Gesetz vom 23. April 1981, Nr. 155.
Gesetz vom 29. Mai 1982, Nr. 297.
Gesetz vom 11. November 1983, Nr. 638.
Gesetz vom 15. April 1985, Nr. 140.
Gesetz vom 9. März 1989, Nr. 88.
Gesetzgebende Verordnung vom 30. Dezember 1992, Nr. 503.
Gesetz vom 8. August 1995, Nr. 335.
Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449.
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.
Pflichtversicherung für alle in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute existiert ein vom INPS verwaltetes Sondersystem.
Keine.
18 Beitragsjahre zum 31.12.1998. Durch Anhebung um jeweils ein Jahr alle zwei Jahre stufenweise Erhöhung auf 20 Jahre (zum 1.1.2001).
Neues System: 5 Beitragsjahre (seit dem 1.1.1996).
40 Versicherungs- und Beitragsjahre.
Männer: 63 Jahre (64 Jahre ab dem 1.7.1998).
Frauen: 58 Jahre (59 Jahre ab dem 1.7.1998).
Stufenweise Erhöhung um jeweils ein Jahr alle 18 Monate bis auf 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen.
Neues System: zwischen 57 und 65 Jahre. Leistungshöhe abhängig vom Alter.
Rente nach Dienstalter: mit 54 Jahren, falls 35 Beitragsjahre nachgewiesen werden, oder ohne Altersvoraussetzung bei Nachweis von 36 Beitragsjahren (ab 2008 mit 57 Jahren und 35 Beitragsjahren bzw. ohne Altersvoraussetzung bei Nachweis von 40 Beitragsjahren).
Beschäftigte von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ab 5 Jahre vor Erreichen des normalen Rentenalters möglich.
Arbeitnehmer, die das normale Rentenalter erreicht haben, jedoch keinen Anspruch auf eine Vollrente (40 Beitragsjahre) haben, können den Eintritt in den Ruhestand höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufschieben.
Auch für Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Vollrente (40 Beitragsjahre) ist ein Aufschub bis 65 Jahre möglich.
Bezugslohn und Versicherungsdauer.
Für Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von ITL 64.126.000 (ECU 33.020): 2 % x n x S.
Einkommen von 100% bis 133% der Grenze = bis ITL 82.287.580 (ECU 43.917): 1,6 % x n x S.
Einkommen von 133% bis 166% der Grenze = bis ITL 106.449.160 (ECU 54.813): 1,35 % x n x S.
Einkommen von 166% bis 190% der Grenze = bis ITL 121.839.400 (ECU 62.738): 1,1 % x n x S.
Einkommen über ITL 121.839.400 (ECU 62.738): 0,9 % x n x S.
n = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40).
S = Bezugslohn (siehe unten).
Neues System: Jedes Beitragsjahr entspricht einem vereinbarten Beitrag von 33% des Arbeitsentgelts. Die Höhe der Beiträge wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung des Bruttoinlandsprodukts während der letzten fünf Jahre angepaßt. Die Rentenhöhe errechnet sich durch Multiplikation der Beitragshöhe mit einem vom Alter abhängigen, versicherungsmathematischen Koeffizienten, (Mindestalter: 57 Jahre, Höchstalter: 65 Jahre). Die neuen Regelungen sehen keine Mindestrente vor.
S = Bezugslohn:
Bei mindestens 15 Erwerbsjahren bis zum 31.12.92: durchschnittliches Arbeitsentgelt während der letzten 10 Jahre (mit Bemessungsgrenze).
Bei weniger als 15 Erwerbsjahren bis zum 31.12.92: durchschnittliches Arbeitsentgelt während eines Zeitraums, der zwischen den letzten 10 Jahren der Erwerbstätigkeit und dem gesamten Erwerbsleben liegen kann (mit Bemessungsgrenze).
Bei erstmaliger Beschäftigung zwischen dem 31.12.92 und dem 31.12.1995: durchschnittliches Arbeitsentgelt während des gesamten Erwerbslebens (mit Bemessungsgrenze).
Jährliche Bemessungsgrenze: ITL 64.126.000 (ECU 33.020). Der Teil des Arbeitsentgeltes, der über die Bemessungsgrenze hinausgeht, wird entsprechend den o.g. Prozentsätzen berücksichtigt (s. "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel").
Der Bezugslohn wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex zzgl. 1% je Erwerbsjahr angepaßt.
Neues System: Bemessungsgrenze von ITL 132.000.000 (ECU 67.970). Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex.
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, des Militärdienstes, der Arbeitslosigkeit und Mobilität werden in voller Höhe angerechnet.
Keine.
Keine.
Zuschläge:
Bezieher einer Mindestrente:
im Alter von 60 bis 65 Jahren mit einem Jahreseinkommen unter ITL 9.460.000 = ECU 4.871 (Alleinstehende) bzw. ITL 16.053.000 = ECU 8.266 (Verheiratete): Zuschlag von ITL 390.000 (ECU 201) pro Jahr.
über 65 Jahre mit einem Jahreseinkommen unter ITL 10.110.100 = ECU 4.977 (Alleinstehende) bzw. ITL 16.703.700 = ECU 7.506 (Verheiratete): Zuschlag von ITL 1.040.000 (ECU 536) pro Jahr.
Jährliche Mindestrente: ITL 9.070.000 = ECU 4.670. Die Altersrente wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Berechtigen weniger als das Doppelte der eigentlichen Mindestrente beträgt.
Keine.
Rente für Beschäftigte von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: die bis zum Erreichen des normalen Rentenalters fehlenden Beitragsjahre werden als solche angerechnet.
Arbeitnehmer, die das normale Rentenalter erreicht, jedoch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben: jährliche Rentensteigerung um 3% oder 3,5% je nach Alter.
Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Vollrente (40 Beitragsjahre): bei Aufschub sind Rentenzulagen möglich.
Seit dem 1.1.1995 jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung erfolgt in drei Stufen:
für Rentenbeträge bis zum Zweifachen der Mindestrente: Anpassung um 100%.
für den Teil der Rente zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Mindestrente: Anpassung um 90%.
für den über das Dreifache der Mindestrente hinausgehenden Teil: Anpassung um 75%.
Keine.
Bei Renteneinkommen bis zur Höhe der Mindestrente ist eine Kumulierung ohne Einschränkung möglich.
Für den über der Mindestrente liegenden Teil des Renteneinkommens ist eine Kumulierung nicht möglich.
Seit dem 1.1.1994 ist eine Kumulierung der Rente mit Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit möglich. Dabei setzt sich die kumulierbare Rente aus der Mindestrente zuzüglich 50% des über der Mindestrente liegenden Renteneinkommens zusammen.
Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig.
Einkommen bis zur Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist steuerfrei.
Besteuerung je nach individuellem Jahreseinkommen bzw. Familieneinkommen pro Jahr. Jährliche Steuerfreigrenze:
Alleinstehende:
ITL 9.100.000 (ECU 4.686).
Ehepaar ohne Kinder:
ITL 14.202.983 (ECU 7.313).
Ehepaar mit 1 Kind:
ITL 15.145.480 (ECU 7.799).
Ehepaar mit 2 Kindern:
ITL 15.658.687 (ECU 8.063).
Keine.