Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni 1951, zuletzt geändert am 24. Dezember 1997 per Gesetz Nr. 2556/9724.
Gesetz Nr. 1902/90 vom 17. Oktober 1990.
Gesetz Nr. 2084/92 vom 7. Oktober 1992.
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen.
Keine.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Mindestversicherungszeit für den Bezug einer Rente in Höhe von 80% des anrechnungsfähigen Einkommens: 35 Jahre oder 10.500 Arbeitstage.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Mindestversicherungszeit für den Bezug einer Rente in Höhe von 60% des anrechnungsfähigen Einkommens: 35 Jahre.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 60 Jahre.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 65 Jahre.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Höchstsatzrente:
Männer ab 62 Jahre (Frauen ab 57 Jahre), sofern 10.000 Arbeitstage nachgewiesen werden.
Männer ab 58 Jahre, sofern 10.500 Arbeitstage nachgewiesen werden.
Mütter von minderjährigen Kindern ab 55 Jahre, sofern 5.500 Arbeitstage nachgewiesen werden.
Bei schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit Männer ab 60 Jahre (Frauen ab 55 Jahre), sofern 4.500 Arbeitstage nachgewiesen werden (davon 3.600 Tage schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit und 1.000 Arbeitstage während der 10 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand).
Bauarbeiter ab 58 Jahre (Bauarbeiterinnen ab 53 Jahre), wenn 4.500 Arbeitstage nachgewiesen werden (davon 3.600 Tage Bauarbeiten und 500 Tage während der 10 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand).
Gekürzte Rente:
Männer ab 60 Jahre (Frauen ab 55 Jahre), sofern 4.500 Arbeitstage nachgewiesen werden (davon jeweils 100 Tage während der letzten fünf Jahre).
Männer ab 60 Jahre (Frauen ab 55), sofern 10.000 Versicherungstage nachgewiesen werden (davon jeweils 100 Tage während der letzten fünf Jahre).
Männer ab 56 Jahre, sofern 35 Erwerbsjahre oder 10.500 Arbeitstage nachgewiesen werden (davon mindestens 7.500 Tage schwerer körperlicher oder gesundsheitsschädlicher Arbeit).
Mütter von minderjährigen oder behinderten Kindern ab 50 Jahre, sofern 5.500 Arbeitstage nachgewiesen werden.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Höchstsatzrente:
Bei Verrichtung schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit Männer und Frauen ab 60 Jahre, sofern 4.500 Arbeitstage oder 15 Versicherungsjahre nachgewiesen werden (während 3/4 dieser Versicherungsjahre muß schwere körperliche oder gesundheitsschädliche Arbeit verrichtet worden sein).
Mütter eines minderjährigen oder behinderten Kindes ab 55 Jahren, sofern 6.000 Arbeitstage oder 20 Versicherungsjahre nachgewiesen werden.
Für Mütter von mindestens 3 Kindern, die mindestens 6.000 Arbeitstage oder 20 Versicherungsjahre nachweisen, kann das normale Rentenalter (65 Jahre) um 3 Jahre pro Kind herabgesetzt werden (Mindestalter: 50 Jahre).
Gekürzte Rente:
Männer und Frauen ab 60 Jahre, sofern 15 Arbeitsjahre oder 4.500 Versicherungstage nachgewiesen werden (davon mindestens 750 Tage während der letzten 5 Jahre).
Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50 Jahren, sofern 20 Versicherungsjahre oder 6.000 Arbeitstage nachgewiesen werden (davon mindestens 750 Tage während der letzten 5 Jahre).
Nicht möglich.
Höhe des Arbeitsentgelts und Anzahl der Versicherungsjahre.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Grundrente: Prozentsatz des fiktiven Bezugslohnes (siehe unten), der invers zur Höhe des Arbeitsentgelts zwischen 70 und 30% liegt.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht 1,714% des anrechnungsfähigen Einkommens.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versicherungsklassen, denen das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand entspricht (durch die Versicherungsklassen wird eine Bemessungsgrenze festgelegt, so daß das über dieser Grenze liegende durchschnittliche Arbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre bei der Festsetzung der Rente nicht angerechnet wird). Das angerechnete Arbeitsentgelt wird entsprechend der von der Regierung jährlich festgesetzten Erhöhung der Renten angepaßt.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berücksichtigt.
Zeiten, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde (und die für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente angerechnet werden); Zeiten, in denen Krankenoder Arbeitslosengeld bezogen wurde (bis 200 Tage je Bewilligungszeitraum während der 10 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand); Zeiten der Teilnahme am Wiederstand während des 2. Weltkriegs; Militärdienst (Nachkauf von 3 Jahren möglich), Bildungsurlaub (Nachkauf von 2 Jahren möglich), Erziehungsurlaub (Nachkauf von 3 Monaten je Kind möglich).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
GRD 9.292 (ECU 30) monatlich. Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Keine.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
1. Kind: 20 % der Rente
2. Kind: 15 % der Rente
3. Kind: 10 % der Rente
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
1. Kind: 8 % der Rente
2. Kind: 10 % der Rente
ab dem 3. Kind: 12 % der Rente.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Bei mehr als 3.000 Versicherungstagen Zuschlag von 1% des Arbeitsentgelts je 300 Beitragstage (ab 7.800 Tagen erhöht sich dieser Prozentsatz je nach Höhe des Arbeitsentgelts auf 1,5 bis 2,5%).
Zuschlag zur Grundrente bei völliger Erblindung des Empfängers.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei völliger Erblindung des Empfängers Erhöhung der Grundrente um 25% des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten Bruttosozialprodukts (BSP) je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepaßt wird (zum 1.1.1998 betrug der angepaßte monatliche Durchschnitt je Einwohner GRD 158.711 = ECU 509).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Mindestrente: GRD 104.960 (ECU 336).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Rente muß mindestens der Rentenhöhe nach 15 Versicherungsjahren entsprechen. Die Mindestrente errechnet sich auf der Grundlage des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten BSP je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepaßt wird (zum 1.1.1998 betrug der angepaßte monatliche Durchschnitt GRD 158.711 = ECU 509).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
GRD 511.500 (ECU 1.639).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
ab dem 1.1.1998 GRD 634.844 (ECU 2.035).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Höchstsatzrente (siehe oben unter "3. Gesetzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Rentenbezug").
Gekürzte Rente:
Männer ab 60 Jahre und Frauen ab 55 Jahre, sofern 4.500 Arbeitstage nachgewiesen werden: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 65. (Männer) bzw. des 60. Lebensjahres (Frauen) fehlt.
Männer ab 60 Jahre und Frauen ab 55 Jahre, sofern 10.000 Versicherungstage nachgewiesen werden: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 62. (Männer) bzw. des 57. Lebensjahres (Frauen) fehlt.
Männer ab 56 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres fehlt.
Mütter eines minderjährigen oder behinderten Kindes ab 50 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlt.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Höchstsatzrente (siehe oben unter "3. Gesetzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Rentenbezug").
Gekürzte Rente:
Männer und Frauen ab 60 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlt.
Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlt.
Nicht möglich.
Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen.
Keine.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Kumulierung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zum 50fachen des Mindesttageslohnes möglich: GRD 6.195 (ECU 20) x 50 = 309.750 (ECU 993).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei Erwerbstätigkeit wird die Rente unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts um ein Drittel gekürzt, darf aber in keinem Fall die Höhe der Mindestrente unterschreiten.
Grundsätzlich sind sämtliche Leistungen steuerpflichtig.
Steuerbefreiungen für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und deren Familien, Blinde und vollständig Gelähmte/Querschnittsgelähmte.
Besteuerung ab einem jährlichen Steuerfreibetrag von GRD 1.355.000 (ECU 4.342).
Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kinder:
bei 1 Kind: GRD 25.000 (ECU 80)
bei 2 Kindern: GRD 50.000 (ECU 160)
bei 3 Kindern: GRD 105.000 (ECU 336)
bei 4 Kindern: GRD 180.000 (ECU 577)
bei 5 Kindern: GRD 225.000 (ECU 721)
Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum "Solidaritätskonto der Sozialversicherungsträger" (LAFKA):
Renten bis GRD 120.000 (ECU 385) sind beitragsfrei.
Gestaffelte Beiträge bei Renteneinkommen über GRD 120.000 (ECU 385):
1% auf GRD 120.000 (ECU 385).
2% auf Einkommen zwischen GRD 120.001 (ECU 385) und GRD 200.000 (ECU 641).
3% auf Einkommen zwischen GRD 200.001 (ECU 641) und GRD 300.000 (ECU 961).
4% auf Einkommen zwischen GRD 300.001 (ECU 961) und GRD 400.000 (ECU 1.282).
5% auf Einkommen ab GRD 400.001 (ECU 1.282).