme sind gesetzlich vorgesehen.
Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, diesen gleichgestellte Personen und Selbständigen.
Keine.
15 Beitragsjahre oder angerechnete Zeiten. Für die Anrechnung eines Jahres muß nachweislich an 120 ein Arbeitsentgelt bezogen worden sein.
40 Beitragsjahre.
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 64,5 Jahre. Ab 1999: 65 Jahre.
Arbeitslose: ab 60 Jahre.
Bei schwerer körperlicher Arbeit oder gesundheitsschädigender Tätigkeit: in der Regel ab 55 Jahre (gilt nur für gesetzlich vorgesehene Berufe).
Aufschub nicht möglich.
Höhe des Arbeitsentgelts und Versicherungsdauer.
Monatliche Rente = 0,02 x N x R
140
N = Anzahl der Versicherungsjahre.
R= Verdienst während der besten 10 aus den letzten 15 Jahren.
14 Rentenzahlungen im Jahr.
Bezugslohn = durchschnittlicher Monatsverdienst in den besten 10 Jahren (10 Jahre x 14 Monate = R/140).
Der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepaßt.
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes, Zeiten, in den Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub, Zeiten während des Widerstandes.
Keine Zuschläge.
Keine Zuschläge.
Keine Zuschläge.
Mindestrente: PTE 31.300 (ECU 155) monatlich.
Wenn die Rentenhöhe unter diesem Mindestbetrag liegt, hat der Rentenempfänger Anspruch auf eine soziale Rentenzulage (beitragsunabhängige Leistung), die jedoch den Betrag der sozialen Altersrente (PTE 22.100 = ECU 109) nicht überschreiten darf (siehe Tabelle XII.2).
In Prozent: 30% des Bezugslohnes.
Höchstrente: 80 % des Bezugslohnes.
Die Leistungen im vorzeitigen Ruhestand entsprechen denen, die im regulären Ruhestand gezahlt werden.
Aufschub nicht möglich.
Im Normalfall werden die Leistungen durch Regierungsbeschluß einmal jährlich entsprechend der Preisentwicklung angepaßt.
Keine.
Kumulierung ohne Einschränkung möglich. Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig.
Die Rente erhöht sich um 1/14 des Betrages, der 2 % des angemeldeten Jahresarbeitsentgeltes entspricht.
Altersrenten sind steuerpflichtig, das Besteuerungsverfahren unterscheidet sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen.
Besteuerung erst ab einem Jahreseinkommen von PTE 1.415.000 (ECU 7.000).
Keine.