Notverordnung Nr. 603 vom 21. April 1919.
Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984.
Als Invalide in Hinsicht auf die Gewährung des Invalidengeldes gilt der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit für die seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten infolge Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung ständig auf ein Drittel herabgesetzt ist.
Als erwerbsunfähig in Hinsicht auf die Gewährung der Invalidenrente gilt der Versicherte oder der Bezieher des Invalidengeldes, der infolge von Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung auf Dauer keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann.
Alle Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Invalidengeld: 66,66 %.
Invalidenrente: 100,00 %.
Vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats an.
Höchstalter: Rentenalter.
Allgemeine Erwerbsunfähigkeit: 5 Jahre Beitragszahlung, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre.
Berufsunfähigkeit (hervorgerufen durch Berufstätigkeit, jedoch nicht durch Arbeitsunfall): keine Bedingungen.
Berufsunfähigkeitsrente:
Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von ITL 64.126.000 (ECU 33.020): 2 % x n x S
Einkommen zwischen 100% und 133% der Grenze, ITL 64.126.000 - 85.287.580 (ECU 43.917): 1,6 % x n x S
Einkommen zwischen 133% und 166% der Grenze, ITL 85.287.580 - 106.449.160 (ECU 54.813): 1,35 % x n x S
Einkommen zwischen 166% und 190% der Grenze, ITL 106.449.160 - 121.839.400 (ECU 62.738): 1,1 % x n x S
Einkommen über ITL 121.839.400 (ECU 62.738): 0,9 % x n x S.
n = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40).
S = Referenzlohn:
für Personen mit 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.92: Durchschnittseinkommen (mit Höchstgrenze) der letzten 10 Jahre.
für Personen mit weniger als 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12. 1992: Durchschnittseinkommen (mit Höchstgrenze) während eines variablen Zeitraums zwischen den letzten 10 Jahren und der gesamten Berufstätigkeit.
für Personen, die erstmals nach dem 31.12.1992 beschäftigt waren: Durchschnittseinkommen (mit Höchstgrenze) während der gesamten Berufstätigkeit.
"S" wird gemäß dem Verbraucherpreisindex angepaßt, erhöht um 1% pro Beschäftigungsjahr.
Minimum: Wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen weniger als die zweifache Sozialrente bzw. bei Verheirateten weniger als die dreifache Sozialrente beträgt, wird die Rente bis zur Höhe der Mindestrente (ITL 9.070.100 = ECU 4.670 im Jahr) ergänzt.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Gleiche Formel. Als Versicherungsjahre gelten neben den Beitragsjahren auch die Jahre zwischen der Feststellung der Rente und dem Erreichen der Rentenaltersgrenze.
Neues System:
Für jedes Beitragsjahr werden Beiträge für 33 % der Einkünfte angerechnet. Der Beitrag wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung des BIP während der letzten 5 Jahre dynamisiert. Der Rentenbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Beiträge mit einem vom Alter (mindestens 57, höchstens 65 Jahre) abhängenden Koeffizienten. Für Personen unter 57 Jahren gilt der Mindestkoeffizient. Ferner gibt es Zuschläge für die Rente aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Die Reform sieht keine Mindestrente mehr vor.
ITL 64.126.000 (ECU 33.020).
Der Einkommensteil über der Einkommensgrenze wird nach den unter "Höhe der Rente" aufgeführten Prozentsätzen bewertet.
Neues System:
ITL 139.480.000 (ECU 71.822), entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise dynamisiert.
Keine Zuschläge.
Siehe Tabelle X "Familienbeihilfen".
Ab dem 1.1.1995 jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten. Die Anpassung erfolgt in drei Stufen:
für den Teil der Rente bis zum Doppelten der Mindestrente: Anpassung um 100% der Indexsteigerung.
für den Teil der Rente zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Mindestrente: Anpassung um 90%.
für den über das Dreifache der Mindestrente hinausgehenden Teil: Anpassung um 75 %.
1998 erfolgt für den über das Fünffache der Mindestrente hinausgehenden Teil der Rente keine Anpassung an die Lebenshaltungskosten.
Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die zur Fortbewegung auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen sind oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständiger Hilfe bedürfen, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe in Höhe der entsprechenden Leistung der Versicherung gegen Arbeitsunfälle.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Steuerbefreiung: siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".
Siehe Tabelle IV "Krankheit - Geldleistungen".
Nach der Rentenreform (Gesetz n° 335 vom 8. August 1995) sind Invaliditätsrenten seit dem 1.9.1995 nicht mehr kumulierbar mit Renten aufgrund von Arbeitsunfällen (falls diese wegen derselben Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden). Ist allerdings die Invaliditätsrente (Träger INPS) höher als die Unfallrente (Träger INAIL), ist eine Kumulierung für den Unterschiedsbetrag zulässig. Ebenfalls ab dem 1.9.1995 wird der Betrag der Invaliditätsrente um 25 oder 50 % gekürzt, falls die Einkünfte des Empfängers höher als das 4- bzw. 5-fache der Mindestrente sind.
Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen.
Eine stationäre Behandlung wird voll von der Region getragen.