Gesetz von 1913.
Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicherheit von 1962 und Änderungen.
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %.
Behinderte Kinder bis zu 16 Jahren.
Alle Einwohner zwischen 16 und 65 Jahren sowie behinderte Kinder unter 16 Jahren.
25 %.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Alter von 65 Jahren.
Pflegegeld ist an Eltern zu zahlen, die ein behindertes Kind unter 16 Jahren versorgen.
Eine Behindertenbeihilfe wird an Personen von 16 bis 64 Jahren gewährt.
Grundrente bei Erwerbsunfähigkeit:
Aufenthaltsdauer/Wohnsitz.
Zulage zur Erwerbsunfähigkeitsrente:
mindestens 3 Jahre Einkommen, das im Zusatzrentensystem mit einem Anspruch auf Rente verbunden ist.
Pflegegeld:
Wohnsitz in Schweden.
Behindertenbeihilfe:
Wohnsitz in Schweden.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird je nach Invaliditätsgrad gewährt, die Leistungshöhe kann 100%, 75%, 50% oder 25% betragen.
Erwerbsunfähigkeitsrente des allgemeinen Systems:
höchstens SEK 2.675 (ECU 306) pro Monat.
Erwerbsunfähigkeitsrente des Zusatzsystems:
höchstens SEK 11.593 (ECU 1.328) pro Monat.
Pflegegeld:
höchstens SEK 7.583 (ECU 868) pro Monat.
Behindertenbeihilfe:
höchstens SEK 2.093 (ECU 240) pro Monat.
Wohngeldzulage für Rentenempfänger:
85 % der Wohnkosten zwischen SEK 100-4000 (ECU 11-458) pro Monat. Die Zulage ist einkommensabhängig.
Keine.
Ein Zuschlag für Ehefrauen wird an Frauen der Jahrgänge 1931 bis 1934 gezahlt.
Ein Kinderzuschlag ist an Personen zu zahlen, die im Dezember 1989 bezugsberechtigt waren. Zahlbar für jedes Kind unter 16 Jahren.
Der Grundbetrag wird jährlich entsprechend der Preisentwicklung angepaßt.
Eine Pflegebeihilfe erhalten Personen mit schweren funktionellen Störungen, die mehr als 20 Stunden pro Woche persönliche Pflege oder Hilfe benötigen.
Leistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind die Behindertenbeihilfe und der Teil des Pflegegeldes, mit dem vermutlich Sonderkosten gedeckt werden, die aufgrund der Behinderung anfallen.
Keine Steuerermäßigung.
Eine Kumulierung mit der Behindertenbeihilfe ist möglich, wenn die Behinderung mit 65 Jahren bereits bestand. Das Pflegegeld wird unabhängig von anderen Leistungen gezahlt.
Hilfsmittel werden von den örtlichen Gesundheitsbehörden gestellt.