Kapitel VII: Alter

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung

Sozialabgaben von der Rente

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der letzten, per Gesetz vom 27. Dezember 1996 geänderten Fassung.

TopGrundprinzipien

Versicherungsprinzip.

TopAnwendungsbereich

Pflichtversicherung für alle Berufstätigen. Freiwillige Versicherung möglich.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.

Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes entspricht.

TopBedingungen

1. Wartezeit

120 effektive Versicherungsmonate.

Wenn diese Bedingung bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden die tatsächlich gezahlten Beiträge (mit Ausnahme des staatlichen Anteils) zurückerstattet.

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

40 Versicherungsjahre.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

65 Jahre.

Vorzeitiger Rentenbezug

Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei Nachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten oder verminderten Zusatzzeiten.

Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei Nachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten (Beitragsmonate).

Rentenaufschub

Der Rentenbeginn kann bis zum Alter von 68 Jahren aufgeschoben werden.

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Beiträge und Summe der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel

Die Rente setzt sich aus einem von der Versicherungszeit abhängigen Teil (pro Versicherungsjahr 1/40 einer Pauschale, höchstens für 40 Jahre) und einem von der Beitragshöhe abhängigen Teil zusammen:

Von der Versicherungszeit abhängige Pauschalleistung: LUF 9.711 (ECU 238) monatlich, bei 40 Versicherungsjahren.

Die von der Beitragshöhe abhängige Leistung beträgt 1,78 % der Summe der beitragspflichtigen Einkünfte.

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommen herangezogen.

Beitragspflichtiger Mindestbetrag:

LUF 46.275 (ECU 1.135) monatlich.

Beitragspflichtiger Höchstbetrag:

LUF 231.374 (ECU 5.675) monatlich.

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbezug, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten, usw.

5. Zuschlag für Unterhalts- berechtigte:

Ehepartner

Keine.

Kinder

Keine.

6. Besondere Zulagen

Keine.

7. Mindestrente

Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren muß die Rente mindestens 90% des Richtwertes betragen: daher gilt eine monatliche Mindestrente von LUF 39.727 (ECU 974). Falls der Versicherte die obengenannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, wird die Mindestrente um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.

8. Höchstrente

Die Rente darf höchstens 5/6 des fünffachen Richtwertes betragen, nämlich LUF 183.920 (ECU 4.511) pro Monat. Berechnung entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts.

9. Vorgezogene Rente

Berechnung entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts.

10. Aufgeschobene Rente

Die Rente erhöht sich um einen progressiven Satz, der im Alter von 65 bis 68 Jahren Anwendung findet.

TopRentenanpassung

Automatische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung um 2,5 % geändert hat.

Anpassung der Renten an die Entwicklung des Lohnniveaus per Sondergesetz.

TopTeilrente

Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die mit einem monatlichen Entgelt von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohnes vergütet wird, wird die Rente um die Hälfte gekürzt.

TopKumulierung mit Lohn

Normale Altersrente: Kumulierung ohne Einschränkung möglich.

Vorgezogene Altersrente: Kumulierung nur mit Einkommen aus einer geringfügigen oder gelegentlichen Beschäftigung möglich, d.h. aus einer Beschäftigung, die im Durchschnitt des Kalenderjahres mit einem monatlichen Entgelt von höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes vergütet wird.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Erwerbstätigen und Rentenempfängern werden dieselben spezifischen Steuerermäßigungen eingeräumt.

TopSozialabgaben von der Rente

Beitragserhebung für Sachleistungen bei Krankheit.