Gesetz von 1921.
Gesetz vom 16. Mai 1984, geänderte Fassung.
Als invalide gilt eine Person im Alter von 18 bis unter 67 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung ständig um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist.
Personen im Alter von 50 bis unter 67 Jahren können eine vorgezogene Rente erhalten, wenn dies aus gesundheitlichen und/ oder sozialen Gründen erforderlich ist.
Alle dänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Dänemark.
50 %.
Höchstalter: 66 Jahre.
Ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung, spätestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach der Entscheidung. Entscheidend für die Rentengewährung ist das Datum der Antragstellung.
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter zwischen 15 und 67 Jahren. Bei Vollendung des 67. Lebensjahres wird die Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt.
Rente abhängig vom Arbeitsunfähigkeitsgrad:
Arbeitsunfähigkeit von mind. 50 % und/ oder soziale Gründe: vorgezogene Rente = Grundbetrag + Rentenzuschlag + evtl. Frührentenbetrag.
Arbeitsunfähigkeit von 67 % bis 99 %: mittlere Invalidenrente = Grundbetrag + Rentenzuschlag + Invaliditätsbetrag.
Arbeitsunfähigkeit von 100 %: höchste Invalidenrente = Grundbetrag + Rentenzuschlag + Invaliditätsbetrag + Erwerbsunfähigkeitszuschlag.
Grundbetrag: DKK 46.812 (ECU 6.218) pro Jahr, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Invaliditätsbetrag: DKK 22.776 (ECU 3.026) pro Jahr. Für Verheiratete: DKK 19.392 (ECU 2.576) pro Jahr und pro Person, wenn beide die Voraussetzungen für diese Leistung oder die Invaliditätsbeihilfe (siehe unten "Sonstige Leistungen") erfüllen.
Erwerbsunfähigkeitsbetrag: DKK 31.428 (ECU 4.175) pro Jahr. Für Verheiratete . DKK 22.740 (ECU 3.021) pro Jahr und pro Person, wenn beide die Bedingungen für diese Leistung erfüllen.
Rentenzuschlag: DKK 20.568 (ECU 2.732) pro Jahr (unter der Bedingung, daß die Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners eine bestimmte Höhe nicht überschreiten). Für alleinstehende Rentner beträgt der Rentenzuschlag DKK 39.576 (ECU 5.257) pro Jahr.
Zulage für Sonderrenten: Für Alleinstehende DKK 6.828 (ECU 907) pro Jahr; die Zulage kann auch an Empfänger der Invaliditätsbeihilfe (siehe unten "Sonstige Leistungen") gezahlt werden.
Frührentenbetrag: Wenn die vorgezogene Rente von einer Person unter 60 Jahren bezogen wird, wird ein Frührentenzuschlag als Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt: DKK 11.892 (ECU 1.580) pro Jahr.
Überbrückungszulage für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Gemeinden, in denen die Gemeindesteuererhöhung eine festgelegte Grenze überschreitet.
Keine.
Keine.
Siehe Tabelle X "Familienleistungen".
Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) von Sozialrenten und anderen Transfereinkommen (overförselsindkomster) wird einmal jährlich auf der Grundlage der Lohnentwicklung festgelegt.
Pflegegeld: Bei persönlicher Hilfeleistung durch Dritte und in Fällen von Blindheit oder schwerer Sehschwäche:
DKK 23.754 (ECU 3.159) pro Jahr. Diese Hilfe kann ersetzt werden durch:
Dauerpflegegeld: Wenn der Antragsteller ständiger Pflege durch Dritte bedarf: DKK 47.460 (ECU 6.304) pro Jahr.
Invaliditätsbeihilfe: Wird bei einem ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad von mindestens 66 % oder bei erheblicher Schwerhörigkeit, die zu ernsten Kommunikationsproblemen führt, dann gewährt, wenn aufgrund der Höhe des Einkommens kein Rentenanspruch besteht. Betrag: DKK 22.896 (ECU 3.041) pro Jahr, wenn der Ehegatte Anspruch auf dieselbe Leistung oder auf Invaliditätsrente hat: DKK 18.600 (ECU 2.471) pro Jahr. Alleinstehende Personen, die die Invaliditätsbeihilfe und ein Dauerpflegegeld oder ein Pflegegeld beziehen, bekommen einen Zuschlag von DKK 25.836 (ECU 3.432) pro Jahr.
Persönliche Beihilfe: Siehe Tabelle VII "Alter".
Grundbetrag, Rentenzuschlag und Erwerbsunfähigkeitsbetrag sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Invaliditätsbetrag, Frührente und Invaliditätsbeihilfe sowie Rentensonderzulage, Pflegegeld und Dauerpflegegeld sind nicht steuerpflichtig.
Keine Einkommensgrenze und keine Steuerermäßigung.
Kumulierung möglich, aber bestimmte Teile der Rente sind vom Gesamteinkommen des Beziehers abhängig. Begrenzte Dauer einiger Geldleistungen für Rentenbezieher.
Bezieher einer Invalidenrente erhalten keine Vorruhestandsrente im Rahmen der Gesetzgebung gegen die Arbeitslosigkeit. Der Übergang von einer Vorruhestands- zu einer Teilrente ist möglich (siehe Tabelle VII).
Maßnahmen zur Minderung der Invaliditätsfolgen:
Unterstützung bei besonderen medizinischen Leistungen;
Unterhaltsbeihilfen während der beruflichen Rehabilitation;
Hilfen und Hilfsmittel werden von den örtlichen Behörden aufgrund des Sozialhilfegesetzes von 1974 zur Verfügung gestellt.