Kapitel VII: Alter

Geltende Rechtsgrundlage

Grundprinzipien

Anwendungsbereich

Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Bedingungen

Leistungen

Rentenanpassung

Teilrente

Kumulierung mit Lohn

Besteuerung

Sozialabgaben von der Rente

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997.

Pflegegeld: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 758/1996.

TopGrundprinzipien

Versicherungssystem für alle unselbständig Erwerbstätigen beruhend auf dem Umlageverfahren.

TopAnwendungsbereich

Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge.

In den Betrieben Selbständiger mitarbeitende Familienangehörige.

Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.

Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung).

Freiwillig Versicherte.

TopAusnahmen von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügigkeitsgrenze (monatlich ATS 3.830 (ECU 275)). Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.

TopBedingungen

1. Wartezeit

"Ewige Anwartschaft" bei 180 Beitragsmonaten oder 300 Versicherungsmonaten, wobei gleichgestellte Zeiten (Ersatzzeiten) erst ab dem 1.1.1956 zählen, oder 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate.

2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente

Für eine Regelaltersrente: 40 Versicherungsjahre.

3. Gesetzliche Altersgrenzen

Regelaltersrente

Männer: 65 Jahre.

Frauen: 60 Jahre.

Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen den Jahren 2019 und 2028.

Vorzeitiger Rentenbezug

60 Jahre für Männer.

55 Jahre für Frauen.

Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen 2024 und 2033.

Rentenaufschub

Unbegrenzt möglich.

TopLeistungen

1. Bestimmende Faktoren

Höhe des Einkommens und Versicherungsdauer.

2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel

Die Rentenberechnung ist identisch für normale Altersrenten und vorgezogene Renten und wird daher zusammengefaßt dargestellt.

Die Formel für die Rentenberechnung stellt auf einen Rentenbeginn bei Männern mit dem 61. Lebensjahr bzw. bei Frauen mit dem 56. Lebensjahr ab. In diesen Fällen gebührt folgendes:

1,83 % von E pro Jahr für die ersten 30 Versicherungsjahre; 1,675 % von E pro Jahr für die weiteren Versicherungsjahre (Maximum: 80 % von E).

E = Berechnungsgrundlage (siehe unten "3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage").

Bei späterer oder früherer Inanspruchnahme erhöht bzw. vermindert sich auf Grund versicherungsmathematischer Faktoren die Rente, sodaß bei Inanspruchnahme im Regelalter (Männer 65, Frauen 60) nicht mehr 45, sondern 40 Versicherungsjahre für das Maximum von 80 % von E benötigt werden.

Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur Pension in der Höhe von 1,83 % pro Jahr einer fixen Bemessungsgrundlage von ATS 6.586 (ECU 474).

Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt.

3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage

E = Durchschnitt der (aufgewerteten) Einkommen der besten 15 Versicherungsjahre. Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von monatlich ATS 42.000 (ECU 3.021) berücksichtigt. Auf Grund der Unterschiede zwischen den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre und der jährlichen Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage ist die höchste Berechnungsgrundlage 1998: ATS 36.172 (ECU 2.602).

4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie angerechnete Zeiten:

Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).

Wochengeldbezugszeiten (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes).

Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.

Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind).

Bei Entrichtung entsprechender Beiträge: Schul- und Studienzeiten.

5. Zuschlag für Unterhalts- berechtigte:

Ehepartner

Keine Zulage. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten siehe bei der Mindestrente.

Kinder

ATS 300 (ECU 22) für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.

Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für Kinder siehe bei der Mindestrente.

6. Besondere Zulagen

Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des Pflegegeldes vorgesehen (zwischen ATS 2.000 (ECU 144) und ATS 21.074 (ECU 1.516) pro Monat). Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich gewährt.

7. Mindestrente

Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:

Alleinstehender Rentenbezieher:

ATS 7.992 (ECU 575),

Rentenbezieher, der mit Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt:

ATS 11.403 (ECU 820).

Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: ATS 851 (ECU 61).

8. Höchstrente

ATS 28.937,60 (ECU 2.082) monatlich.

9. Vorgezogene Rente

Allgemeine Voraussetzungen für alle vorgezogenen Renten:

"Ewige Anwartschaft" bei 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate.

Bei Arbeitslosigkeit:

180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Zeiten der Kindererziehung werden dabei gleichgestellt, sofern 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen).

52 Wochen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder von Krankengeld innerhalb der letzten 15 Monate.

Keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über monatlich ATS 3.830 (ECU 275).

Bei langer Versicherungsdauer:

450 für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Übergangsbestimmungen für Personen, die knapp vor dem Rentenalter stehen). Keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über monatlich ATS 3.830 (ECU 275).

Die vorgezogenen Renten sind nach der allgemeinen Rentenberechnungsformel zu berechnen.

10. Aufgeschobene Rente

Erhöhung der Rente jeweils für 12 Monate des Aufschubes über die Altersgrenze für die Regelaltersrente:

2 % (vom 61. bis zum 65. Lebensjahr),

3 % (vom 66. bis zum 70. Lebensjahr),

5 % (vom 71. Lebensjahr an).

TopRentenanpassung

Jährliche Anpassung am 1.1. durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (grundsätzlich entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne). Für das Jahr 1998: 1,33 %.

TopTeilrente

Gleitrente:

Rentenalter wie bei vorzeitigem Rentenbezug.

Die letzten 24 Kalendermonate müssen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Zeiten des Bezuges von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld sein. Weiters müssen entweder die Versicherungsvoraussetzungen für die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer erfüllt werden oder (bei Inanspruchnahme durch Männer nach Vollendung des 61. bzw. bei Frauen nach Vollendung des 56. Lebensjahres) Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für alle vorgezogenen Renten und zusätzlich insgesamt 300 Versicherungsmonate, davon 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate

Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung von höchstens 28 Wochenstunden.

Rentenhöhe: Sofern die nach der normalen Berechnungsmethode berechnete Rente und das Erwerbseinkommen ATS 12.000 (ECU 863) monatlich nicht übersteigen: 80 % bei Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente wegen langer Versicherungsdauer,in allen anderen Fällen 60 % der nach der normalen Berechnungsmethode berechneten Rente. Werden die ATS 12.000 (ECU 863) überschritten, so ist ein Teil des Erwerbseinkommens anzurechnen.

Mindestbetrag: 40 % der nach der normalen Berechnungsmethode berechneten Rente.

TopKumulierung mit Lohn

Altersrente:

Kumulierung möglich, wenn Einkünfte monatlich unter ATS 7.992 (ECU 575) liegen oder mindestens 420 Beitragsmonate vorliegen, sonst Kürzung der Rente um maximal 15 %.

Vorgezogene Renten:

Bei Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit mit Einkommen über monatlich ATS 3.830 (ECU 275) wird die Rente eingestellt.

Gleitrente:

Kumulierung möglich: Die Rente wird entsprechend gekürzt (siehe Berechnung der Gleitrente).

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Rentenleistungen

Renten sind voll steuerpflichtig. Das Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet.

Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Absetzbetrag von jährlich ATS 8.840 (ECU 636) sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.500 (ECU 396) vorgesehen. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen.

TopSozialabgaben von der Rente

3,75 % Krankenversicherungsbeitrag.