RAP (Verwaltungsentscheid) vom 29. Dezember 1945.
Sozialgesetzbuch.
Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993.
Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993.
Dekret Nr. 93.1024 vom 27. August 1993.
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.
Pflichtzusatzrentensysteme (Versicherungsprinzip) für alle Arbeitnehmer, die Mitglied in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der Sozialversicherung für Landwirte sind. Versicherungsprinzip.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen.
Keine.
Entstehung des Anspruches durch Beitragszahlungen, so daß mindestens ein Versicherungsquartal angerechnet werden kann (Erwerb eines Versicherungsquartals durch Nachweis eines Arbeitsentgelts in Höhe von 200 Mindestlohn-Stundensätzen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres).
Der volle Satz wird entweder bei Nachweis einer bestimmten Versicherungszeit (160 Quartale am 1. Januar 2003), bei Erreichen eines bestimmten Alters (65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie (arbeitsunfähige Versicherte usw.) gewährt.
60 Jahre.
Keine.
Ab 65 Jahre (zu den Leistungen siehe "Leistungen. 9. Aufschub").
Durchschnittliches Arbeitsentgelt, Versicherungsdauer und ggf. Alter des Versicherten bei Eintreten der Erwerbsunfähigkeit.
Rentenformel:
Bezugslohn x t x n/150
t = Rentenberechnungssatz. Richtet sich nach dem Alter des Versicherten und der Anzahl der Versicherungsjahre. Voller Satz von 50 % für Versicherte, die 1938 geboren wurden und 155 Versicherungsquartale nachweisen können. Für spätere Jahrgänge erhöht sich die Mindestversicherungszeit je Geburtsjahr um ein Jahr. Ab 2003 sind unabhängig vom Geburtsjahr 160 Versicherungsquartale erforderlich. Pro Quartal, das bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. an der vom Geburtsjahr abhängigen Mindestversicherungszeit fehlt, wird der Rentenberechnungssatz um 1,25% gekürzt.
Unabhängig von der Versicherungszeit wird für einige Personengruppen (z.B. Beschäftigte mit einer Erwerbsminderung von 50 %, Arbeiterinnen, die mindestens drei Kinder aufgezogen haben, Kriegsveteranen und Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die bei Festsetzung der Rente das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, ein Satz von 50 % zugrunde gelegt.
n = Anzahl der Versicherungsquartale, die bei der Rentenberechnung angerechnet werden (höchstens 150).
Bezugslohn = durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze der Sozialversicherung (FRF 169.080 pro Jahr = ECU 25.571), wird jährlich per Erlaß angepaßt. Bei Versicherten des Jahrgangs 1938 Durchschnitt der 15 besten Jahre. Für jeden späteren Jahrgang wird jeweils ein zusätzliches Jahr berücksichtigt, bis im Jahr 2008 unabhängig vom Geburtsjahr des Versicherten 25 Jahre zugrunde gelegt werden.
Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität oder Berufsunfällen (Rente bei Erwerbsminderung von mehr als 66,66%) bezogen wurden;
Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug;
Militärdienst und Untersuchungshaft (unter bestimmten Voraussetzungen);
Mütter (Anrechnung von 2 Jahren pro Kind);
Elternurlaubszeiten bis zu 3 Jahren;
Zeiten, in denen die Leistung zur Vorbereitung auf den Ruhestand bezogen wurde, die arbeitslose, ehemalige Kriegsteilnehmer in Nordafrika erhalten.
Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahre bei Erwerbsunfähigkeit): höchstens FRF 4.000 (ECU 605) pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweis des Ehegatten - siehe Tabelle XII).
Keine.
Kinderzulage: 10 % der Rente für Rentenempfänger mit mindestens 3 Kindern, einschließlich der Kinder, die er vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres mindestens 9 Jahre lang aufgezogen hat (Kumulierung mit Familienbeihilfen möglich). Diese Zulage wird jedem Elternteil gewährt, der eine Altersrente bezieht.
Mindestrente: FRF 38.524,90 (ECU 5.826) pro Jahr. Die Altersrente erhält jeder, der wie auch immer einen Anspruch auf den vollen Satz (50%) hat. Bei weniger als 150 Versicherungsquartalen wird sie u.U. anteilig berechnet.
Minimum (Bedürftigkeitsprüfung): FRF 17.336 (ECU 2.622) pro Jahr für Alleinstehende, kann bei Bedürftigkeit durch eine zusätzliche Beihilfe auf FRF 41.651 (ECU 6.299) pro Jahr für Alleinstehende aufgestockt werden.
50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung (= FRF 84.540/ECU 12.786 pro Jahr).
Keine.
Nur bei Feststellung der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres: Werden 150 Versicherungsquartale nicht erreicht, Heraufsetzung der Versicherungszeit um 2,50 % pro aufgeschobenem Quartal.
Jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise mit Wirkung zum 1. Januar, Festlegung des Steigerungskoeffizienten durch Verordnung.
Bei Vollendung des 60. Lebensjahres kann der Versicherte die Auszahlung eines Rententeilbetrages beantragen, wenn er die für den Bezug einer Rente zum Höchstsatz erforderliche Mindestversicherungszeit nachweist:
30% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die 60 bis 80% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht;
50% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die 40 bis 60% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht;
70% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die weniger als 40% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Kumulierung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Keine Auszahlung der Rente, wenn die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber fortgesetzt wird.
Die Leistungen sind nach Abzug eines Freibetrages von 10 % und 20 % steuerpflichtig.
Der Zuschlag für Pflege durch einen Dritten sowie die Rentenzulage von 10% für die Erziehung von mindestens 3 Kindern sind nicht steuerpflichtig.
Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Beschäftigte (FRF 17.336 = ECU 2.622) nicht überschreitet und die sonstigen Einkünfte eines Alleinstehenden FRF 53.120 (ECU 8.034) bzw. eines Ehepaares FRF 82.260 (ECU 12.441) nicht übersteigen (Erklärung über Einkünfte nicht erforderlich).
Besteuerung ab einer bestimmten, steuerpflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze.
Alleinstehende:
FRF 43.030 (ECU 6.508).
Paar ohne Kind:
FRF 68.640 (ECU 10.381).
Paar mit 1 Kind:
FRF 81.440 (ECU 12.317).
Paar mit zwei Kindern:
FRF 94.250 (ECU 14.254).
Keine für Grundrenten und 1% für Zusatzrenten. Ausnahme: Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben (allgemeine Sozialabgabe CSG von 2,8% für die Grundrente und von 3,8% für die Zusatzrente). Siehe auch Tabelle II, "Beiträge: Prozentsätze und Bemessungsgrenzen. 1. Krankheit und Mutterschaft" sowie "7. Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im allgemeinen".