Kapitel VII: Alter

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung

Sozialabgaben von der Rente

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Königlicher Erlaß Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlaß vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlaß vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert.

TopGrundprinzipien

Umlageverfahren, in erster Linie beitragsfinanziert.

TopAnwendungsbereich

Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Keine.

TopBedingungen

1. Wartezeit

Keine.

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

41 Jahre (Frauen) bzw. 45 Jahre (Männer) Erwerbstätigkeit.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

Frauen: 61 Jahre (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung auf 65 Jahre);

Männer: 65 Jahre.

Vorzeitiger Rentenbezug

Für Männer und Frauen ab 60 Jahre, sofern sie eine Erwerbstätigkeit von 20 Jahren nachweisen können.

Rentenaufschub

Keine.

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Höhe des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts, Versicherungsdauer, Familienstand und Geschlecht (bis 2009).

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel

Für jedes anrechnungsfähige Jahr wird folgender Teil der Rente gezahlt:

Alleinstehende und Verheiratete ohne unterhaltsberechtigten Ehepartner:

Männer: S x 60 % x 1/45.

Frauen: S x 60 % x 1/41 (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung der Erwerbsjahre auf 45 Jahre).

Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner:

Männer: S x 75 % x 1/45.

Frauen: S x 75 % x 1/41 (schrittweise Anhebung, siehe oben).

S = Bezugslohn (siehe unten).

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

Berechnung des Bezugslohnes:

Für Jahre vor dem 1. Januar 1955:

S = pauschal BEF 418.275 (ECU 10.260).

Für die Jahre von 1955 1980:

Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemessungsgrenze.

Angestellte: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemessungsgrenze (mit Ausnahme der Jahre 1955-1957: pauschal BEF 2.035 = ECU 50 pro Tag, an dem für mindestens vier Stunden eine Beschäftigung ausgeübt wurde).

Für Jahre nach 1980: Bruttoarbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze von BEF 1.383.993 (ECU 33.948).

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Sofern bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sind, werden im allgemeinen folgende Nichterwerbszeiten berücksichtigt: unfreiwillige Arbeitslosigkeit, tarifvertragliche Frührente, bestimmte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Entbindungspause, Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannte Arbeitsniederlegung, Untersuchungshaft, geregelte Studienzeiten usw.

5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte:

Ehepartner

Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten erhalten den Haushaltssatz von 75% (siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel").

Kinder

Keine Zuschläge.

(Siehe jedoch Tabelle X "Familienbeihilfen. Sonderfälle. Rentenempfänger": Sonderzuschläge für Rentenempfänger).

6. Besondere Zulagen

Keine.

7. Mindestrente

Garantierte Mindestrente nach vollem Erwerbsleben sowie nach 2/3 des vollen Erwerbslebens (anteilig):

Haushaltssatz:

BEF 424.828 (ECU 10.421).

Satz für Alleinstehende:

BEF 339.960 (ECU 8.339).

8. Höchstrente

Theoretisch vorhanden, da die Jahresarbeitsverdienstgrenze bei Festlegung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wird: Alleinstehende Männer: BEF 596.472 (ECU 14.631) pro Jahr, alleinstehende Frauen: 628.418 (ECU 15.415) pro Jahr.

9. Vorgezogene Rente

Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern ein Erwerbsleben von mindestens 20 Jahren nachgewiesen wird (Berechnung wie bei der normalen Altersrente; siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel").

10. Aufgeschobene Rente

Keine.

TopRentenanpassung

Automatische Anpassung der Renten um 2%, sobald sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresindex um 2% ändert.

Anpassung der Renten an die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Steigerungskoeffizienten oder Anpassung in Form einer Pauschalleistung.

TopTeilrente

Ein Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der gesetzlichen Rentensysteme schafft die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Teilzeitrente. Die Vollziehungsbeschlüsse stehen noch aus.

TopKumulierung mit Lohn

Wird die Rente erstmals 1998 ausgezahlt, ist eine Kumulierung gestattet, sofern das Erwerbseinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht mehr als BEF 287.760 (ECU 7.059) pro Jahr (Bruttoeinkommen bei abhängiger Beschäftigung) bzw. BEF 230.207 (ECU 5.647) pro Jahr (Nettoeinkommen bei selbständiger Tätigkeit) beträgt. Bei unterhaltsberechtigten Kindern erhöhen sich diese Grenzen auf BEF 431.640 (ECU 10.588) bzw. BEF 345.311 (ECU 8.470).

Liegt das Erwerbseinkommen um weniger als 15 % über den o.g. Grenzen, wird die Rente um den Prozentsatz gekürzt, um den die jeweilige Grenze überschritten wird. Liegt das Erwerbseinkommen mehr als 15% über den o.g. Grenzen, wird die Rente nicht ausgezahlt.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Leistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigung bei Einkommen unter einer bestimmten Grenze.

Der Grundbetrag der Steuerermäßigung entspricht der Steuer, die ein Leistungsempfänger ohne sonstiges steuerpflichtiges Einkommen und ohne Unterhaltspflicht zu zahlen hätte, wobei jedoch zwischen alleinstehenden und verheirateten Empfängern unterschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkommen und Familienstand (Alleinstehende, Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt.

Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuerermäßigung unbegrenzt, so daß die Sozialleistung folglich nicht besteuert wird.

TopSozialabgaben von der Rente

1. Solidaritätsbeitrag von 0 bis 2%, der auf sämtliche gesetzlichen und nicht gesetzlichen Renten erhoben wird.

2. Abzug von 3,55%, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von monatlich BEF 45.939 (ECU 1.127) oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, von BEF 38.762 (ECU 951) sinkt.