Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der letzten, per Gesetz vom 27. Dezember 1996 geänderten Fassung.
Versicherungsprinzip.
Pflichtversicherung für alle Berufstätigen. Freiwillige Versicherung möglich.
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes entspricht.
120 effektive Versicherungsmonate.
Wenn diese Bedingung bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden die tatsächlich gezahlten Beiträge (mit Ausnahme des staatlichen Anteils) zurückerstattet.
40 Versicherungsjahre.
65 Jahre.
Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei Nachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten oder verminderten Zusatzzeiten.
Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei Nachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten (Beitragsmonate).
Der Rentenbeginn kann bis zum Alter von 68 Jahren aufgeschoben werden.
Beiträge und Summe der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.
Die Rente setzt sich aus einem von der Versicherungszeit abhängigen Teil (pro Versicherungsjahr 1/40 einer Pauschale, höchstens für 40 Jahre) und einem von der Beitragshöhe abhängigen Teil zusammen:
Von der Versicherungszeit abhängige Pauschalleistung: LUF 9.711 (ECU 238) monatlich, bei 40 Versicherungsjahren.
Die von der Beitragshöhe abhängige Leistung beträgt 1,78 % der Summe der beitragspflichtigen Einkünfte.
Als Bemessungsgrundlage wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommen herangezogen.
Beitragspflichtiger Mindestbetrag:
LUF 46.275 (ECU 1.135) monatlich.
Beitragspflichtiger Höchstbetrag:
LUF 231.374 (ECU 5.675) monatlich.
Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbezug, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten, usw.
Keine.
Keine.
Keine.
Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren muß die Rente mindestens 90% des Richtwertes betragen: daher gilt eine monatliche Mindestrente von LUF 39.727 (ECU 974). Falls der Versicherte die obengenannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, wird die Mindestrente um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.
Die Rente darf höchstens 5/6 des fünffachen Richtwertes betragen, nämlich LUF 183.920 (ECU 4.511) pro Monat. Berechnung entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts.
Berechnung entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts.
Die Rente erhöht sich um einen progressiven Satz, der im Alter von 65 bis 68 Jahren Anwendung findet.
Automatische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung um 2,5 % geändert hat.
Anpassung der Renten an die Entwicklung des Lohnniveaus per Sondergesetz.
Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die mit einem monatlichen Entgelt von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohnes vergütet wird, wird die Rente um die Hälfte gekürzt.
Normale Altersrente: Kumulierung ohne Einschränkung möglich.
Vorgezogene Altersrente: Kumulierung nur mit Einkommen aus einer geringfügigen oder gelegentlichen Beschäftigung möglich, d.h. aus einer Beschäftigung, die im Durchschnitt des Kalenderjahres mit einem monatlichen Entgelt von höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes vergütet wird.
Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
Erwerbstätigen und Rentenempfängern werden dieselben spezifischen Steuerermäßigungen eingeräumt.
Beitragserhebung für Sachleistungen bei Krankheit.